Die CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 regelt in 39 Artikeln und elf Kapiteln, wer für Einfuhren von Eisen und Stahl, Zement, Aluminium, Düngemitteln, Strom und Wasserstoff in die EU CBAM-Zertifikate abgeben muss. Wie kommt die Zahl 41 zustande? Der Ursprungstext vom 10. Mai 2023 zählt 36 Artikel; die Omnibus-Verordnung (EU) 2025/2083 fügte die Artikel 2a, 10a und 25a ein und besteht selbst aus zwei Artikeln, sodass dieser Leitfaden insgesamt 41 Artikel des CBAM-Rechtsrahmens erklärt.
Grundlage aller Angaben ist die konsolidierte deutsche Fassung vom 20. Oktober 2025 (EUR-Lex, CELEX 02023R0956). Der Beitrag ordnet jeden Artikel seinem Kapitel zu, markiert sämtliche Omnibus-Änderungen, nennt die Fristen von 2026 bis 2034 und zeigt, wie Deutschland und Österreich die Verordnung vollziehen.
Was regelt die CBAM-Verordnung? Zweck, Rechtsgrundlage und Pflichten
Die CBAM-Verordnung verpflichtet Einführer von Waren aus sechs Sektoren, für die bei der Herstellung entstandenen grauen Emissionen CBAM-Zertifikate zu erwerben und abzugeben, deren Preis an den CO2-Preis des EU-Emissionshandels (EU-EHS) gekoppelt ist. Das damit geschaffene CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) verhindert nach Artikel 1 die Verlagerung von CO2-Emissionen in Drittländer (Carbon Leakage). Rechtsgrundlage ist Artikel 192 Absatz 1 AEUV, die Umweltkompetenz der EU. Das Europäische Parlament und der Rat nahmen die Verordnung am 10. Mai 2023 an (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52); in Kraft trat sie am 17. Mai 2023.
Seit dem 1. Januar 2026 gelten die zentralen Pflichten der Verordnung: Nur zugelassene CBAM-Anmelder dürfen CBAM-Waren oberhalb von 50 Tonnen je Kalenderjahr einführen (Artikel 4 und 17), die erste CBAM-Erklärung ist am 30. September 2027 für das Einfuhrjahr 2026 fällig (Artikel 6), und ab dem 1. Februar 2027 verkaufen die Mitgliedstaaten CBAM-Zertifikate über eine zentrale gemeinsame Plattform (Artikel 20). Pflichten, Fristen und Kosten treffen damit jeden Importeur der sechs Warengruppen, vom Stahlhändler bis zum Maschinenbauer mit Aluminium-Vormaterial.
Wie die einzelnen Pflichten zeitlich und finanziell zusammenwirken, bündelt der Gesamtüberblick CBAM-Pflichten, Fristen und Kosten für Importeure.
Wie ist die CBAM-Verordnung aufgebaut? Elf Kapitel und sieben Anhänge
Die konsolidierte Fassung der CBAM-Verordnung gliedert sich in elf Kapitel mit 39 Artikeln und sieben Anhänge. 36 Artikel stammen aus dem Ursprungstext, drei Artikel (2a, 10a und 25a) fügte die Omnibus-Verordnung (EU) 2025/2083 zum 20. Oktober 2025 ein. Die folgende Tabelle zeigt alle elf Kapitel mit Artikelbereich und Regelungsgegenstand.
| Kapitel | Artikel | Regelungsgegenstand |
|---|---|---|
| I | 1, 2, 2a, 3 | Gegenstand, Anwendungsbereich, De-minimis-Ausnahmeregelung, Begriffsbestimmungen |
| II | 4 bis 10a | Pflichten und Rechte der zugelassenen CBAM-Anmelder |
| III | 11 bis 19 | Zuständige Behörden, CBAM-Register, Zulassung |
| IV | 20 bis 24 | CBAM-Zertifikate: Verkauf, Preis, Abgabe, Rückkauf, Löschung |
| V | 25, 25a | Regeln für die Einfuhr von Waren, Überwachung des Schwellenwerts |
| VI | 26, 27 | Durchsetzung: Sanktionen und Umgehung |
| VII | 28, 29 | Ausübung der Befugnisübertragung, Ausschussverfahren |
| VIII | 30 | Berichterstattung und Überprüfung |
| IX | 31 | Koordinierung mit der kostenlosen Zuteilung im Rahmen des EU-EHS |
| X | 32 bis 35 | Übergangsbestimmungen (Übergangszeitraum 2023 bis 2025) |
| XI | 36 | Schlussbestimmungen: Inkrafttreten |
Die sieben Anhänge der Verordnung sind nachfolgend aufgeführt.
