Der Dekarbonisierungsfonds (Temporary Decarbonisation Fund, TDF) ist ein noch nicht geltender EU-Vorschlag, der einen Anteil der CBAM-Zertifikatseinnahmen an europäische Exporteure und nachgelagerte Betriebe zurückgeben soll. Am 6. Juli 2026 verabschiedete der federführende ENVI-Ausschuss des Europäischen Parlaments seine Verhandlungsposition zu diesem Vorschlag mit 59 zu 16 Stimmen bei 6 Enthaltungen (Vorschlag COM(2025)990, Verfahren 2025/0418(COD), Berichterstatter Pascal Canfin). Damit rückt der Fonds dem Trilog einen Schritt näher, ist aber weiterhin geltendes Recht in keinem Mitgliedstaat.
Wer nach der Verwendung der CBAM-Einnahmen fragt, findet in diesem Vorschlag die konkreteste Antwort: Er regelt erstmals, wie viel Geld aus dem Zertifikatsverkauf an wen zurückfließen soll. Dieser Beitrag erklärt die Finanzierungslogik des Fonds, den ursprünglichen Kommissionsvorschlag, die drei zentralen Änderungen des ENVI-Ausschusses und den Zeitplan bis zur möglichen Einigung Ende 2026 oder Anfang 2027.
Was ist der Dekarbonisierungsfonds?
Der Dekarbonisierungsfonds ist ein vorgeschlagenes EU-Finanzinstrument, das einen Teil der CBAM-Zertifikatseinnahmen an Betriebe mit anhaltendem Carbon-Leakage-Risiko weiterleiten soll. Er ist kein Bestandteil der seit dem 1. Januar 2026 laufenden CBAM-Regelphase nach der Verordnung (EU) 2023/956, sondern ein eigenständiger Vorschlag im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, der parallel zu CBAM selbst verhandelt wird.
Der Fonds schließt eine Lücke im CBAM-System: CBAM bepreist importierte Waren beim Verkauf in der EU, schützt EU-Hersteller aber nicht, wenn sie außerhalb der EU exportieren, wo Wettbewerber keinen vergleichbaren CO2-Preis zahlen. Während die kostenlose Zuteilung im EU-EHS zwischen 2026 und 2034 planmäßig ausläuft, steigen die heimischen Emissionskosten von EU-Exporteuren, ohne dass CBAM diesen Nachteil im Export ausgleicht. Der Dekarbonisierungsfonds soll genau diese Lücke mit CBAM-Einnahmen statt mit allgemeinen EU-Haushaltsmitteln überbrücken.
Die EU-Kommission veröffentlichte den Fondsvorschlag am 17. Dezember 2025 zusammen mit dem separaten Vorschlag zur CBAM-Erweiterung 2028 auf rund 180 nachgelagerte Stahl- und Aluminiumprodukte. Beide Dossiers laufen seither parallel durch das Gesetzgebungsverfahren, weil der Fonds als finanzieller Ausgleich für genau jene Sektoren gedacht ist, deren CBAM-Pflichten durch die Warenlisten-Erweiterung wachsen.
Woher stammen die Mittel für den Fonds?
Die Finanzierung des Dekarbonisierungsfonds stammt laut Kommissionsvorschlag zu 25 Prozent aus den CBAM-Zertifikatseinnahmen der Mitgliedstaaten (Art. 3 Abs. 2 COM(2025)990). Jeder Mitgliedstaat müsste demnach ein Viertel seiner CBAM-Einnahmen des Jahres 2026 bis zum 31. März 2028 und seiner Einnahmen des Jahres 2027 bis zum 31. März 2029 an die Kommission überweisen.
Presseberichte beziffern das Gesamtvolumen des Fonds auf rund 633 Millionen EUR; eine verbindliche Zahl nennt der Verordnungstext selbst nicht, da die Summe von den tatsächlichen CBAM-Zertifikatspreisen und Importmengen der Jahre 2026 und 2027 abhängt. Diese CBAM-Zertifikate können zugelassene Anmelder erst ab dem 1. Februar 2027 kaufen, sodass auch das endgültige Einnahmevolumen erst nach Ablauf der beiden Bezugsjahre feststeht.
Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag im Überblick
Fünf Eckpunkte kennzeichnen die Fassung, die die Kommission am 17. Dezember 2025 vorlegte, bevor der ENVI-Ausschuss sie im Juli 2026 änderte.
