Die CBAM-Berichtspflicht hat sich zum 01.01.2026 grundlegend geändert: Der quartalsweise CBAM-Bericht des Übergangszeitraums ist ausgelaufen, an seine Stelle tritt die jährliche CBAM-Erklärung, die erstmals bis zum 30.09.2027 für alle Einfuhren des Kalenderjahres 2026 abzugeben ist. Was müssen Importeure im laufenden Jahr 2026 dann konkret einreichen? Für 2026 selbst ist kein Quartalsbericht mehr fällig, doch jede Einfuhr von CBAM-Waren oberhalb von 50 Tonnen pro Jahr erzeugt Daten- und Zertifikatspflichten, die in der ersten Erklärung münden. Das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) nach der Verordnung (EU) 2023/956, geändert durch die Omnibus-Verordnung (EU) 2025/2083, verlangt von zugelassenen CBAM-Anmeldern deshalb ab sofort eine lückenlose Erfassung der grauen Emissionen; der amtliche Zertifikatspreis dafür steht mit 75,36 EUR/tCO2e für das erste und 75,28 EUR/tCO2e für das zweite Quartal 2026 bereits fest. Dieser Leitfaden erklärt, welche Fristen 2026 und 2027 gelten, was in die CBAM-Erklärung gehört, wer erklärungspflichtig ist und wie Sie Sanktionen von 100 EUR pro Tonne CO2e vermeiden.
CBAM-Berichtspflicht 2026 im Überblick: Was jetzt gilt
Die CBAM-Berichtspflicht 2026 besteht aus drei Bausteinen: dem Abschluss des letzten CBAM-Berichts für das vierte Quartal 2025 (Frist: 31.01.2026), der laufenden Erfassung aller Einfuhr- und Emissionsdaten sowie der Vorbereitung der ersten CBAM-Erklärung zum 30.09.2027. Der häufig gesuchte Begriff "CBAM-Meldung" bezeichnet je nach Kontext beides; rechtlich sind CBAM-Bericht und CBAM-Erklärung jedoch zwei verschiedene Instrumente, die nicht verwechselt werden dürfen.
Die folgende Tabelle stellt beide Pflichten einander gegenüber.
| Merkmal | CBAM-Bericht (beendet) | CBAM-Erklärung (aktuell) |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Art. 35 Verordnung (EU) 2023/956, Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 | Art. 6 Verordnung (EU) 2023/956, geändert durch Verordnung (EU) 2025/2083 |
| Rhythmus | quartalsweise | jährlich |
| Zeitraum | Übergangszeitraum 01.10.2023 bis 31.12.2025 | Anwendungszeitraum ab 01.01.2026 |
| Frist | ein Monat nach Quartalsende, letzter Bericht: 31.01.2026 | 30.09. des Folgejahres, erstmals 30.09.2027 |
| Pflichtiger | berichtspflichtiger Anmelder | zugelassener CBAM-Anmelder |
| Prüfung | keine externe Prüfpflicht | Prüfung durch akkreditierte Prüfer bei tatsächlichen Emissionswerten |
| Zertifikate | keine | Abgabe von CBAM-Zertifikaten für die grauen Emissionen |
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt bezeichnet den seit dem 01.01.2026 geltenden Anwendungszeitraum als "CBAM-Regelphase"; die Verordnung selbst kennt keinen eigenen deutschen Begriff dafür. CBAM ist dabei weder eine Steuer noch ein Zoll: Der Mechanismus bepreist die grauen Emissionen eingeführter Waren über Zertifikate, deren Preis an das EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) gekoppelt ist.
Die Erklärungspflicht ist zudem nur einer von mehreren Pflichtenkreisen, die CBAM 2026 für Importeure mit sich bringt: Zulassung, Zertifikatsplanung, Kostenkalkulation und Zollabwicklung greifen ineinander.