- Anhang I: Liste der Waren und Treibhausgase (KN-Codes der sechs Sektoren)
- Anhang II: Waren, bei denen nach Artikel 7 Absatz 1 nur direkte Emissionen zu berücksichtigen sind
- Anhang III: Drittländer und Gebiete außerhalb des Anwendungsbereichs (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz sowie Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla)
- Anhang IV: Methoden für die Berechnung grauer Emissionen
- Anhang V: Anforderungen an die Buchführung für die Emissionsberechnung
- Anhang VI: Prüfungsgrundsätze und Inhalt von Prüfberichten
- Anhang VII: Der massenbasierte Schwellenwert (2025 durch die Omnibus-Verordnung angefügt)
Unterhalb der Verordnung konkretisieren 13 Durchführungs- und delegierte Rechtsakte den Vollzug, darunter die Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 zum Zulassungsverfahren, die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 zu den Standardwerten und die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2551 zur Akkreditierung der Prüfer.
Alle Artikel der CBAM-Verordnung im Überblick
Alle 39 Artikel der konsolidierten CBAM-Verordnung folgen nachstehend kapitelweise mit ihrer amtlichen deutschen Überschrift und dem Omnibus-Status. "Geändert" bedeutet: durch die Verordnung (EU) 2025/2083 angepasst; "neu eingefügt" kennzeichnet die drei 2025 ergänzten Artikel; "unverändert" entspricht dem Stand vom Mai 2023.
Kapitel I (Artikel 1 bis 3): Gegenstand, Anwendungsbereich und De-minimis-Ausnahmeregelung
Kapitel I bestimmt in vier Artikeln, was das CBAM bezweckt, für welche Waren es gilt und welche Begriffe die Verordnung verwendet. Die folgende Tabelle zeigt die vier Artikel mit ihrem Omnibus-Status.
| Artikel | Amtliche Überschrift | Omnibus 2025/2083 |
|---|---|---|
| 1 | Gegenstand | unverändert |
| 2 | Anwendungsbereich | geändert (neue Ausnahmen, u. a. Absatz 3a) |
| 2a | De-minimis-Ausnahmeregelung | neu eingefügt |
| 3 | Begriffsbestimmungen | geändert |
Artikel 2 knüpft die Anwendung an den nichtpräferenziellen Ursprung der Waren (Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013): Waren mit Ursprung in der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen sowie in den Gebieten Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla fallen nach Anhang III Nummer 1 nicht unter die Verordnung. Der Transportweg ist unerheblich; die reine Durchfuhr durch die Schweiz begründet keinen Schweizer Ursprung. Artikel 3 definiert die zentralen Begriffe, darunter "zugelassener CBAM-Anmelder" (Nummer 17), "graue Emissionen" (Nummer 22) und "CBAM-Zertifikat" (Nummer 24).
Artikel 2a nimmt Einführer aus, deren kumulierte Eigenmasse aller CBAM-Waren 50 Tonnen je Kalenderjahr nicht überschreitet; für Strom und Wasserstoff gilt die De-minimis-Ausnahmeregelung nicht. Anhang VII regelt die Berechnung des massenbasierten Schwellenwerts, und in der Zollanmeldung wird die Ausnahme mit dem TARIC-Code Y137 geltend gemacht.
Berechnungsbeispiele und Überwachungspflichten erläutert der Beitrag zur De-minimis-Ausnahmeregelung von 50 Tonnen.
