CBAM 2026: Zeitplan, Fristen und aktueller Stand des EU-Grenzausgleichs

CBAM 2026: Der komplette Zeitplan von 2023 bis 2034 mit allen Fristen, dem CBAM-Faktor von 2,5 Prozent und dem aktuellen Stand der Regelphase für Importeure.

CBAM befindet sich seit dem 1. Januar 2026 mit einem CBAM-Faktor von 2,5 Prozent in der Regelphase, und bis zum Verkaufsstart der CBAM-Zertifikate am 1. Februar 2027 verbleiben ab dem 10. Juli 2026 noch 206 Tage. Welche Termine folgen als Nächstes, und wie ordnen sich die einzelnen Fristen in den größeren CBAM-Zeitplan ein? Dieser Artikel führt chronologisch durch alle Meilensteine des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM), von den ersten CBAM-Berichten der Übergangsphase 2023 bis zum vollständigen Abbau der kostenlosen EU-EHS-Zuteilung im Jahr 2034.

Aktueller Stand: CBAM befindet sich seit 1. Januar 2026 in der Regelphase

Der aktuelle Stand von CBAM ist die Regelphase, die am 1. Januar 2026 begonnen hat und gemäß Artikel 36 Absatz 2 der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 den rund 27 Monate langen Übergangszeitraum ablöst. Der Übergangszeitraum lief vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 und diente ausschließlich der quartalsweisen Berichterstattung ohne Zahlungspflicht. Seit dem 1. Januar 2026 dürfen nur noch zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren oberhalb der Bagatellgrenze von 50 Tonnen pro Kalenderjahr in die EU einführen, während Strom- und Wasserstoffimporte unabhängig von der Menge stets eine Zulassung voraussetzen.

Was bedeutet der CBAM-Faktor von 2,5 Prozent konkret für die Kostenlast 2026? Er bestimmt den Anteil der grauen Emissionen, für den Importeure faktisch aufkommen, weil EU-Hersteller im selben Jahr noch 97,5 Prozent kostenlose EU-EHS-Zuteilung erhalten (die offizielle EU-Bezeichnung "CBAM-Faktor" nach Richtlinie 2023/959 meint diese 97,5 Prozent, während die hier genannten 2,5 Prozent der komplementäre Kostenanteil sind). Die deutsche zuständige Behörde, die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt, bezeichnet die laufende Phase administrativ als "CBAM-Regelphase". Österreich führt sie gesetzlich als "Bepreisungsphase" nach Paragraf 4 des CBAM-Vollzugsgesetzes 2023. Eine vollständige Übersicht der CBAM-Pflichten 2026 für Importeure, von der Zulassung bis zur Zertifikatsabgabe, bietet die CBAM-Startseite im Überblick.

Der vollständige CBAM-Zeitplan: Alle Fristen von 2023 bis 2034

Der vollständige CBAM-Zeitplan, im englischsprachigen Diskurs oft als "CBAM Timeline" bezeichnet, reicht von der ersten Berichtspflicht im Oktober 2023 bis zum vollständigen Wegfall der kostenlosen EU-EHS-Zuteilung im Jahr 2034. Die folgende Tabelle listet jeden verbindlichen Termin mit der jeweiligen Rechtsgrundlage.

Datum Meilenstein Rechtsgrundlage
1. Oktober 2023 Beginn des Übergangszeitraums, erste CBAM-Berichte Art. 32 CBAM-VO
31. Dezember 2025 Ende des Übergangszeitraums Art. 32 CBAM-VO
1. Januar 2026 Beginn der CBAM-Regelphase Art. 36 Abs. 2 CBAM-VO
31. März 2026 Frist für Zulassungsanträge als zugelassener CBAM-Anmelder Art. 17 Abs. 7a CBAM-VO
1. September 2026 Registrierung akkreditierter Prüfer im CBAM-Register möglich Verordnung (EU) 2025/2083
1. Februar 2027 Verkaufsstart der CBAM-Zertifikate Verordnung (EU) 2025/2083
30. September 2027 Erste CBAM-Erklärung fällig (Importe des Jahres 2026) Art. 6 CBAM-VO, geändert durch 2025/2083
31. Oktober (jährlich ab 2027) Rückkauf-Frist für überschüssige CBAM-Zertifikate Art. 23 CBAM-VO
1. November (jährlich ab 2028) Löschung von Zertifikaten aus dem Vorvorjahr Art. 24 Abs. 1 CBAM-VO
1. Januar 2028 (vorgeschlagen) Mögliche Downstream-Erweiterung auf weiterverarbeitete Waren COM(2025)989
2026 bis 2034 Schrittweiser Abbau der kostenlosen EU-EHS-Zuteilung Art. 10a Abs. 1a RL 2003/87/EG
1. Januar 2034 Vollständiger Wegfall der kostenlosen Zuteilung RL 2003/87/EG (geändert)

Diese zwölf Termine bilden das Gerüst, an dem sich jede unternehmensinterne CBAM-Planung orientieren sollte.