Einen Gesamtüberblick über Pflichten, Fristen und Kosten für Importeure bietet der Leitfaden CBAM 2026; die vorliegende Seite vertieft daraus den Baustein Berichts- und Erklärungspflichten.
CBAM-Bericht: Ende der Quartalsberichte und Übergang nach der Omnibus-Verordnung
Der CBAM-Bericht war der quartalsweise Emissionsbericht des Übergangszeitraums vom 01.10.2023 bis zum 31.12.2025; mit dem neunten und letzten Bericht für das vierte Quartal 2025, fällig am 31.01.2026, ist diese Berichtspflicht vollständig beendet. Wer 2026 noch nach einer quartalsweisen Abgabefrist sucht, sucht nach einer Pflicht, die nicht mehr existiert.
Der CBAM-Bericht enthielt je Quartal die eingeführten Warenmengen, die direkten und indirekten grauen Emissionen sowie einen etwaig im Ursprungsland gezahlten CO2-Preis und wurde über das CBAM-Übergangsregister eingereicht. Importeure, die dort registriert waren, mussten für den Systemwechsel nichts unternehmen: Der Zugang zum definitiven CBAM-Register wurde laut DEHSt automatisch durch den deutschen Zoll freigeschaltet.
Für bereits eingereichte CBAM-Berichte bestehen drei Korrekturfenster nach Art. 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773, von denen 2026 noch eines offen ist.
- Regelfrist: Änderungen waren bis zwei Monate nach Ende des Berichtsquartals möglich, für das vierte Quartal 2025 also bis zum 28.02.2026 (abgelaufen).
- Sonderregel: Die ersten beiden Berichte durften bis zur Abgabefrist des dritten Berichts am 31.07.2024 korrigiert werden (abgelaufen).
- Begründeter Antrag: Eine Korrektur bleibt bis ein Jahr nach Quartalsende möglich, für das vierte Quartal 2025 demnach noch bis zum 31.12.2026.
Den rechtlichen Rahmen für den Übergang setzt die Omnibus-Verordnung (EU) 2025/2083: Sie verschob die erste Erklärungsfrist von Mai auf September 2027, führte den massenbasierten Schwellenwert von 50 Tonnen ein und senkte die quartalsweise Zertifikatsbestandspflicht von 80 auf 50 Prozent.
Welche Erleichterungen darüber hinaus für kleine Importeure, Prüfpflichten und Standardwerte gelten, zeigt die Analyse der Omnibus-Verordnung mit allen Änderungen im Vergleich zur Ursprungsfassung.
CBAM-Erklärung ab 2026: Inhalte, Prüfung und Abgabe der CBAM-Zertifikate
Die CBAM-Erklärung ist die jährliche Erklärung des seit 2026 geltenden Systems: Zugelassene CBAM-Anmelder erklären darin bis zum 30.09. eines jeden Jahres die Einfuhrmengen, die grauen Emissionen und die Zahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate für das Vorjahr (Art. 6 der Verordnung (EU) 2023/956). Die erste CBAM-Erklärung ist am 30.09.2027 für das Kalenderjahr 2026 fällig und wird über das CBAM-Register eingereicht.
Vier Kernangaben schreibt Art. 6 für jede CBAM-Erklärung vor.
