Zugelassener CBAM-Anmelder: 4 Kriterien und 120-Tage-Frist nach Durchführungsverordnung (EU) 2025/486

Zugelassener CBAM-Anmelder werden: die 4 Kriterien nach Artikel 17(2), Sicherheitsleistung, 120-Tage-Frist und Zulassung über KPMG Law im DEHSt-Auftrag.

Ein zugelassener CBAM-Anmelder ist seit dem 1. Januar 2026 die einzige Person, die CBAM-Waren oberhalb der 50-Tonnen-Schwelle in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen darf, und die Zulassung dazu muss über ein eigenes Verfahren nach Artikel 17 der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 beantragt werden. Wer heute noch glaubt, eine bloße Registrierung im CBAM-Register genüge für die Einfuhr, arbeitet mit einem veralteten Verständnis der CBAM-Regelphase. Dieser Beitrag erklärt, welche vier Zulassungskriterien nach Artikel 17 Absatz 2 gelten, welche Angaben der Antrag enthält, wann eine Sicherheitsleistung fällig wird, wie lange die Bearbeitung dauert und wer den Antrag in Deutschland, Österreich und der Schweiz bearbeitet.


Was ist ein zugelassener CBAM-Anmelder?

Ein zugelassener CBAM-Anmelder ist die Person oder das Unternehmen, dem die zuständige Behörde nach einem förmlichen Antrag den Status verliehen hat, CBAM-pflichtige Waren einzuführen und alle damit verbundenen Pflichten zu erfüllen (Artikel 3 Nummer 17 CBAM-VO). Rechtsgrundlage des Zulassungsverfahrens ist die Durchführungsverordnung (Commission Implementing Regulation) (EU) 2025/486 vom 17. März 2025, die die Bedingungen und Verfahren für den Zulassungsantrag regelt und seit dem 31. März 2025 Antragstellungen ermöglicht.

Wichtig ist die Abgrenzung zur bloßen Registrierung: Wer bereits im CBAM-Übergangsregister oder im CBAM-Register angemeldet ist, besitzt dadurch noch keine Zulassung. Die CBAM-Registrierung und das Zulassungsverfahren sind zwei getrennte Vorgänge, denn die Zulassung wird ausschließlich über ein eigenes Zulassungsmodul im CBAM-Register gestellt und unabhängig von der technischen Registrierung im Portal geprüft. In Deutschland wurde dieses Modul für Anmelder am 31. März 2025 freigeschaltet, in Österreich läuft der Antrag ausschließlich über das Authorisation Management Module (AMM) des EU-CBAM-Registers.

Welche 4 Kriterien gelten für die Zulassung nach Artikel 17 Absatz 2 CBAM-VO?

Vier Kriterien entscheiden über die Zulassung als CBAM-Anmelder, wobei die Straf- und Steuerhistorie des Antragstellers das gewichtigste ist. Artikel 17 Absatz 2 der CBAM-Verordnung verlangt, dass der Antragsteller an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften beteiligt war, seine finanzielle und operative Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der CBAM-Pflichten nachweist, im Mitgliedstaat der Antragstellung niedergelassen ist und über eine gültige EORI-Nummer nach Verordnung (EU) 952/2013 verfügt. Die folgende Tabelle stellt alle vier Kriterien mit ihrer rechtlichen Grundlage gegenüber.

Kriterium Anforderung Erläuterung
Zoll- und steuerrechtliche Zuverlässigkeit Keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße Bezieht sich auf die vergangenen 5 Jahre; wird über eine ehrenwörtliche Erklärung nachgewiesen
Finanzielle und operative Leistungsfähigkeit Nachweis der Fähigkeit, CBAM-Pflichten zu erfüllen Umfasst wirtschaftliche Stabilität und organisatorische Kapazität für Berichterstattung und Zertifikatsabgabe
Niederlassung Niederlassung im Mitgliedstaat der Antragstellung Nicht in der EU niedergelassene Einführer müssen über einen indirekten Zollvertreter agieren
EORI-Nummer Gültige EORI-Nummer nach Verordnung (EU) 952/2013 Wirtschafts- und Zollnummer, Voraussetzung für jede Zollanmeldung in der EU

Alle vier Kriterien müssen gleichzeitig erfüllt sein, es genügt nicht, drei von vier nachzuweisen. Reicht ein Antragsteller beispielsweise eine gültige EORI-Nummer ein, kann aber die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht belegen, lehnt die zuständige Behörde den Antrag ab oder fordert Nachbesserungen an, was die Bearbeitungsfrist zusätzlich verlängert.

Welche Angaben enthält der Zulassungsantrag?