Kapitel II (Artikel 4 bis 10a): Pflichten der Anmelder und die jährliche CBAM-Erklärung
Kapitel II enthält die Kernpflichten der zugelassenen CBAM-Anmelder: Einfuhr, Zulassungsantrag, jährliche Erklärung, Emissionsberechnung und Prüfung. Die acht Artikel zeigt die folgende Tabelle.
| Artikel | Amtliche Überschrift | Omnibus 2025/2083 |
|---|---|---|
| 4 | Einfuhr von Waren | unverändert |
| 5 | Antrag auf Zulassung | geändert |
| 6 | CBAM-Erklärung | geändert (Frist 30. September) |
| 7 | Berechnung der grauen Emissionen | geändert |
| 8 | Prüfung grauer Emissionen | geändert (Absatz 1 neu gefasst) |
| 9 | In einem Drittland gezahlter CO2-Preis | neu gefasst |
| 10 | Registrierung von Betreibern und Anlagen in Drittländern | neu gefasst |
| 10a | Registrierung akkreditierter Prüfer | neu eingefügt |
Artikel 4 erlaubt die Einfuhr von CBAM-Waren nur zugelassenen CBAM-Anmeldern; den Antrag auf Zulassung regelt Artikel 5. Artikel 6 verpflichtet zur jährlichen CBAM-Erklärung bis zum 30. September für das Vorjahr, erstmals zum 30. September 2027 für die Einfuhren des Jahres 2026. Die CBAM-Erklärung ist nicht mit dem vierteljährlichen CBAM-Bericht zu verwechseln: Der Bericht war das Instrument des Übergangszeitraums 2023 bis 2025 (Artikel 35) und ist beendet. Den Übergang zur CBAM-Erklärung sollten Importeure früh in ihren Prozessen abbilden, denn erstmals sind geprüfte Emissionsdaten und Zertifikate erforderlich.
Fristen, Inhalte und den Übergang zur CBAM-Erklärung behandelt der Verfahrensleitfaden zur Berichtspflicht im Detail.
Artikel 7 und Anhang IV regeln die Berechnung der grauen Emissionen (in der Behördenpraxis auch "eingebettete Emissionen" genannt), Artikel 8 deren Prüfung durch akkreditierte Prüfer. Artikel 9 rechnet einen im Drittland tatsächlich gezahlten CO2-Preis auf die Abgabepflicht an. Artikel 10 und der neue Artikel 10a regeln die Registrierung von Drittlandsbetreibern und akkreditierten Prüfern im CBAM-Register.
Kapitel III (Artikel 11 bis 19): Zuständige Behörden, CBAM-Register und Zulassung
Kapitel III organisiert den Vollzug: Es benennt die zuständigen Behörden, errichtet das CBAM-Register und regelt das Zulassungsverfahren. Die neun Artikel zeigt die folgende Tabelle.
| Artikel | Amtliche Überschrift | Omnibus 2025/2083 |
|---|---|---|
| 11 | Zuständige Behörden | geändert |
| 12 | Kommission | unverändert |
| 13 | Geheimhaltungspflicht und Weitergabe von Informationen | unverändert |
| 14 | CBAM-Register | geändert |
| 15 | Risikoanalyse | unverändert |
| 16 | Konten im CBAM-Register | unverändert |
| 17 | Zulassung | geändert (u. a. neuer Absatz 7a) |
| 18 | Akkreditierung der Prüfer | geändert |
| 19 | Überprüfung der CBAM-Erklärungen | geändert |
Nach Artikel 11 benennt jeder Mitgliedstaat eine zuständige Behörde: in Deutschland die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt, in Österreich das Zollamt Österreich mit dem Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH). Das CBAM-Register (Artikel 14) betreibt die EU-Kommission zentral; Artikel 16 regelt darin die Konten der zugelassenen CBAM-Anmelder.
Artikel 17 knüpft die Zulassung an vier Kriterien: keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen Zoll- und Steuervorschriften in den letzten fünf Jahren, finanzielle und operative Leistungsfähigkeit, Niederlassung im Mitgliedstaat der Antragstellung und eine gültige EORI-Nummer. Der eingefügte Absatz 7a erlaubt Einführern, die bis zum 31. März 2026 einen Antrag gestellt haben, die vorläufige Einfuhr bis zur Entscheidung; in der Zollanmeldung dient dazu der TARIC-Code Y238, gültig bis zum 27. September 2026. Über Anträge entscheidet die Behörde nach der Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 binnen 120 Tagen. Der Weg zur Registrierung führt in Deutschland über das Zoll-Portal mit ELSTER-Zertifikat, Geschäftskundenkonto und EORI-Nummer.