- die Gesamtmenge jeder Warenart, die im Vorjahr eingeführt wurde, ausgedrückt in Tonnen (bei Strom in Megawattstunden)
- die gesamten grauen Emissionen dieser Waren in Tonnen CO2e, getrennt nach direkten und indirekten Emissionen
- die Gesamtzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate, gemindert um im Ursprungsland tatsächlich gezahlte CO2-Preise und um den Anteil, der der noch kostenlosen Zuteilung im EU-EHS entspricht
- Kopien der Prüfberichte, sofern tatsächliche Emissionswerte statt Standardwerten verwendet werden
Für die Kostenplanung veröffentlicht die EU-Kommission nach jedem Quartal des Jahres 2026 einen amtlichen Zertifikatspreis: 75,36 EUR/tCO2e für das erste Quartal (veröffentlicht am 07.04.2026) und 75,28 EUR/tCO2e für das zweite Quartal (veröffentlicht am 06.07.2026). Die tatsächliche Belastung bleibt 2026 gering, denn zertifikatspflichtig sind nur 2,5 Prozent der grauen Emissionen; EU-Hersteller behalten 2026 noch 97,5 Prozent ihrer kostenlosen Zuteilung im EU-EHS, und genau diesen verbleibenden Zuteilungsanteil beschreibt der offizielle CBAM-Faktor von 97,5 Prozent nach der Richtlinie (EU) 2023/959. Beide Prozentwerte sind komplementär, nicht identisch.
Gekauft werden CBAM-Zertifikate ab dem 01.02.2027 über die zentrale gemeinsame Plattform im CBAM-Register; ab 2027 gilt zusätzlich die Pflicht, am Ende jedes Quartals Zertifikate für mindestens 50 Prozent der seit Jahresbeginn aufgelaufenen grauen Emissionen zu halten (Art. 22).
Preisformel, Kaufprozess, Rückkaufrecht und die Abgabepflicht behandelt der Beitrag zu den CBAM-Zertifikaten im Detail, einschließlich Rechenbeispielen mit den Quartalspreisen 2026.
CBAM-Fristen 2026 und 2027: Der Zeitplan für Importeure
Acht CBAM-Fristen bestimmen die Jahre 2026 und 2027, beginnend mit dem letzten CBAM-Bericht am 31.01.2026 und endend mit dem Rückkauffenster für Zertifikate am 31.10.2027. Die folgende Übersicht ordnet jede Frist der zugehörigen Pflicht zu.
| Frist | Pflicht oder Ereignis | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 31.01.2026 | letzter CBAM-Bericht für das vierte Quartal 2025 | Art. 35 Verordnung (EU) 2023/956 |
| 31.03.2026 | Stichtag für den Zulassungsantrag, um oberhalb von 50 Tonnen vorläufig weiter einführen zu dürfen | Art. 17 Abs. 7a |
| 01.09.2026 | Beginn der Registrierung akkreditierter Prüfer im CBAM-Register | Verordnung (EU) 2025/2083 |
| 27.09.2026 | Ende der Übergangslösung mit Code Y238 für Antragsteller ohne Zulassungsentscheidung | ATLAS-Teilnehmerinfo 0881/2025 |
| 01.02.2027 | Verkaufsstart der CBAM-Zertifikate auf der zentralen gemeinsamen Plattform | Art. 20 |
| 31.03.2027, dann quartalsweise | Bestandspflicht: Zertifikate für mindestens 50 Prozent der aufgelaufenen grauen Emissionen | Art. 22 |
| 30.09.2027 | erste CBAM-Erklärung für 2026 samt Abgabe der Zertifikate | Art. 6 |
| 31.10.2027 | Rückkauffrist für überzählige Zertifikate | Art. 23 |
Der Stichtag 31.03.2026 wirkt bis heute nach: Wer den Zulassungsantrag rechtzeitig gestellt hat, darf bis zur Entscheidung der Behörde vorläufig weiter importieren und gibt dafür in der Zollanmeldung den TARIC-Unterlagencode Y238 mit der Referenznummer des Antrags an, längstens bis zum 27.09.2026 (ATLAS-Teilnehmerinfo 0881/2025). Nach diesem Datum verlangt der Zoll für die Überlassung zum freien Verkehr den Code Y128 mit der CBAM-Kontonummer oder eine Ausnahme wie den De-minimis-Code Y137.
Der CBAM-Zeitplan reicht über 2027 hinaus: Die kostenlose Zuteilung im EU-EHS sinkt schrittweise bis 2034 auf null, wodurch der zertifikatspflichtige Anteil Jahr für Jahr wächst, und ab 2028 soll die geplante Downstream-Erweiterung zusätzliche Warengruppen erfassen.