- Förderfähige Sektoren: Hersteller bestimmter Waren aus Aluminium, Eisen und Stahl sowie weitere energieintensive Branchen mit fortbestehendem Carbon-Leakage-Risiko
- Finanzierung: 25 Prozent der CBAM-Zertifikatseinnahmen der Mitgliedstaaten, verwaltet durch die Kommission mit den nationalen Behörden als Antrags- und Auszahlungsstellen
- Förderzeitraum: Unterstützung ab 2028 für die Produktionsjahre 2026 und 2027, mit Antragstellung 2028 und Auszahlung 2029
- Fördervoraussetzung: ein Energieaudit-Bericht oder eine verbindliche Investitionszusage in gleichwertige Emissionsminderungsmaßnahmen
- Nicht abgerufene Mittel: Rückfluss an die Mitgliedstaaten
Zwei Gruppen blieben in dieser Fassung vollständig außen vor: Düngemittelhersteller und alle nachgelagerten Betriebe, die CBAM-Waren wie Stahl oder Aluminium lediglich als Vorprodukt einkaufen, statt sie selbst herzustellen.
Was hat der ENVI-Ausschuss am 6. Juli 2026 geändert?
Der ENVI-Ausschuss erweiterte den Fonds am 6. Juli 2026 in vier Punkten gegenüber dem Kommissionsvorschlag, alle mit dem Ziel eines früheren und breiteren Zugangs zur Förderung. Die folgende Tabelle stellt beide Fassungen gegenüber.
| Element | Kommissionsvorschlag (17.12.2025) | ENVI-Position (06.07.2026) |
|---|---|---|
| Förderzeitraum | Beginnt erst 2028 | Läuft von 2027 bis 2029 |
| Förderfähige Sektoren | Aluminium, Eisen, Stahl | Zusätzlich Düngemittelhersteller (Harnstoff, Ammoniumnitrat, Ammoniumsulfat) |
| Nachgelagerte Betriebe | Nicht förderfähig | Alle Betriebe, die CBAM-Waren als Vorprodukt nutzen, werden förderfähig |
| Nicht abgerufene Mittel | Rückfluss an Mitgliedstaaten | Umleitung in die internationale EU-Klimafinanzierung nach dem Pariser Abkommen |
| Abstimmung im Ausschuss | Entfällt | 59 Ja-Stimmen, 16 Nein-Stimmen, 6 Enthaltungen |
Zwei dieser Änderungen wiegen für die Planung am schwersten. Die Vorverlegung des Förderzeitraums auf 2027 würde Auszahlungen ein volles Jahr früher ermöglichen als im Kommissionsvorschlag vorgesehen. Die Öffnung für alle nachgelagerten Betriebe verschiebt den Charakter des Fonds von einer engen Herstellerförderung hin zu einem deutlich breiteren Industrieinstrument, das auch düngemittelverarbeitende Betriebe einschließen würde, die selbst keine CBAM-Ware herstellen, aber CBAM-pflichtige Vorprodukte einkaufen.
Wer könnte vom Dekarbonisierungsfonds profitieren?
Nach der Position des ENVI-Ausschusses kämen vier Gruppen von Antragstellern für eine Förderung infrage, sobald die Verordnung in Kraft träte.
- EU-Hersteller von Aluminium, Eisen und Stahl mit sinkender kostenloser Zuteilung und wachsendem Kostennachteil im Export
- EU-Düngemittelhersteller, neu aufgenommen durch den ENVI-Ausschuss, mit Harnstoff, Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat als förderfähigen Waren
- Nachgelagerte Betriebe, die CBAM-Waren als Vorprodukt einkaufen, eine vollständig neue Kategorie aus der ENVI-Position
- Weitere energieintensive Branchen mit anhaltendem Carbon-Leakage-Risiko, unverändert aus dem Kommissionsvorschlag übernommen
Für keine dieser Gruppen existiert bereits ein Antragsverfahren. Die Verordnung muss zunächst final verabschiedet sein, bevor ein Antragsfenster überhaupt eröffnet werden kann.
Zeitplan: Plenum im September, Trilog danach
Der Dekarbonisierungsfonds durchläuft nach Stand Juli 2026 nur die Ausschussphase des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens, einen Schritt vor der Abstimmung im Plenum. Die folgenden Schritte bestimmen den weiteren Ablauf.
- Das Plenum des Europäischen Parlaments soll sein Verhandlungsmandat zum Fonds in der Septembersitzung (14. bis 17. September 2026, Straßburg) bestätigen.