Die CBAM-Registrierung über das Zoll-Portal zeigt alle sechs Schritte bis zum Zulassungsantrag.
Kapitel IV (Artikel 20 bis 24): Verkauf, Preis und Abgabe der CBAM-Zertifikate
Kapitel IV regelt den vollständigen Lebenszyklus der CBAM-Zertifikate, vom Verkauf über den Preis bis zu Abgabe, Rückkauf und Löschung. Die fünf Artikel zeigt die folgende Tabelle.
| Artikel | Amtliche Überschrift | Omnibus 2025/2083 |
|---|---|---|
| 20 | Verkauf von CBAM-Zertifikaten | geändert (Verkaufsstart 1. Februar 2027) |
| 21 | Preis von CBAM-Zertifikaten | geändert |
| 22 | Abgabe von CBAM-Zertifikaten | geändert (u. a. neuer Absatz 1a, 50-Prozent-Deckung) |
| 23 | Rückkauf von CBAM-Zertifikaten | geändert |
| 24 | Löschung von CBAM-Zertifikaten | neu gefasst |
Ab dem 1. Februar 2027 verkaufen die Mitgliedstaaten CBAM-Zertifikate über eine zentrale gemeinsame Plattform an zugelassene CBAM-Anmelder (Artikel 20). Der Preis entspricht dem Wochendurchschnitt der Schlusspreise der EU-EHS-Auktionen (Artikel 21). Für das Einfuhrjahr 2026 gilt stattdessen der Quartalsdurchschnitt nach Artikel 22 Absatz 1a: Die EU-Kommission veröffentlichte für das erste Quartal 2026 einen Zertifikatspreis von 75,36 EUR je Tonne CO2e (am 7. April 2026) und für das zweite Quartal 75,28 EUR je Tonne CO2e (am 6. Juli 2026).
Die Abgabepflicht koppelt Artikel 22 an die jährliche CBAM-Erklärung; ab 2027 müssen zugelassene CBAM-Anmelder zusätzlich am Ende jedes Quartals CBAM-Zertifikate für mindestens 50 Prozent der seit Jahresbeginn kumulierten grauen Emissionen halten. Artikel 23 erlaubt den Rückkauf von bis zu 50 Prozent der im Jahr gekauften Zertifikate zum ursprünglichen Preis, Artikel 24 löscht überzählige Zertifikate jeweils zum 1. November.
Aktuelle Quartalspreise, Kaufwege und Haltepflichten bündelt die Übersicht zu Preis und Abgabepflicht der CBAM-Zertifikate.
Kapitel V und VI (Artikel 25 bis 27): Einfuhrregeln, Schwellenwert und Sanktionen
Kapitel V und VI verbinden das CBAM mit dem Zollrecht und legen die Durchsetzung fest. Vier Artikel gehören zu diesem Block; die folgende Tabelle zeigt sie mit Omnibus-Status.
| Artikel | Amtliche Überschrift | Omnibus 2025/2083 |
|---|---|---|
| 25 | Regeln für die Einfuhr von Waren | geändert |
| 25a | Überwachung und Durchsetzung des massenbasierten Schwellenwerts | neu eingefügt |
| 26 | Sanktionen | geändert |
| 27 | Umgehung | geändert |
Nach Artikel 25 überlassen die Zollbehörden CBAM-Waren nur dann zum zollrechtlich freien Verkehr, wenn ein zugelassener CBAM-Anmelder auftritt oder eine Ausnahme greift; die Einfuhrdaten übermitteln sie an das CBAM-Register. Der neue Artikel 25a beauftragt die EU-Kommission, den massenbasierten Schwellenwert von 50 Tonnen EU-weit zu überwachen und die zuständige Behörde bei Überschreitungen zu informieren; das gezielte Aufteilen von Einfuhren zur Umgehung der Schwelle stuft Absatz 4 als schwerwiegenden Verstoß ein.
Artikel 26 setzt die Sanktionen fest: 100 EUR je Tonne CO2e für nicht abgegebene Zertifikate zugelassener CBAM-Anmelder und das Drei- bis Fünffache (300 bis 500 EUR je Tonne CO2e) für Einfuhren ohne Zulassung. Artikel 27 ermächtigt die Kommission, Umgehungspraktiken wie geringfügige Warenveränderungen ohne wirtschaftlichen Grund zu erfassen.