Alle Etappen von 2023 bis 2034 mit den zugehörigen Rechtsakten zeigt der vollständige CBAM-Zeitplan in chronologischer Ordnung.
Wer ist erklärungspflichtig? Zugelassene CBAM-Anmelder und Zollvertreter
Erklärungspflichtig ist ausschließlich der zugelassene CBAM-Anmelder: Seit dem 01.01.2026 dürfen nur Unternehmen mit diesem Status CBAM-Waren oberhalb des Schwellenwerts von 50 Tonnen pro Jahr in die EU einführen, und nur sie geben die jährliche CBAM-Erklärung ab (Art. 5 und 17 der Verordnung (EU) 2023/956). Für Strom und Wasserstoff gilt die Zulassungspflicht unabhängig von der Einfuhrmenge.
Der Status wird auf Antrag über das Zulassungsmodul im CBAM-Register erteilt; die Kriterien, darunter keine schwerwiegenden Zoll- oder Steuerverstöße und der Nachweis finanzieller und operativer Leistungsfähigkeit, prüft in Deutschland die DEHSt. Antragsweg, Unterlagen und Bearbeitungsfristen von maximal 120 Tagen fasst der Beitrag zum Status als zugelassener CBAM-Anmelder zusammen.
Indirekte Zollvertreter, etwa Speditionen und Zolldienstleister, tragen eine Sonderrolle: Ist der Einführer nicht in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen, muss der indirekte Zollvertreter selbst den Status erlangen und übernimmt damit auch die Erklärungspflicht. Bei EU-ansässigen Einführern kann der Vertreter die Rolle übernehmen, darf sie aber ablehnen; in diesem Fall bleiben alle Pflichten beim Einführer.
De-minimis-Ausnahme: 50 Tonnen pro Jahr
Die De-minimis-Ausnahme befreit Importeure von Zulassungs- und Erklärungspflicht, wenn ihre Einfuhren aller CBAM-Waren zusammen unter 50 Tonnen Eigenmasse pro Kalenderjahr bleiben (Art. 2a, eingefügt durch die Omnibus-Verordnung). Der Schwellenwert gilt kumulativ über alle KN-Codes und Lieferungen hinweg, nicht je Sendung, und niemals für Strom und Wasserstoff; in der Zollanmeldung muss die Ausnahme aktiv mit dem Code Y137 geltend gemacht werden. Die Einhaltung des massenbasierten Schwellenwerts überwacht die EU-Kommission EU-weit und informiert die DEHSt bei Überschreitungen.
Wie Sie die 50 Tonnen korrekt kumulieren, welche Warenpositionen zählen und was bei einer Überschreitung im Jahresverlauf passiert, erklärt der Leitfaden zur De-minimis-Ausnahme mit Fallbeispielen.
Emissionsdaten 2026 erfassen: Die Grundlage jeder CBAM-Erklärung
Emissionsdaten aus dem laufenden Jahr 2026 bilden die Grundlage der ersten CBAM-Erklärung: Für jede Einfuhr müssen die grauen Emissionen je Tonne Ware dokumentiert werden, entweder als tatsächliche Werte aus der Anlage des Herstellers oder über Standardwerte der EU-Kommission. Sechs Datenpunkte gehören zu jeder Einfuhrposition: KN-Code, Eigenmasse, Ursprungsland, Herstelleranlage, Produktionsweg sowie direkte und indirekte Emissionen.
Die Methodik folgt Anhang IV der Verordnung (EU) 2023/956: Bei komplexen Waren, etwa Schrauben aus Stahl oder Aluminiumprofilen, zählen auch die Vorläuferstoffe (Vormaterialien) mit. Systemgrenzen, Formeln und Sektorbesonderheiten zeigt die Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Berechnung der grauen Emissionen für alle sechs Warengruppen.