Der Zulassungsantrag verlangt sieben Kategorien von Angaben, die vollständig über das Zulassungsmodul im CBAM-Register eingereicht werden. Zu den Antragsinhalten gehören nach der aktuellen Praxis der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt):

  • Name, Anschrift und Kontaktdaten des Antragstellers sowie die EORI-Nummer
  • Angabe der wirtschaftlichen Haupttätigkeit in der Europäischen Union
  • Bescheinigung des zuständigen Finanzamts über nicht bestehende Steuerrückstände
  • Ehrenwörtliche Erklärung, dass in den vergangenen fünf Jahren keine schwerwiegenden Verstöße vorlagen
  • Nachweis der finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit
  • Geschätzter Wert und geschätzte Menge der CBAM-Wareneinfuhren, aufgeschlüsselt nach Warenkategorie, für das Antragsjahr und das Folgejahr
  • Bei Antragstellern, die noch keine zwei vollen Geschäftsjahre vor der Antragstellung bestanden haben: eine Sicherheitsleistung nach Artikel 17 Absatz 5

Nach positiver Bescheidung erhält der Antragsteller eine CBAM-Kontonummer, die bei jeder künftigen Zollanmeldung mit der TARIC-Unterlagencodierung Y128 anzugeben ist. Diese Kontonummer wird umgangssprachlich oft als CBAM-Nummer bezeichnet, ist rechtlich aber weder mit der EORI-Nummer noch mit einem bloßen Registrierungs-Login identisch.

Wann müssen Sie eine Sicherheitsleistung hinterlegen?

Eine Sicherheitsleistung ist Pflicht für Antragsteller, die während der beiden vollen Geschäftsjahre vor der Antragstellung noch nicht am Markt etabliert waren (Artikel 17 Absatz 5 CBAM-VO). Diese Regel betrifft insbesondere neu gegründete Unternehmen und Marktneueinsteiger, die keine belastbare Finanzhistorie vorweisen können, an der die Behörde die operative Leistungsfähigkeit sonst ablesen würde.

In Deutschland akzeptiert die zuständige Behörde ausschließlich Bankbürgschaften eines in der Union tätigen Finanzinstituts, ausgestaltet als selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht und zahlbar auf erstes Anfordern. Begünstigter der Bürgschaft ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Umweltbundesamtes. Original-Bürgschaftsunterlagen sind postalisch an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt, Fachgebiet V 3.7 SL, City Campus Haus 3, Eingang 3A, Buchholzweg 8, 13627 Berlin, zu übersenden. Die Höhe der Sicherheitsleistung setzt im deutschen Verfahren die mit der Antragsbearbeitung beauftragte Stelle fest.

Wie lange dauert das Zulassungsverfahren?

Das Zulassungsverfahren dauert höchstens 120 Kalendertage für Anträge, die nach dem 15. Juni 2025 eingereicht wurden, und höchstens 180 Kalendertage für früher eingereichte Anträge (Artikel 4 Absätze 1 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/486). Beide Fristen können sich um bis zu 30 Kalendertage verlängern, wenn der Antrag wesentlich nachgebessert werden muss, etwa weil Nachweise fehlen oder unvollständig sind.

Diese Bearbeitungsfristen gelten identisch in Deutschland und Österreich, weil beide Fristen unmittelbar aus dem EU-Recht folgen und kein nationaler Spielraum besteht. Die folgende Tabelle fasst die Fristenlogik zusammen.

Antragszeitpunkt Bearbeitungsfrist Mögliche Verlängerung
Antrag nach dem 15. Juni 2025 120 Kalendertage + 30 Kalendertage bei wesentlicher Nachbesserung
Antrag vor dem 15. Juni 2025 180 Kalendertage + 30 Kalendertage bei wesentlicher Nachbesserung

Offizielle Statistiken darüber, wie viele Anträge tatsächlich innerhalb dieser Fristen entschieden wurden, liegen bislang weder für Deutschland noch für Österreich vor. Antragsteller sollten deshalb keine Zusicherung erwarten, dass die Behörde die gesetzlichen Höchstfristen regelmäßig unterschreitet, und den Antrag entsprechend frühzeitig stellen.

Wer bearbeitet den Antrag in Deutschland, Österreich und der Schweiz?

In Deutschland bearbeitet seit dem 4. Juli 2025 die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Beliehene des Umweltbundesamtes die Zulassungsanträge, prüft die eingereichten Nachweise, führt Konsultationen durch, erlässt die Zulassungsentscheidung, setzt die Höhe von Sicherheitsleistungen fest und kann den Status bei Bedarf auch widerrufen. Grundlage der Beleihung ist Paragraf 11 Absatz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG), das dem Umweltbundesamt erlaubt, die Durchführung der Zulassungsverfahren nach Artikel 5 und 17 CBAM-VO an eine juristische Person des Privatrechts zu übertragen. KPMG Law handelt dabei unter der Rechts- und Fachaufsicht der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt), die zunächst bis Ende 2026 bestand; ob die Beleihung darüber hinaus verlängert wurde, ist bislang nicht öffentlich bestätigt.