CBAM ab wann? Die drei Phasen des Grenzausgleichs im Überblick

CBAM gilt seit dem 1. Oktober 2023 in drei klar abgegrenzten Phasen, die sich in Pflichtenumfang und Zahlungswirkung deutlich unterscheiden. Die drei Phasen sind unten der Reihe nach aufgeführt, von der reinen Berichtspflicht bis zur vollen Kostenwirkung.

  1. Übergangszeitraum (1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025). In dieser Phase mussten berichtspflichtige Anmelder ausschließlich quartalsweise CBAM-Berichte über die grauen Emissionen ihrer Importe einreichen. Es fielen keine Zahlungen und keine Zertifikate an; Sanktionen von 10 bis 50 Euro pro Tonne griffen nur bei fehlender oder verspäteter Berichterstattung.
  2. CBAM-Regelphase (seit 1. Januar 2026). Seit diesem Datum benötigen Importeure oberhalb der 50-Tonnen-Grenze eine Zulassung als CBAM-Anmelder, und der CBAM-Faktor von 2,5 Prozent bestimmt die erste, noch geringe Kostenwirkung. Was genau die CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 in dieser Phase vorschreibt und wie die Omnibus-Verordnung (EU) 2025/2083 die Fristen entschärft hat, erklärt der Artikel zur Verordnung im Detail.
  3. Vollständiger Abbau der kostenlosen Zuteilung (bis 1. Januar 2034). Der CBAM-Faktor steigt schrittweise von 2,5 Prozent im Jahr 2026 auf 100 Prozent im Jahr 2034, sodass Importeure ab diesem Zeitpunkt die vollen grauen Emissionen ihrer Waren über CBAM-Zertifikate abdecken müssen.

Diese Abfolge beantwortet die Frage "CBAM ab wann" eindeutig: Berichtspflichten bestehen bereits seit Oktober 2023, echte Zulassungs- und Zahlungspflichten erst seit Januar 2026, und die volle Kostenwirkung tritt erst 2034 ein.

Countdown 2027: Die zwei wichtigsten CBAM-Fristen für Importeure

Zwei Termine im Jahr 2027 entscheiden darüber, ob ein Importeur CBAM-konform bleibt: der Verkaufsstart der Zertifikate und die erste CBAM-Erklärung. Ab dem 10. Juli 2026 verbleiben bis zum ersten Termin 206 Tage und bis zum zweiten 447 Tage.

1. Februar 2027: Verkaufsstart der CBAM-Zertifikate

Ab dem 1. Februar 2027 verkaufen die Mitgliedstaaten über eine zentrale gemeinsame Plattform CBAM-Zertifikate an zugelassene CBAM-Anmelder, wie Artikel 20 CBAM-VO in der durch die Omnibus-Verordnung geänderten Fassung festlegt. Für 2026 selbst existieren noch keine käuflichen Zertifikate. Stattdessen veröffentlicht die Europäische Kommission am Ende jedes Quartals 2026 einen CBAM-Zertifikatspreis auf Basis des durchschnittlichen EU-EHS-Auktionspreises, zuletzt 75,28 Euro pro Tonne CO2e für das zweite Quartal 2026. Alles Wissenswerte rund um Preisberechnung, Kauf und Abgabepflicht der CBAM-Zertifikate fasst der entsprechende Artikel zur Berechnung zusammen.

30. September 2027: Erste CBAM-Erklärung fällig

Die erste CBAM-Erklärung muss bis zum 30. September 2027 eingereicht werden und deckt sämtliche Importe des Kalenderjahres 2026 ab, wie Artikel 6 CBAM-VO in der durch 2025/2083 geänderten Fassung vorschreibt. Diese jährliche CBAM-Erklärung darf keinesfalls mit dem quartalsweisen CBAM-Bericht der Übergangsphase verwechselt werden, denn Letzterer endete bereits am 31. Dezember 2025. Zum selben Stichtag müssen zugelassene Anmelder außerdem mindestens 50 Prozent ihrer bis dahin kumulierten grauen Emissionen des Jahres 2027 mit Zertifikaten abgedeckt haben. Welche Inhalte, Fristen und den Übergang zur CBAM-Erklärung die CBAM-Berichtspflicht im Detail regelt, erläutert der zugehörige Verfahrens-Artikel.

Welche CBAM-Fristen müssen Unternehmen 2026 noch beachten?

Unternehmen, die CBAM-Waren importieren, sollten 2026 noch mindestens vier offene Fristen im Blick behalten, bevor die erste CBAM-Erklärung 2027 fällig wird. Die folgende Liste fasst die verbleibenden Termine des laufenden Jahres zusammen.