Bewahren Sie sämtliche Belege auf, einschließlich Zollanmeldungen, Herstellerbescheinigungen und Berechnungsunterlagen: Die Nachweise zur CBAM-Erklärung müssen bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Erklärungsjahr verfügbar bleiben, für die Erklärung 2027 also bis Ende 2031.
Standardwerte oder tatsächliche Emissionswerte?
Standardwerte sind der zulässige Rückfallweg, wenn Hersteller keine tatsächlichen Emissionsdaten liefern: Die EU-Kommission hat sie im Rechtsakt C(2025) 8552 je Warengruppe festgelegt, versehen mit einem in den ersten beiden Jahren des neuen Systems schrittweise steigenden Aufschlag.
Tatsächliche Werte lohnen sich, wenn die Anlage des Herstellers emissionsärmer produziert als der hinterlegte Durchschnitt; sie erfordern für die Erklärung eine Bestätigung durch akkreditierte Prüfer. Höhe, Aufschläge und Rechenbeispiele je Warengruppe enthält die Übersicht der Standardwerte mit allen aktuellen Zahlen.
Je länger das System läuft, desto teurer werden Standardwerte im Vergleich zu geprüften tatsächlichen Werten: Der Aufschlag steigt planmäßig, und emissionsarme Lieferketten bleiben finanziell unbelohnt, solange nur mit Durchschnittswerten deklariert wird.
Lieferantendaten strukturiert anfordern
Lieferantendaten entscheiden darüber, ob Sie tatsächliche Werte nutzen können: Ohne Mitwirkung der Anlagenbetreiber bleiben nur die teureren Standardwerte. Fragen Sie deshalb früh im Jahr strukturiert ab, idealerweise mit einem standardisierten Lieferanten-Fragebogen: Anlagenkennung, Produktionsweg, direkte und indirekte Emissionen je Tonne sowie einen etwaig im Ursprungsland gezahlten CO2-Preis.
Eine zweisprachige Vorlage mit allen Pflichtfeldern des CBAM-Registers stellt der Lieferanten-Fragebogen zum Herunterladen bereit; er verkürzt die Abstimmung mit Herstellern außerhalb der EU erheblich.
Sanktionen: Was Verstöße gegen die CBAM-Berichtspflicht kosten
Verstöße gegen die CBAM-Berichtspflicht kosten seit 2026 genau 100 EUR pro Tonne CO2e für jede nicht durch abgegebene Zertifikate gedeckte Tonne grauer Emissionen; wer ohne Zulassung einführt, zahlt das Drei- bis Fünffache, also 300 bis 500 EUR pro Tonne (Art. 26 der Verordnung (EU) 2023/956). Die drei Sanktionstatbestände unterscheiden sich nach Phase und Schwere.
| Verstoß | Sanktion | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| CBAM-Bericht fehlt, ist unvollständig oder unrichtig (Übergangszeitraum) | 10 bis 50 EUR pro Tonne nicht gemeldeter Emissionen, bei Wiederholung oder mehr als sechs Monaten Verzug bis zu 100 EUR | Art. 16 Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 |
| zu wenige CBAM-Zertifikate abgegeben (ab der Erklärung 2027) | 100 EUR pro Tonne CO2e; die Abgabepflicht bleibt zusätzlich bestehen | Art. 26 Abs. 1 |
| Einfuhr ohne Zulassung oberhalb von 50 Tonnen | 300 bis 500 EUR pro Tonne CO2e | Art. 26 Abs. 2 |
Zuständig für die Sanktionierung ist in Deutschland die DEHSt, nicht der Zoll; sie handelt unmittelbar auf Grundlage des EU-Rechts, einen Bußgeldtatbestand nach deutschem Recht gibt es für CBAM nicht. Vor einer Sanktion wegen fehlerhafter CBAM-Berichte leitet die Behörde grundsätzlich zunächst ein Berichtigungsverfahren ein, in dem der Bericht nachgereicht oder korrigiert werden kann.