Österreich: Zollamt Österreich und die AnEH

In Österreich ist das Zollamt Österreich die zuständige Behörde, wobei das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH) innerhalb des Zollamts die operativen CBAM-Aufgaben wahrnimmt. Der Zulassungsantrag läuft ausschließlich über das Authorisation Management Module des EU-CBAM-Registers und setzt eine EORI-Nummer, einen EU-Login und die Registrierung im Nationalen Emissionshandels-Informationssystem (NEIS) voraus. Bescheide werden über NEIS zugestellt, und für Anträge, die bis zum 31. März 2026 eingereicht wurden, gilt dieselbe Übergangsregelung wie in Deutschland, deklariert mit einer Antrags-Referenznummer, die mit "APPL-AT-2025" beginnt.

Schweiz: keine eigene Zulassung, aber Pflichten für den indirekten Zollvertreter

Ein Schweizer Unternehmen ohne eigene Niederlassung in der EU kann selbst keine Zulassung als CBAM-Anmelder erhalten, weil Artikel 17 Absatz 2 die Niederlassung im Mitgliedstaat der Antragstellung voraussetzt. Waren mit Ursprung in der Schweiz sind zwar nach Anhang III Nummer 1 der CBAM-Verordnung von CBAM ausgenommen, doch betrifft diese Ausnahme ausschließlich den nichtpräferenziellen Ursprung der Ware, nicht den Versandweg. Führt ein Schweizer Unternehmen Waren mit Ursprung in einem CBAM-pflichtigen Drittland (etwa nach kurzer Bearbeitung in der Schweiz, die keinen neuen Ursprung begründet) in die EU ein, muss ein indirekter Zollvertreter in der Schweiz die Zulassung als CBAM-Anmelder erlangen, da das Schweizer Unternehmen selbst nicht antragsberechtigt ist.

Was passiert, wenn Sie ohne Zulassung CBAM-Waren einführen?

Ohne Zulassung als CBAM-Anmelder wird die Überlassung von CBAM-Waren oberhalb der 50-Tonnen-Schwelle zum zollrechtlich freien Verkehr seit dem 1. Januar 2026 verweigert. Zwei Warenarten sind von dieser Schwellenregelung ausgenommen: Elektrizität und Wasserstoff benötigen unabhängig von der Einfuhrmenge stets eine Zulassung, ebenso wie indirekte Zollvertreter, die für nicht in der EU niedergelassene Einführer handeln.

Die praktischen Folgen einer fehlenden Zulassung umfassen mehrere Stufen:

  • Die Einfuhr der betroffenen Waren wird zunächst gestoppt, und der Einführer wird aufgefordert, unverzüglich einen Zulassungsantrag zu stellen.
  • Bis zur Erteilung des Zulassungsstatus können von diesem Einführer keine weiteren CBAM-Waren oberhalb der 50-Tonnen-Schwelle in die EU eingeführt werden.
  • Sobald die Überschreitung der Schwelle festgestellt ist, kann der De-minimis-Code Y137 für diesen Einführer nicht mehr verwendet werden.
  • Absichtliches Aufteilen von Sendungen zur Umgehung der Schwelle ohne triftigen wirtschaftlichen Grund gilt als schwerwiegender Verstoß nach Artikel 25a Absatz 4 CBAM-VO.

Diese Konsequenzen gelten unabhängig davon, ob der Einführer selbst oder ein indirekter Zollvertreter die Zollanmeldung abgibt. Ist der Einführer nicht in der EU niedergelassen, trifft die Einfuhrsperre den indirekten Zollvertreter unmittelbar, denn dieser ist nach Artikel 5 Absatz 2 CBAM-VO selbst zur Beantragung der Zulassung verpflichtet und kann ohne sie keine rechtmäßige Zollanmeldung abgeben.

Übergangsregelung bis 31. März 2026 und TARIC-Code Y238

Einführer, die spätestens bis zum 31. März 2026 einen Zulassungsantrag gestellt haben, dürfen bis zur Entscheidung über den Antrag vorläufig auch ohne Zulassungsstatus CBAM-Waren oberhalb der Schwelle einführen. Diese Übergangsregelung ergänzt Artikel 17 um einen neuen Absatz 7a und schließt die Lücke zwischen dem Beginn der CBAM-Regelphase am 1. Januar 2026 und dem Abschluss der ersten Zulassungsverfahren, die je nach Antragszeitpunkt bis zu 120 oder 180 Kalendertage dauern können.

