CBAM-De-minimis-Schwelle: 50 Tonnen pro Jahr befreien rund 90 Prozent der Importeure

CBAM-De-minimis-Schwelle: 50 Tonnen pro Jahr befreien rund 90 Prozent der Importeure von allen CBAM-Pflichten, mit Ausnahmen für Strom und Wasserstoff.

Die CBAM-De-minimis-Schwelle befreit Importeure vollständig von sämtlichen CBAM-Pflichten, wenn ihre kumulierte Jahresmenge an CBAM-Waren unterhalb von 50 Tonnen Eigenmasse bleibt. Diese Grenze erfasst schätzungsweise rund 90 Prozent aller EU-Importeure. Wer zählt konkret zu dieser befreiten Mehrheit, und wer überwacht überhaupt, ob die Schwelle im Einzelfall eingehalten wird? Dieser Beitrag erklärt die Rechtsgrundlage der 50-Tonnen-Schwelle und ordnet ein, welche Importeure und Sektoren tatsächlich profitieren. Er korrigiert außerdem die verbreitete Annahme, die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt überwache die Schwelle selbst, und zeigt die Folgen einer Überschreitung im laufenden Kalenderjahr.

Was ist die CBAM-De-minimis-Schwelle?

Die CBAM-De-minimis-Schwelle ist ein massenbasierter Schwellenwert von 50 Tonnen Eigenmasse pro Importeur und Kalenderjahr, unterhalb dessen keinerlei CBAM-Pflichten entstehen, weder Zulassung noch Zertifikatskauf noch CBAM-Erklärung. Die Regelung steht in Artikel 2a der Verordnung (EU) 2023/956, eingefügt durch die Omnibus-Verordnung (EU) 2025/2083, und ersetzt die frühere Regelung, die noch auf einem Sendungswert von 150 EUR je Einfuhr beruhte. Seit dem Beginn der CBAM-Regelphase am 01.01.2026 zählt ausschließlich die kumulierte Jahresmenge über alle CBAM-Waren eines Importeurs hinweg, nicht der Wert oder die Anzahl einzelner Sendungen.

Wie sich diese Schwelle in den gesamten Pflichtenkalender der Regelphase einordnet, zeigt die Übersicht der CBAM-Pflichten und Fristen 2026 für Importeure. Zwei Merkmale bestimmen den Anwendungsbereich der Schwelle: Sie gilt sektorübergreifend für alle CBAM-Waren gemeinsam, und sie zählt ausschließlich auf Jahresbasis, nicht je Sendung. Ein Importeur, der 30 Tonnen Stahlprofile und 25 Tonnen Zementklinker im selben Kalenderjahr einführt, kommt auf eine kumulierte Menge von 55 Tonnen und überschreitet die Schwelle, obwohl keine der beiden Warengruppen für sich genommen über 50 Tonnen liegt.

Wer ist von der CBAM-De-minimis-Schwelle befreit?

Von der CBAM-De-minimis-Schwelle befreit sind schätzungsweise rund 90 Prozent aller EU-Importeure, die CBAM-Waren beziehen. Ihre jährliche Gesamtmenge bleibt unterhalb von 50 Tonnen. Diese befreite Mehrheit deckt dabei aber nur einen kleinen Teil des tatsächlichen CBAM-Importvolumens ab, während die verbleibenden rund 10 Prozent der Importeure den weit überwiegenden Anteil der grauen Emissionen importierter Waren verantworten. Die Befreiung ist automatisch: Weder eine Anmeldung noch ein Antrag bei der zuständigen Behörde ist erforderlich, solange die kumulierte Jahresmenge unter der Schwelle bleibt.

Drei typische Konstellationen zeigen, wer in der Praxis von der Schwelle profitiert:

  • Gelegentliche Importeure, die vereinzelt Spezialstahlteile oder Aluminiumkomponenten aus einem Drittland als Zusatzlieferung beziehen und dabei deutlich unter 50 Tonnen pro Jahr bleiben
  • Kleinere Bauunternehmen, die einmalig 20 Tonnen Zementprodukte für ein einzelnes Projekt einführen und im restlichen Jahr keine weiteren CBAM-Waren beziehen
  • Handelsunternehmen mit mehreren Warengruppen, deren addierte Jahresmenge knapp unterhalb der Grenze bleibt, etwa 20 Tonnen Stahl, 15 Tonnen Aluminium und 12 Tonnen Düngemittel, zusammen 47 Tonnen

Überschreitet die kumulierte Menge die Schwelle, greift ab diesem Zeitpunkt die volle Pflichtenkette, angefangen bei der Zulassung als CBAM-Anmelder, die spätestens vor der Einfuhr jener Tonne vorliegen muss, die die 50-Tonnen-Grenze überschreitet.