Auch Vermeidungsstrategien haben Grenzen: Die absichtliche Aufteilung von Einfuhren zur Umgehung des 50-Tonnen-Schwellenwerts stuft Art. 25a Abs. 4 als schweren Verstoß ein. Sanktionshöhen, Verfahrensablauf und Verteidigungsoptionen behandelt der Beitrag zu den CBAM-Sanktionen im Detail.
Wie bereiten Sie sich 2026 auf die erste CBAM-Erklärung vor?
Fünf Arbeitsschritte bereiten Ihr Unternehmen 2026 auf die erste CBAM-Erklärung vor; beginnen Sie mit der Kontrolle des Zulassungsstatus, denn die Übergangslösung mit dem Code Y238 endet am 27.09.2026. Die folgenden fünf Schritte strukturieren die Vorbereitung.
- Prüfen Sie Ihren Zulassungsstatus im CBAM-Register und reichen Sie angeforderte Unterlagen ohne Verzug nach.
- Inventarisieren Sie alle Einfuhren seit dem 01.01.2026 nach KN-Code, Eigenmasse, Ursprungsland und Herstelleranlage.
- Fordern Sie Emissionsdaten Ihrer Hersteller an und entscheiden Sie je Warengruppe zwischen tatsächlichen Werten und Standardwerten.
- Beauftragen Sie ab dem 01.09.2026 einen akkreditierten Prüfer, wenn Sie tatsächliche Werte verwenden wollen.
- Planen Sie das Zertifikatsbudget mit den amtlichen Quartalspreisen von 75,36 EUR und 75,28 EUR je tCO2e für das erste und zweite Quartal 2026.
Zulassung und CBAM-Registrierung prüfen
Die CBAM-Registrierung im Register ist nicht dasselbe wie die Zulassung: Der Zugang zum CBAM-Register läuft in Deutschland über den Zoll-Portal-Dienst "EU-Trader-Portal und CBAM-Portal" mit drei Voraussetzungen (ELSTER-Konto, Geschäftskundenkonto im Zoll-Portal, EORI-Nummer), während die Zulassung als CBAM-Anmelder ein eigener Antrag nach Art. 5 und 17 der Verordnung ist. Ein bloßer Registerzugang berechtigt nicht zur Einfuhr oberhalb des Schwellenwerts.
In Österreich führt der Weg über das EU-CBAM-Register mit EORI-Nummer, EU-Login und einer Registrierung im Nationalen Emissionshandels-Informationssystem (NEIS); zuständige Behörde ist das Zollamt Österreich, operativ das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH).
Jeden Schritt vom ELSTER-Zertifikat bis zum ersten Aufruf der EU-Anwendungen zeigt die Anleitung zur CBAM-Registrierung in sechs Schritten, getrennt für Deutschland und Österreich.
Prüfstelle beauftragen: Verifizierung ab dem 01.09.2026
Prüfstellen (die Verordnung spricht von "Prüfern") können sich ab dem 01.09.2026 im CBAM-Register registrieren; tatsächliche Emissionswerte in der Erklärung für 2026 müssen von einem akkreditierten Prüfer bestätigt sein. Da die Registrierung erst im September 2026 beginnt, ist der Zeitkorridor bis zur ersten Erklärung eng; sichern Sie sich Prüfkapazitäten frühzeitig.
Die Prüfung nach Art. 8 der Verordnung (EU) 2023/956 bestätigt die grauen Emissionen, die der Betreiber der Herstelleranlage ermittelt hat; ohne gültigen Prüfbericht bleiben für die betroffenen Positionen nur die Standardwerte.
Akkreditierungsanforderungen, Kostenrahmen und Auswahlkriterien vergleicht der Überblick der CBAM-Prüfstellen für den DACH-Markt.
Häufige Fragen zur CBAM-Berichtspflicht
Gibt es 2026 noch eine quartalsweise CBAM-Meldung?
