Die CBAM-Zollabfertigung läuft in Deutschland seit dem 1. Januar 2026 über die TARIC-Maßnahme 775 und verlangt bei jeder Einfuhr betroffener Waren einen von acht Dokumentencodes in der ATLAS-Zollanmeldung. Welche Rolle übernimmt der deutsche Zoll dabei, wenn die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt die eigentliche Sanktionsbehörde für den CO2-Grenzausgleich (CBAM) ist? Der Zoll prüft ausschließlich, ob die Zollanmeldung den korrekten Y-Code trägt, und überlässt Zulassung, Berichtspflicht und Sanktionen der DEHSt. Dieser Beitrag ordnet jeden TARIC-Code von Y128 bis Y422 ein, erklärt den Ablauf der CBAM-Einfuhren an der deutschen Grenze und zeigt, wann der indirekte Zollvertreter selbst zum CBAM-Anmelder wird.
Was bedeutet CBAM für die Zollabfertigung in Deutschland?
CBAM bedeutet für die Zollabfertigung, dass der deutsche Zoll seit dem 1. Januar 2026 bei jeder Einfuhr von Waren aus den sechs CBAM-Sektoren (Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom, Wasserstoff) einen gültigen TARIC-Dokumentencode in der ATLAS-Zollanmeldung verlangt. CBAM ist dabei weder ein Zoll noch eine Steuer, sondern ein zertifikatbasierter Mechanismus, der die grauen Emissionen importierter Waren an den Preis des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS) koppelt. In ATLAS ist CBAM als TARIC-Maßnahme 775 ("Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems") hinterlegt; die Codes selbst wurden mit der ATLAS-Teilnehmerinfo 0881/2025 des ITZBund vom 1. Dezember 2025 verbindlich eingeführt, wonach Waren nach Anhang I der CBAM-VO "nur zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden [können], wenn der Anmelder ein zugelassener CBAM-Anmelder ist oder eine von der Verordnung vorgesehene Ausnahme zutrifft".
Diese Zollanmeldung setzt jedoch voraus, dass der Einführer die CBAM-Registrierung im Zoll-Portal bereits abgeschlossen und die Zulassung als CBAM-Anmelder beantragt hat, denn ohne CBAM-Kontonummer akzeptiert ATLAS die Anmeldung nicht. Wer trägt dann die Verantwortung für Sanktionen, wenn der Zoll die Ware doch durchlässt? Zoll.de stellt klar: "Für die Wahrnehmung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten, die sich aus der CBAM-VO ergeben, ist für Deutschland die 'Deutsche Emissionshandelsstelle' (kurz 'DEHSt') beim Umweltbundesamt als zuständige Behörde benannt." Der Zoll prüft an der Grenze nur den Code und die CBAM-Kontonummer; Zulassungsentscheidungen, die jährliche CBAM-Erklärung und alle Sanktionen liegen bei der DEHSt.
Welche TARIC-Codes gelten bei der CBAM-Zollanmeldung?
Acht TARIC-Dokumentencodes regeln die CBAM-Zollanmeldung, wobei Y128 als Nachweis der Zulassung für die weit überwiegende Zahl der Einfuhren die praktisch wichtigste Codierung ist. Die folgende Tabelle zeigt alle acht Codes mit ihrer Bedeutung und ihrer Anwendung in der Praxis.
| Code | Bedeutung | Anwendung |
|---|---|---|
| Y128 | CBAM-Kontonummer, Nachweis der Zulassung (Art. 16 Abs. 1 CBAM-VO) | Pflichtangabe für zugelassene CBAM-Anmelder |
| Y134 | Ursprung Büsingen, Helgoland oder Livigno (Art. 2 Abs. 4) | Gebietsausnahme |
| Y135 | Waren für militärische Zwecke (Art. 2 Abs. 3) | Ausnahme |
| Y136 | Strom oder Wasserstoff aus AWZ/Festlandsockel (Art. 2 Abs. 3a) | Nur KN 2804 10 00 und 2716 00 00 |
| Y137 | De-minimis-Ausnahme unter 50 Tonnen pro Jahr (Art. 2a) | Nicht für Strom und Wasserstoff |
| Y237 | Waren mit Ursprung in der EU | Nur EU-Ursprung, keine Drittländer |
| Y238 | Zulassungsantrag bis 31.03.2026 gestellt (Art. 17 Abs. 7a) | Gültig nur bis 27.09.2026 |
| Y422 | Waren nach Anhang I in aktiver Veredelung | Keine sofortige Zulassungspflicht |
Y128: CBAM-Kontonummer für zugelassene CBAM-Anmelder
Y128 verlangt die Angabe der CBAM-Kontonummer, die jeder zugelassene CBAM-Anmelder nach einer positiven Zulassungsentscheidung im CBAM-Register erhält. Bei der Zollanmeldung trägt der Anmelder die EORI-Nummer des Einführers im Feld "Empfänger (TIN)" und seine eigene EORI-Nummer im Feld "Anmelder (TIN)" ein, damit der Zoll die CBAM-Kontonummer zollseitig prüfen kann. Zoll.de formuliert die Vorgabe wörtlich: "In der Zollanmeldung ist hierfür die TARIC-Unterlagencodierung Y128 sowie die zugeteilte CBAM-Kontonummer ... anzugeben." Fehlt die Kontonummer oder stimmt sie nicht mit der Zulassung überein, weist ATLAS die Anmeldung zurück, unabhängig davon, ob die Ware physisch bereits an der Grenze wartet.