Wie überwacht die EU-Kommission die 50-Tonnen-Schwelle?

Die Europäische Kommission überwacht die Einhaltung der 50-Tonnen-Schwelle zentral und EU-weit im CBAM-Register, nicht die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt. Die DEHSt selbst beschreibt die Aufgabenteilung wörtlich so: Die Europäische Kommission überwacht die Einhaltung des massenbasierten Schwellenwertes und informiert die zuständige Behörde bei Überschreitungen. Erst nach dieser Information durch die Kommission wird die DEHSt tätig, fordert vom betroffenen Einführer weitere Nachweise an, stellt fest, ob tatsächlich eine Überschreitung vorliegt, und unterrichtet den Einführer über das Ergebnis.

Diese Aufgabenteilung ist für die Praxis wichtig, weil sie erklärt, warum ein Importeur nicht automatisch von der DEHSt kontaktiert wird, solange keine EU-weite Auffälligkeit gemeldet wurde. In der Zollanmeldung wird die Schwelle über den TARIC-Code Y137 geltend gemacht, der aktiv in jeder einzelnen Anmeldung angegeben werden muss und für Strom sowie Wasserstoff grundsätzlich nicht zur Verfügung steht. Sobald eine Überschreitung festgestellt ist, darf der Code Y137 nicht mehr verwendet werden, und der Einführer muss auf die reguläre Zollabfertigung mit gültiger Zulassung umstellen. Welche weiteren Codes die CBAM-Zollabfertigung mit TARIC-Codes regelt und wie Zoll und Behörde dabei zusammenwirken, erläutert der eigene Beitrag zu den Zollcodes.

Welche Waren und Sektoren fallen unter die Schwelle?

Unter die CBAM-De-minimis-Schwelle fallen 4 der 6 CBAM-Sektoren, während Strom und Wasserstoff unabhängig von der importierten Menge stets CBAM-pflichtig bleiben. Die folgende Tabelle stellt gegenüber, für welche Sektoren die Schwelle gilt.

Sektor Zählt zur 50-Tonnen-Schwelle? Ab welcher Menge CBAM-pflichtig?
Stahl (Eisen und Stahl) Ja ab kumuliert 50 t/Jahr
Zement Ja ab kumuliert 50 t/Jahr
Aluminium Ja ab kumuliert 50 t/Jahr
Düngemittel Ja ab kumuliert 50 t/Jahr
Strom Nein jede Menge
Wasserstoff Nein jede Menge

Der Ausschluss von Strom und Wasserstoff ist bewusst gewählt: Stromimporte laufen über physische Interkonnektoren in Echtzeit und lassen sich nicht sinnvoll je Sendung erfassen, während Wasserstoff als strategisch bedeutender Rohstoff von Beginn der Regelphase an vollständig überwacht werden soll, unabhängig von der Handelsmenge. Für Stahl gilt die Schwelle auf der Ebene der fertigen Ware: Ein Unternehmen, das 45 Tonnen Stahlrohre einführt, zählt nicht zusätzlich die im Herstellungsprozess verwendeten Vorläuferstoffe wie Schrott oder Eisenerz zur Jahresmenge hinzu.

Was passiert bei Überschreitung der 50-Tonnen-Schwelle?

Überschreitet die kumulierte Jahresmenge eines Importeurs die 50-Tonnen-Schwelle während des Kalenderjahres, gilt die volle CBAM-Pflicht rückwirkend für die gesamte Jahresmenge ab dem 1. Januar, nicht nur für die Tonnen oberhalb der Grenze. Eine rückwirkende Befreiung der ersten 50 Tonnen sieht die Verordnung (EU) 2023/956 nicht vor: Wer im Jahresverlauf auf 55 Tonnen kommt, muss für alle 55 Tonnen CBAM-Zertifikate abgeben, sobald er als zugelassener CBAM-Anmelder registriert ist.