Nein. Die quartalsweise CBAM-Meldung, rechtlich der CBAM-Bericht nach Art. 35 der Verordnung (EU) 2023/956, endete mit dem Bericht für das vierte Quartal 2025 (Frist: 31.01.2026). Im Jahr 2026 wird nichts quartalsweise eingereicht; zugelassene CBAM-Anmelder erfassen stattdessen laufend ihre Einfuhr- und Emissionsdaten für die erste jährliche CBAM-Erklärung zum 30.09.2027. Quartalsbezogen bleibt 2026 allein die Preisveröffentlichung: Die EU-Kommission publiziert nach jedem Quartal den amtlichen Zertifikatspreis, zuletzt 75,28 EUR/tCO2e für das zweite Quartal.
Gibt es eine CBAM-Fristverlängerung für die Berichtspflicht?
Nein, eine allgemeine CBAM-Fristverlängerung existiert nicht. Die Fristen stehen in unmittelbar geltendem EU-Recht; weder die DEHSt noch das österreichische Bundesministerium für Finanzen können sie national verschieben. Im Übergangszeitraum bot das CBAM-Übergangsregister lediglich die Funktion "Request delayed submission" mit 30 Tagen Nachfrist für den CBAM-Bericht. Aktuell bleibt nur die Korrektur eingereichter Berichte auf begründeten Antrag bis ein Jahr nach Quartalsende; die Frist der ersten CBAM-Erklärung am 30.09.2027 wurde bereits durch die Omnibus-Verordnung von Mai auf September verschoben.
Was ist der Unterschied zwischen CBAM-Bericht und CBAM-Erklärung?
Der CBAM-Bericht war der quartalsweise Bericht des Übergangszeitraums vom 01.10.2023 bis zum 31.12.2025, ohne Zertifikatspflicht und ohne externe Prüfung. Die CBAM-Erklärung ist die jährliche Erklärung des seit 2026 geltenden Systems, erstmals fällig am 30.09.2027 für das Kalenderjahr 2026, verbunden mit der Abgabe von CBAM-Zertifikaten und einer Prüfpflicht bei tatsächlichen Emissionswerten. Beide Begriffe bezeichnen unterschiedliche Rechtsinstrumente und sind nicht austauschbar, auch wenn Suchanfragen beides "CBAM Bericht" nennen.
Wer ist in Deutschland für die CBAM-Berichtspflicht zuständig?
Zuständige Behörde ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt; sie entscheidet über Zulassungen, verhängt Sanktionen und beantwortet Anfragen unter cbam@dehst.de. Der Zoll kontrolliert an der Grenze die TARIC-Codes (Y128 mit CBAM-Kontonummer, Y137, Y238), ist aber nicht die Sanktionsbehörde. Leitfäden, FAQ und kostenlose Informationsveranstaltungen bündelt die CBAM-Themenseite der DEHSt. In Österreich nimmt das Zollamt Österreich, operativ das AnEH, diese Aufgaben wahr; Anlaufstelle ist die CBAM-Seite des BMF mit Kontakt cbam@bmf.gv.at.
Was passiert, wenn die erste CBAM-Erklärung zu spät eingereicht wird?
Eine verspätete oder fehlende CBAM-Erklärung löst die Sanktion von 100 EUR pro Tonne CO2e für jede nicht abgedeckte Tonne grauer Emissionen aus; die Pflicht zur Abgabe der Zertifikate bleibt daneben vollständig bestehen. Bei wiederholten oder schweren Verstößen kann die DEHSt zusätzlich den Status als zugelassener CBAM-Anmelder widerrufen, womit Einfuhren oberhalb des 50-Tonnen-Schwellenwerts blockiert sind. Kalkulieren Sie deshalb rückwärts: Prüfbericht, Zertifikatskauf und Registereingaben müssen deutlich vor dem 30.09.2027 abgeschlossen sein.