Y137: De-minimis-Ausnahme unter 50 Tonnen
Y137 befreit einen Einführer von der Zulassungspflicht, solange die kumulierte Eigenmasse aller seiner CBAM-Waren über alle KN-Codes hinweg 50 Tonnen pro Kalenderjahr nicht übersteigt. Die De-minimis-Ausnahme gilt nicht für Strom- und Wasserstoffimporte und muss in jeder einzelnen Zollanmeldung aktiv angegeben werden, sie greift also nicht automatisch. Sobald eine Überschreitung der 50-Tonnen-Schwelle festgestellt wird, darf Y137 nicht mehr verwendet werden, und eine gezielte Aufsplittung von Sendungen ohne wirtschaftlichen Grund gilt als schwerwiegender Verstoß nach Artikel 25a Absatz 4 CBAM-VO.
Y237 und Y238: EU-Ursprung und Übergangsfrist bei der CBAM-Registrierung
Y237 deckt ausschließlich Waren mit Ursprung in der Europäischen Union ab und darf nicht auf Drittländer oder auf die Anhang-III-Ausnahme (etwa Schweizer Ursprung) ausgeweitet werden. Y238 dagegen betrifft Einführer, die bis zum 31. März 2026 einen Zulassungsantrag als zugelassener CBAM-Anmelder gestellt haben: Sie dürfen nach Artikel 17 Absatz 7a CBAM-VO bis zur Entscheidung über ihren Antrag vorläufig weiter oberhalb der 50-Tonnen-Schwelle einführen, müssen dafür in der Zollanmeldung jedoch die Referenznummer ihres Antrags aus dem CBAM-Register angeben. Dieser Übergangscode gilt aufgrund der gesetzlichen Verfahrensfrist nur bis zum 27. September 2026.
Y134, Y135, Y136 und Y422: weitere CBAM-Sonderfälle
Vier weitere Codes decken Sonderfälle ab, die in der Praxis deutlich seltener vorkommen als Y128 und Y137:
- Y134: Waren mit Ursprung in Büsingen, Helgoland oder Livigno (Art. 2 Abs. 4 CBAM-VO), eine reine Gebietsausnahme.
- Y135: Waren, die für militärische Zwecke transportiert oder genutzt werden (Art. 2 Abs. 3 CBAM-VO).
- Y136: Strom oder Wasserstoff, der in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats erzeugt wird (KN 2804 10 00 und 2716 00 00, Art. 2 Abs. 3a).
- Y422: Waren nach Anhang I, die in die aktive Veredelung übergeführt werden. Der Code wurde von der Kommission am 24. Dezember 2025 geschaffen und mit der ATLAS-Teilnehmerinfo 0894/2025 vom 30. Dezember 2025 bekanntgegeben, weil die aktive Veredelung keine Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr darstellt und deshalb zunächst keine Zulassungspflicht auslöst.
Wie läuft die CBAM-Einfuhr an der deutschen Zollgrenze seit Januar 2026 ab?
Die CBAM-Einfuhr läuft seit dem 1. Januar 2026 nur dann reibungslos ab, wenn die Zollanmeldung einen der acht TARIC-Codes trägt, andernfalls weist ATLAS sie zurück oder nimmt sie gar nicht erst an. Noch offene Zollanmeldungen mit CBAM-Waren, die die neuen Codes nicht enthalten und von der Zollverwaltung noch nicht angenommen wurden, werden seit dem 1. Januar 2026 laut ATLAS-Info 0881/2025 "nicht angenommen bzw. zurückgegeben". Für Einführer bedeutet das in der Praxis, dass Sendungen ohne gültigen Code physisch an der Grenze liegen bleiben, bis die fehlenden Angaben nachgereicht sind.
Was geschieht bei fehlendem oder falschem Code?
Fehlt der Code oder ist der Anmelder nicht zugelassen, stoppt der Zoll die Einfuhr und fordert den Einführer auf, einen Zulassungsantrag zu stellen. Die DEHSt beschreibt die Folgen so: Fehlende Zulassung "kann ... Auswirkungen auf Ihre Einfuhrmöglichkeiten haben und die Einleitung eines Sanktionsverfahrens bewirken", wobei die Freigabe zum zollrechtlich freien Verkehr blockiert bleibt und ein Sanktionsverfahren nach Artikel 26 Absatz 2 und 2a CBAM-VO eingeleitet werden kann. Bis zur Erteilung des Zulassungsstatus können von diesem Einführer keine weiteren CBAM-Waren in die EU eingeführt werden, und die zuständigen CBAM-Sanktionen betragen im Regelfall 100 Euro pro Tonne CO2e, bei unbefugter Einfuhr das Drei- bis Fünffache, also 300 bis 500 Euro pro Tonne.