Verfahren, Zuständigkeiten und Bemessung der CBAM-Sanktionen erläutert der Sanktionsleitfaden dieses Portals.
Kapitel VII bis XI (Artikel 28 bis 36): Befugnisse, Überprüfung und Übergangsrecht
Die Kapitel VII bis XI enthalten die institutionellen Regeln, die Koordinierung mit dem EU-EHS und das ausgelaufene Übergangsrecht. Die neun Artikel zeigt die folgende Tabelle.
| Artikel | Amtliche Überschrift | Omnibus 2025/2083 |
|---|---|---|
| 28 | Ausübung der Befugnisübertragung | geändert |
| 29 | Ausschussverfahren | unverändert |
| 30 | Überprüfung und Berichterstattung durch die Kommission | geändert |
| 31 | Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten im Rahmen des EU-EHS und Verpflichtung zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten | unverändert |
| 32 | Anwendungsbereich des Übergangszeitraums | unverändert |
| 33 | Einfuhr von Waren | unverändert |
| 34 | Berichtspflicht für bestimmte Zollverfahren | unverändert |
| 35 | Berichtspflicht | unverändert |
| 36 | Inkrafttreten | geändert (Absatz 2) |
Artikel 30 verpflichtet die EU-Kommission zu regelmäßigen Überprüfungsberichten; auf dieser Grundlage entstand der Vorschlag COM(2025) 989 zur Ausweitung auf nachgelagerte Waren. Artikel 31 verzahnt die Abgabepflicht mit der kostenlosen Zuteilung im EU-EHS: Solange EU-Hersteller kostenlose EU-EHS-Zertifikate erhalten, reduziert sich die Zahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate entsprechend.
Die Artikel 32 bis 35 regelten den Übergangszeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 mit dem vierteljährlichen CBAM-Bericht (Artikel 35); dieses Berichtsformat ist beendet. Artikel 36 bestimmt das Inkrafttreten am 17. Mai 2023; der geänderte Absatz 2 legt fest, dass die zentralen Pflichten seit dem 1. Januar 2026 gelten.
Welche Änderungen bringt die Omnibus-Verordnung (EU) 2025/2083?
Die Omnibus-Verordnung (EU) 2025/2083 vom 8. Oktober 2025 ändert 24 der 36 ursprünglichen Artikel, fügt die Artikel 2a, 10a und 25a ein und ergänzt den neuen Anhang VII (ABl. L, 2025/2083 vom 17.10.2025; in Kraft seit dem 20. Oktober 2025). Ihr amtlicher Titel benennt als Ziel die Vereinfachung und Stärkung des Systems. Die sieben wichtigsten Änderungen für Importeure sind nachfolgend aufgeführt.
- De-minimis-Regelung: Der massenbasierte Schwellenwert von 50 Tonnen je Jahr ersetzt die wertbasierte Grenze von 150 EUR je Sendung (Artikel 2a).
- Erklärungsfrist: Die erste CBAM-Erklärung ist zum 30. September 2027 statt zum 31. Mai 2027 fällig (Artikel 6).
- Verkaufsstart: CBAM-Zertifikate werden ab dem 1. Februar 2027 über die zentrale gemeinsame Plattform verkauft (Artikel 20).
- Quartalsdeckung: Zugelassene CBAM-Anmelder halten 50 statt 80 Prozent der kumulierten grauen Emissionen vor (Artikel 22).
- Preisformel 2026: Für Einfuhren des Jahres 2026 gilt der Quartalsdurchschnitt der EU-EHS-Auktionspreise (Artikel 22 Absatz 1a).
- Zulassungsübergang: Wer bis zum 31. März 2026 einen Antrag gestellt hat, darf vorläufig weiter einführen (Artikel 17 Absatz 7a).
- Durchsetzung: Einheitliche Sanktionen von 100 EUR je Tonne CO2e und die zentrale Schwellenwert-Überwachung durch die Kommission (Artikel 25a und 26).