  • 31. März 2026: Frist für Zulassungsanträge als zugelassener CBAM-Anmelder nach Artikel 17 Absatz 7a CBAM-VO. Wer bis dahin einen Antrag gestellt hat, darf mit dem TARIC-Code Y238 provisorisch bis zum 27. September 2026 weiter importieren, auch ohne bereits erteilte Zulassung.
  • 1. September 2026: Ab diesem Datum können sich akkreditierte Prüfer im CBAM-Register registrieren, was Unternehmen die frühzeitige Beauftragung einer Prüfstelle für die Emissionsverifizierung 2026 ermöglicht.
  • Ende jedes Quartals 2026: Die Europäische Kommission veröffentlicht jeweils den für dieses Quartal geltenden CBAM-Zertifikatspreis, solange der reguläre Zertifikatshandel noch nicht eröffnet ist.
  • Fortlaufend: Für die CBAM-Registrierung über das Zoll-Portal und das CBAM-Register sollten Sie ohne bestehenden Zugang die Schritte EORI-Nummer, Geschäftskundenkonto und Zulassungsantrag so früh wie möglich abschließen.

Wer diese vier Termine 2026 versäumt, riskiert ab 2027 eine Sanktion von 100 Euro pro Tonne CO2e oder, bei fehlender Zulassung, das Drei- bis Fünffache dieses Satzes.

Wie geht es nach 2027 mit CBAM weiter?

Nach 2027 bestimmen zwei Entwicklungen den weiteren CBAM-Zeitplan: eine mögliche Ausweitung auf weiterverarbeitete Waren und der weitere Anstieg des CBAM-Faktors. Beide Entwicklungen betreffen unterschiedliche Zeithorizonte und unterschiedliche Grade an Planungssicherheit.

Geplante Downstream-Erweiterung ab 2028

Die Europäische Kommission hat mit COM(2025)989 eine Ausweitung des CBAM-Anwendungsbereichs auf weiterverarbeitete, sogenannte Downstream-Waren ab dem 1. Januar 2028 vorgeschlagen, deren Annahme im Gesetzgebungsverfahren noch aussteht. Sollte der Vorschlag verabschiedet werden, würden zusätzliche Warengruppen mit höherem Verarbeitungsgrad in den Anwendungsbereich fallen, was den Kreis betroffener Importeure spürbar vergrößern würde. Wie weit die geplante Downstream-Erweiterung reicht und welche Warengruppen konkret betroffen wären, ordnet der entsprechende Wissen-Artikel ein.

Steigender CBAM-Faktor bis 2034

Der CBAM-Faktor steigt nach dem laufenden Zeitplan in klar definierten Schritten, bis 2034 keine kostenlose Zuteilung mehr existiert. Die wichtigsten Stufen sind unten aufgeführt.

  • 2026: 2,5 Prozent
  • 2027: 5 Prozent
  • 2028: 10 Prozent
  • 2029: 22,5 Prozent
  • 2030: 48,5 Prozent
  • 2034: 100 Prozent

Der Sprung zwischen 2029 und 2030, von 22,5 auf 48,5 Prozent, markiert den finanziell einschneidendsten Einzelschritt im gesamten CBAM-Zeitplan. Wie sich dieser Anstieg mit der Entwicklung des Zertifikatspreises verrechnet, erklärt der Artikel zum EU-ETS und seiner Verbindung zu CBAM.

Häufige Fragen zum CBAM-Zeitplan

Ab wann gilt CBAM in der EU?

CBAM gilt seit dem 1. Oktober 2023 in Form der Berichtspflicht und seit dem 1. Januar 2026 mit vollem Zulassungs- und Zahlungsregime in der Regelphase. Zwischen diesen beiden Daten lag der Übergangszeitraum, in dem ausschließlich quartalsweise CBAM-Berichte ohne Zertifikatspflicht einzureichen waren.

Was ändert sich am 1. Februar 2027?

Am 1. Februar 2027 öffnet der Verkauf der CBAM-Zertifikate über die zentrale gemeinsame Plattform für alle zugelassenen CBAM-Anmelder. Bis zu diesem Datum existieren keine käuflichen Zertifikate, und die Kommission veröffentlicht stattdessen vierteljährlich einen Referenzpreis für 2026.

Wann ist die erste CBAM-Erklärung fällig?

Die erste CBAM-Erklärung ist am 30. September 2027 fällig und deckt die Importe des Kalenderjahres 2026 ab. Sie ersetzt ab diesem Zeitpunkt den quartalsweisen CBAM-Bericht, der mit dem Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2025 ausgelaufen ist.

Ist CBAM noch eine Übergangsregelung?

Nein, CBAM ist seit dem 1. Januar 2026 keine Übergangsregelung mehr, sondern befindet sich in der endgültigen Regelphase mit Zulassungspflicht und steigendem CBAM-Faktor. Der Übergangszeitraum mit reiner Berichtspflicht endete bereits am 31. Dezember 2025.

Datenquellen: Verordnung (EU) 2023/956 · Verordnung (EU) 2025/2083 (Omnibus) · DVO 2025/2621 · EU-ETS-Daten via EEX. Keine Rechtsberatung.