- Nach der Plenarabstimmung beginnen die Trilogverhandlungen zwischen Parlament, Rat und Kommission.
- Der Trilog zum Fonds läuft parallel zum Trilog über die CBAM-Erweiterung (COM(2025)989, Verfahren 2025/0419(COD)), zu der der ENVI-Ausschuss am selben Tag mit 56 zu 11 Stimmen bei 12 Enthaltungen seine Position beschloss.
- Der Rat legte am 12. Juni 2026 bereits seine allgemeine Ausrichtung zum Warenlisten-Dossier fest; zum Fondsvorschlag selbst liegt nach Stand Juli 2026 noch keine bestätigte Ratsposition vor.
Diese Kopplung ist kein Zufall: Der Fonds soll gerade jene Sektoren entlasten, deren CBAM-Pflichten durch die Warenlisten-Erweiterung wachsen, weshalb beide Dossiers voraussichtlich in derselben Verhandlungsrunde abgeschlossen werden. Ein bestätigtes Datum für eine Einigung existiert für keines der beiden Dossiers; die Laufzeit 2027 bis 2029 bleibt bis zu einer gemeinsamen Fassung von Rat und Parlament eine Verhandlungsposition, kein feststehendes Recht.
Dekarbonisierungsfonds und CBAM-Zertifikatseinnahmen: keine Verwechslung
Der Dekarbonisierungsfonds ist eine von mehreren vorgeschlagenen Verwendungen der CBAM-Zertifikatseinnahmen und darf nicht mit den Einnahmen selbst gleichgesetzt werden. CBAM-Zertifikatseinnahmen sind die Beträge, die zugelassene Anmelder beim Kauf und bei der Abgabe von CBAM-Zertifikaten zahlen; sie entstehen unabhängig davon, ob der Fondsvorschlag jemals in Kraft tritt.
Getrennt vom Fondsvorschlag verhandelt die EU auch über den künftigen Mehrjährigen Finanzrahmen ab 2028, in dem ein Teil der CBAM-Einnahmen als neue EU-Eigenmittel dem gemeinsamen Haushalt zufließen soll. Beide Verwendungszwecke, der Dekarbonisierungsfonds und die Eigenmittel-Regelung, konkurrieren im Grundsatz um dieselbe Einnahmequelle, laufen aber als getrennte Gesetzgebungsverfahren mit jeweils eigenem Zeitplan.
Häufige Fragen zum Dekarbonisierungsfonds
Die folgenden vier Antworten klären die häufigsten Fragen zum Dekarbonisierungsfonds in Kurzform.
Ist der Dekarbonisierungsfonds bereits geltendes Recht?
Nein, der Dekarbonisierungsfonds ist nach Stand Juli 2026 noch kein geltendes Recht. Er hat mit der ENVI-Position vom 6. Juli 2026 erst die Ausschussphase des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens durchlaufen; Plenarabstimmung und Trilog stehen noch aus, bevor eine endgültige Verordnung entstehen könnte.
Wann könnten erste Zahlungen aus dem Fonds fließen?
Nach der Position des ENVI-Ausschusses käme ein Förderzeitraum ab 2027 infrage, ein Jahr früher als im ursprünglichen Kommissionsvorschlag mit Start 2028. Dieser Termin hängt jedoch vollständig davon ab, dass Parlament und Rat sich im Trilog auf einen gemeinsamen Text einigen; vor Ende 2026 ist mit keiner endgültigen Fassung zu rechnen.
Ist der Dekarbonisierungsfonds dasselbe wie die CBAM-Zertifikatseinnahmen?
Nein. CBAM-Zertifikatseinnahmen sind die Zahlungen, die zugelassene Anmelder beim Erwerb und bei der Abgabe von Zertifikaten leisten. Der Dekarbonisierungsfonds ist lediglich ein vorgeschlagener Verwendungszweck für einen Teil dieser Einnahmen und existiert unabhängig davon, ob die Einnahmen selbst bereits fließen.
Wer zahlt in den Dekarbonisierungsfonds ein?
Nach dem Kommissionsvorschlag zahlen die Mitgliedstaaten ein, nicht die einzelnen Importeure direkt: Jeder Mitgliedstaat überweist 25 Prozent seiner CBAM-Zertifikatseinnahmen an die Kommission, die daraus die Förderungen an antragsberechtigte Betriebe auszahlt. Für Importeure entsteht keine zusätzliche Zahlungspflicht neben dem regulären Zertifikatskauf.