Die Gegenüberstellung zeigt, welche Werte die Omnibus-Verordnung ersetzt hat.
| Regelung | Vor der Omnibus-Verordnung | Seit der Omnibus-Verordnung |
|---|---|---|
| De-minimis-Schwelle | 150 EUR Warenwert je Sendung | 50 Tonnen Eigenmasse je Jahr (Artikel 2a) |
| Erste CBAM-Erklärung | 31. Mai 2027 | 30. September 2027 (Artikel 6) |
| Quartalsdeckung | 80 Prozent | 50 Prozent (Artikel 22) |
| Verkaufsstart der Zertifikate | ursprünglich ab 2026 vorgesehen | 1. Februar 2027 (Artikel 20) |
| Preisformel für 2026 | Wochendurchschnitt | Quartalsdurchschnitt der EU-EHS-Auktionen (Artikel 22 Absatz 1a) |
Hintergründe, Übergangsfragen und die vollständige Änderungsliste analysiert der Beitrag zur Omnibus-Verordnung (EU) 2025/2083.
Welche Fristen setzt die CBAM-Verordnung? Zeitplan 2026 bis 2034
Sechs Termine bestimmen den CBAM-Zeitplan der Verordnung zwischen 2026 und 2034; sie sind nachfolgend chronologisch aufgeführt.
- 31. März 2026: Ende der Antragsfrist für die vorläufige Einfuhr oberhalb der 50-Tonnen-Schwelle (Artikel 17 Absatz 7a)
- 1. September 2026: Registrierungsstart für akkreditierte Prüfer im CBAM-Register (Artikel 10a)
- 1. Februar 2027: Verkaufsstart der CBAM-Zertifikate über die zentrale gemeinsame Plattform (Artikel 20)
- 30. September 2027: Abgabefrist der ersten CBAM-Erklärung für das Einfuhrjahr 2026 (Artikel 6)
- Ab 2027 laufend: Quartalsdeckung von 50 Prozent (Artikel 22), Rückkauf bis zum 31. Oktober (Artikel 23), Löschung zum 1. November (Artikel 24)
- 2026 bis 2034: schrittweises Auslaufen der kostenlosen Zuteilung im EU-EHS und dadurch jährlich steigende Kostenwirkung (Artikel 31)
Der CBAM-Zeitplan reicht über diese Stichtage hinaus: Er beginnt mit dem Übergangszeitraum 2023 und endet erst mit der vollen Kostenwirkung im Jahr 2034.
Alle Termine von 2023 bis 2034, einschließlich der Quartalsstichtage für Deckung und Rückkauf, bündelt der CBAM-Zeitplan.
Der in der EU-EHS-Richtlinie definierte CBAM-Faktor (Artikel 10a Absatz 1a der Richtlinie 2003/87/EG, geändert durch Richtlinie (EU) 2023/959) beträgt im Jahr 2026 97,5 Prozent: Er bezeichnet den Anteil der kostenlosen Zuteilung, den EU-Hersteller noch behalten. Spiegelbildlich sind 2026 erst 2,5 Prozent der CBAM-Abgabepflicht kostenwirksam; dieser Anteil steigt über 5 Prozent (2027) und 10 Prozent (2028) bis auf 100 Prozent im Jahr 2034. Beide Prozentwerte beschreiben dieselbe Regel aus entgegengesetzter Richtung und dürfen nicht gleichgesetzt werden.
Wie wird die CBAM-Verordnung in Deutschland und Österreich vollzogen?
Die CBAM-Verordnung gilt in Deutschland und Österreich unmittelbar; ein eigenes deutsches "CBAM-Gesetz" zur Umsetzung existiert nicht. Den nationalen Rahmen schafft das reformierte Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70): § 2 Absatz 3 erstreckt das Gesetz auf die Durchführung der EU-CBAM-Verordnung, § 11 weist den Vollzug dem Umweltbundesamt zu, wahrgenommen durch die DEHSt. Sanktionen verhängt die DEHSt unmittelbar auf Grundlage von Artikel 26 der Verordnung; ein Bußgeldtatbestand nach deutschem Recht besteht dafür nicht.
Für die Einfuhrpraxis in Deutschland prüft der Zoll den Status im IT-Verfahren ATLAS über die CBAM-Unterlagencodierungen: Die nach der Zulassung erteilte CBAM-Kontonummer (umgangssprachlich "CBAM-Nummer") wird mit dem Code Y128 angegeben, die De-minimis-Ausnahme mit Y137, der laufende Antrag mit Y238 (zoll.de, ATLAS-Teilnehmerinfo 0881/2025).