Vier Konsequenzen einer Überschreitung sind in der Praxis besonders relevant:

  1. Der TARIC-Code Y137 kann ab dem Zeitpunkt der festgestellten Überschreitung nicht mehr verwendet werden, künftige Zollanmeldungen benötigen stattdessen den Code Y128 mit gültiger CBAM-Kontonummer.
  2. Ein Zulassungsantrag, der erst nach der Überschreitung gestellt wird, benötigt bis zu 120 Kalendertage Bearbeitungszeit, sodass eine rechtzeitige Zulassung für das laufende Jahr oft nicht mehr möglich ist.
  3. Wer ohne gültige Zulassung oberhalb der Schwelle importiert, riskiert CBAM-Sanktionen von 300 bis 500 EUR je Tonne CO2e, das Drei- bis Fünffache der Standardsanktion für zugelassene Anmelder.
  4. Absichtliche Aufteilung von Einfuhren auf mehrere Gesellschaften, um die Schwelle künstlich zu unterschreiten, wertet Artikel 25a Absatz 4 der CBAM-Verordnung ausdrücklich als schwerwiegenden Verstoß, unabhängig davon, ob die einzelnen Gesellschaften jeweils unter 50 Tonnen bleiben.

Wie sollten Importeure nahe der 50-Tonnen-Schwelle vorgehen?

Nahe der 50-Tonnen-Schwelle sollten Importeure ihre kumulierte Jahresmenge laufend überwachen, denn die Grenze wird ausschließlich anhand der tatsächlichen Einfuhren geprüft, nicht anhand einer Prognose zum Jahresende. Die folgenden Schritte senken das Risiko, die Schwelle unbemerkt zu überschreiten:

  • Führen Sie ab dem ersten CBAM-Import des Kalenderjahres eine laufende Mengenliste über alle Zollanmeldungen mit CN-Code, Ursprungsland und Eigenmasse.
  • Setzen Sie eine interne Warnschwelle bei rund 40 Tonnen, damit für den Zulassungsantrag noch ausreichend Zeit innerhalb der 120-Tage-Frist bleibt.
  • Stellen Sie den Antrag auf CBAM-Registrierung und den anschließenden Zulassungsantrag frühzeitig, nicht erst nach einer absehbaren Überschreitung.
  • Prüfen Sie bei mehreren rechtlich selbstständigen Konzerngesellschaften, dass jede Gesellschaft die Schwelle eigenständig anhand ihrer eigenen EORI-Nummer berechnet, denn die Schwelle gilt pro Importeur, nicht pro Konzern.

Sobald der Kauf von CBAM-Zertifikaten ab dem 01.02.2027 über die zentrale gemeinsame Plattform möglich wird, sollten Importeure nahe der Schwelle die voraussichtlichen Kosten bereits vorab kalkulieren, um im ersten Jahr der Zertifikatspflicht keine finanzielle Überraschung zu erleben.

Häufige Fragen zur CBAM-De-minimis-Schwelle

Was ist die CBAM-De-minimis-Schwelle 2026?

Die CBAM-De-minimis-Schwelle liegt 2026 bei 50 Tonnen jährlicher Eigenmasse pro Importeur, kumuliert über alle CBAM-Waren mit Ausnahme von Strom und Wasserstoff. Importeure unterhalb dieser Menge sind vollständig von Zulassung, Zertifikatskauf und CBAM-Erklärung befreit, gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) 2023/956 in der durch die Omnibus-Verordnung (EU) 2025/2083 geänderten Fassung.

Gilt die 50-Tonnen-Schwelle pro Sendung oder pro Jahr?

Die 50-Tonnen-Schwelle gilt pro Kalenderjahr und pro Importeur, nicht pro einzelner Sendung. Eine Sendung von 10 Tonnen löst für sich genommen keine Pflicht aus, doch 5 Sendungen mit insgesamt 55 Tonnen im selben Jahr überschreiten die Schwelle und lösen die volle CBAM-Pflicht für die gesamte Jahresmenge aus.

Sind Strom und Wasserstoff von der De-minimis-Schwelle ausgenommen?

Nein, Strom und Wasserstoff sind ausdrücklich von der De-minimis-Schwelle ausgeschlossen und bleiben bei jeder importierten Menge CBAM-pflichtig. Für beide Sektoren gilt seit Beginn der Regelphase am 01.01.2026 keine Bagatellgrenze, unabhängig vom Handelsvolumen.

Wer überwacht die Einhaltung der 50-Tonnen-Schwelle?

Die Europäische Kommission überwacht die Einhaltung der 50-Tonnen-Schwelle zentral und EU-weit im CBAM-Register, nicht die einzelne nationale Behörde. Erst wenn die Kommission eine Überschreitung meldet, wird in Deutschland die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt tätig, fordert Nachweise an und unterrichtet den betroffenen Importeur.

Datenquellen: Verordnung (EU) 2023/956 · Verordnung (EU) 2025/2083 (Omnibus) · DVO 2025/2621 · EU-ETS-Daten via EEX. Keine Rechtsberatung.