In der Zollanmeldung wird die Übergangsregelung mit der TARIC-Unterlagencodierung Y238 zusammen mit der Antrags-Referenznummer angegeben. Eingeführt wurde dieser Absatz 17(7a) durch die Omnibus-Verordnung (EU) 2025/2083, die zugleich mehrere weitere Fristen und Schwellenwerte der CBAM-Regelphase anpasste. Der Code Y238 ist sowohl in Deutschland als auch in Österreich nur bis zum 27. September 2026 gültig, danach muss eine erteilte Zulassung oder eine andere gültige Ausnahme vorliegen.

Wer diese Frist versäumt oder dessen Antrag abgelehnt wird, verliert den vorläufigen Einfuhrschutz und unterliegt ab diesem Zeitpunkt sofort den regulären Einfuhrbeschränkungen für nicht zugelassene CBAM-Anmelder.

Sanktionen bei Einfuhr ohne CBAM-Zulassung

Wer CBAM-Waren ohne Zulassungsstatus einführt, riskiert eine Sanktion von 300 bis 500 Euro pro Tonne CO2e, das Drei- bis Fünffache der Standardsanktion von 100 Euro pro Tonne CO2e für zugelassene CBAM-Anmelder mit einer Abgabelücke (Artikel 26 CBAM-VO). Beide Sanktionsstufen gelten unmittelbar über die CBAM-Verordnung, ohne dass Deutschland oder Österreich eigene Euro-Beträge festlegen.

In Deutschland verhängt die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) die Sanktion, nicht der Zoll, und sie ist ausdrücklich kein Bußgeld im Sinne des deutschen Ordnungswidrigkeitenrechts. Die vollständige Bandbreite der Sanktionen nach Artikel 26 CBAM-VO, einschließlich der Berechnung bei einer teilweisen Abgabelücke, ordnet die eigene Übersicht im Verfahrensbereich im Detail ein.

Häufige Fragen zum zugelassenen CBAM-Anmelder

Ist die Registrierung im CBAM-Register dasselbe wie die Zulassung?

Nein, die Registrierung im CBAM-Register oder im CBAM-Übergangsregister ist nicht dasselbe wie die Zulassung als CBAM-Anmelder. Die Registrierung schafft lediglich einen technischen Zugang zum Register, während die Zulassung ein eigenständiges Verfahren nach Artikel 5 und 17 CBAM-VO mit gesonderter Antragstellung, Prüfung und Bescheid ist.

Unternehmen, die bereits im CBAM-Übergangsregister registriert waren, mussten deshalb dennoch einen eigenen Zulassungsantrag stellen. Ihr Zugang zum neuen CBAM-Register wurde zwar automatisch durch den deutschen Zoll freigeschaltet, die Zulassung als CBAM-Anmelder musste jedoch gesondert beantragt werden.

Braucht ein indirekter Zollvertreter eine eigene Zulassung?

Ja, ein indirekter Zollvertreter benötigt zwingend eine eigene Zulassung, wenn der vertretene Einführer nicht in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen ist (Artikel 5 Absatz 2 CBAM-VO). Ist der Einführer dagegen in der EU niedergelassen, kann der indirekte Zollvertreter die Rolle des zugelassenen CBAM-Anmelders übernehmen, darf dies aber auch ablehnen; lehnt er ab, bleibt die Zulassungspflicht beim Einführer selbst. Der zugelassene CBAM-Anmelder ist anschließend verpflichtet, die jährliche CBAM-Erklärung einzureichen und die entsprechenden Zertifikate abzugeben.

Was ist die CBAM-Kontonummer und wo wird sie angegeben?

Die CBAM-Kontonummer ist die individuelle Kennnummer, die nach positiver Zulassungsentscheidung über das CBAM-Register vergeben wird und in jeder künftigen Zollanmeldung mit der TARIC-Unterlagencodierung Y128 anzugeben ist (Artikel 16 Absatz 1 CBAM-VO). Sie ist nicht identisch mit der EORI-Nummer und ersetzt nicht die Registrierung im Zoll-Portal, sondern bestätigt ausschließlich den erteilten Zulassungsstatus.

Kann die Zulassung als CBAM-Anmelder widerrufen werden?

Ja, die zuständige Behörde kann den Status als zugelassener CBAM-Anmelder bei fortgesetzter Nichteinhaltung der CBAM-Pflichten widerrufen. Ein Widerruf bedeutet, dass der betroffene Einführer keine CBAM-Waren oberhalb der Schwelle mehr einführen darf, bis eine neue Zulassung erteilt wurde.

Der Widerruf der Zulassung wirkt sich nicht rückwirkend auf bereits erworbene CBAM-Zertifikate aus, die weiterhin für offene Abgabepflichten aus früheren Einfuhren benötigt werden.


Datenquellen: Verordnung (EU) 2023/956 · Verordnung (EU) 2025/2083 (Omnibus) · DVO 2025/2621 · EU-ETS-Daten via EEX. Keine Rechtsberatung.