Behördenkontakte, ATLAS-Details und der Verfahrensstand für CBAM in Deutschland stehen gebündelt im Länderbeitrag.
Österreich vollzieht die Verordnung über das CBAM-Vollzugsgesetz 2023 (CBAM-VG 2023, BGBl. I Nr. 196/2023): Zuständige Behörde ist das Zollamt Österreich, operativ das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH); § 4 nennt die Phasen "Übergangsphase" und "Bepreisungsphase". Zulassungsanträge laufen ausschließlich über das EU-CBAM-Register, Bescheide stellt die Behörde über das Nationale Emissionshandels-Informationssystem (NEIS) zu.
Amtliche Orientierung bieten die CBAM-Seiten der DEHSt mit Leitfäden, FAQ und Newsletter (dehst.de, Themenseite CBAM) sowie in Österreich das Bundesministerium für Finanzen mit dem Leitfaden zur CBAM-Zulassung.
Häufige Fragen zur CBAM-Verordnung
Ist die CBAM-Verordnung ein Gesetz, eine Steuer oder ein Zoll?
Die CBAM-Verordnung ist unmittelbar geltendes EU-Recht und begründet weder eine Steuer noch einen Zoll: CBAM ist ein zertifikatbasierter Mechanismus, dessen Preis an das EU-EHS gekoppelt ist. Als EU-Verordnung wirkt sie nach Artikel 288 AEUV ohne nationales Umsetzungsgesetz; Suchbegriffe wie "CBAM-Gesetz", "CO2-Zoll" oder "Klimazoll" sind deshalb rechtlich unpräzise. Wer wissen will, was CBAM ist, findet die Kurzantwort in Artikel 1: ein System, das den CO2-Preis zwischen EU-Herstellung und Import angleicht.
Die Grundlagen erklärt Was ist CBAM in fünf Punkten.
Wo ist die CBAM-Verordnung auf Deutsch verfügbar?
Der amtliche deutsche Text ist kostenlos auf EUR-Lex abrufbar: der Ursprungstext unter der CELEX-Nummer 32023R0956, die konsolidierte Fassung vom 20. Oktober 2025 unter 02023R0956, jeweils als HTML und PDF (EUR-Lex, Verordnung (EU) 2023/956, deutsche Fassung). Rechtlich maßgeblich ist allein die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung; konsolidierte Texte dienen der Information.
Gilt die CBAM-Verordnung auch für kleine Importmengen?
Nein, bis 50 Tonnen kumulierter Eigenmasse aller CBAM-Waren je Einführer und Kalenderjahr greift die De-minimis-Ausnahmeregelung des Artikels 2a; Strom und Wasserstoff sind davon ausgenommen und bleiben stets zulassungspflichtig. In der Zollanmeldung ist die Ausnahme aktiv mit dem TARIC-Code Y137 zu erklären. Die EU-Kommission überwacht den Schwellenwert nach Artikel 25a; wer ihn überschreitet, benötigt die Zulassung als CBAM-Anmelder.
Wann wurde die CBAM-Verordnung beschlossen und wann gilt sie?
Beschlossen wurde die CBAM-Verordnung am 10. Mai 2023, in Kraft trat sie am 17. Mai 2023 (Artikel 36). Vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 lief der Übergangszeitraum mit reiner Berichtspflicht; seit dem 1. Januar 2026 gelten die zentralen Pflichten, von der DEHSt als "CBAM-Regelphase" bezeichnet. Die erste CBAM-Erklärung mit Zertifikatsabgabe folgt zum 30. September 2027.
Wird die CBAM-Verordnung um Downstream-Waren erweitert?
Ein Kommissionsvorschlag vom 17. Dezember 2025 (COM(2025) 989) sieht vor, den Anwendungsbereich ab dem 1. Januar 2028 auf rund 180 nachgelagerte stahl- und aluminiumintensive Waren auszudehnen, darunter Fahrzeugteile und Maschinenkomponenten. Beschlossen ist diese Downstream-Erweiterung nicht: Europäisches Parlament und Rat beraten den Vorschlag im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.
Warenlisten, Zeitplan und Verfahrensstand der geplanten Downstream-Erweiterung fasst ein eigener Beitrag zusammen.