Behandelt ATLAS-IMPOST CBAM-Sendungen anders?
Ja. Im Verfahren ATLAS-IMPOST für Post- und Kurierentsendungen mit geringem Wert kann grundsätzlich keine Zollanmeldung mit der Codierung Y128 abgegeben werden. Kleinsendungen, die eigentlich eine Zulassung voraussetzen würden, lassen sich über diesen Kanal also gar nicht regulär verzollen, was Einführer bei der Wahl des Versandwegs für CBAM-Waren berücksichtigen müssen.
Wann wird der indirekte Zollvertreter zum CBAM-Anmelder?
Der indirekte Zollvertreter wird zum CBAM-Anmelder, sobald der von ihm vertretene Einführer keinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat, denn Artikel 5 Absatz 2 CBAM-VO verpflichtet ihn in diesem Fall zur Zulassung. Diese Pflicht zum Status als zugelassener CBAM-Anmelder entsteht laut DEHSt bereits, sobald der Vertreter im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Einführers eine Zollanmeldung zur Überlassung von CBAM-Waren abgibt, unabhängig davon, ob die vertretenen Einführer einzeln die 50-Tonnen-Schwelle überschreiten.
Pflichten bei Einführern ohne Sitz in der EU
Übernimmt der indirekte Zollvertreter die Rolle des zugelassenen CBAM-Anmelders, wird er gegenüber der DEHSt zur primär verpflichteten Person. Er muss dann jährlich zum 30. September eine CBAM-Erklärung einreichen (erstmals am 30.09.2027 für das Einfuhrjahr 2026), die grauen Emissionen bestimmen, ab 2027 CBAM-Zertifikate erwerben und am Ende jedes Quartals mindestens 50 Prozent der kumulierten Jahresemissionen an Zertifikaten vorhalten.
Wahlrecht bei EU-ansässigen Einführern
Ist der Einführer dagegen selbst in einem Mitgliedstaat niedergelassen, kann der indirekte Zollvertreter die Rolle des zugelassenen CBAM-Anmelders übernehmen, muss dies aber nicht: Lehnt er ab, bleiben sämtliche CBAM-Pflichten beim EU-Einführer, der die Zulassung dann selbst beantragen muss. Der Speditionsverband DSLV warnt zusammen mit dem europäischen Dachverband CLECAT vor hohen Haftungsrisiken für Spediteure, die als indirekte Zollvertreter auftreten, und rechnet damit, dass sich viele Anbieter aus diesem Geschäft zurückziehen (Marktbeobachtung, keine Rechtsauskunft). Bei der gewöhnlichen direkten Zollvertretung bleiben CBAM-Pflichten dagegen ohnehin beim Einführer; dbh Logistics formuliert es so: "Die Abgabe einer CBAM-Meldung als direkter Vertreter ... ist nicht zulässig!" Mehrere deutsche Zolldienstleister bieten die indirekte Vertretung für CBAM daher überhaupt nicht an (Marktbeobachtung). Klären Sie deshalb, wie es Industrie- und Handelskammern empfehlen, vor der ersten Einfuhr vertraglich folgende Punkte:
- die gewählte Form der Zollvertretung (direkt oder indirekt)
- die ausdrückliche Übernahme oder Ablehnung der Rolle als zugelassener CBAM-Anmelder
- die Bereitstellung der Emissionsdaten durch den Lieferanten oder Einführer
- die Kostentragung für CBAM-Zertifikate und Standardwerte
- die Mitwirkungspflichten bei der jährlichen CBAM-Erklärung
Haftet der Zollvertreter auch zollrechtlich?
Ja. Unabhängig von den CBAM-Pflichten haftet der indirekte Zollvertreter zollrechtlich als Anmelder gesamtschuldnerisch für die Zollschuld nach Artikel 77 Absatz 3 des Unionszollkodex, Verordnung (EU) 952/2013. Diese Haftung besteht zusätzlich zu allen CBAM-Pflichten, die er als zugelassener CBAM-Anmelder gegebenenfalls übernimmt.
Häufige Fragen zur CBAM-Zollabfertigung
Ist CBAM ein Zoll oder eine Steuer?
Nein, CBAM ist weder ein Zoll noch eine Steuer, sondern ein zertifikatbasierter Mechanismus, der importierte Waren mit dem Preis des EU-Emissionshandelssystems gleichstellt. Wenn Sie sich fragen, was ist CBAM genau bedeutet: Die vollständige Definition der Verordnung (EU) 2023/956 finden Sie in der Grundlagenübersicht dieser Seite.
Was passiert, wenn eine Sendung ohne gültigen Code an der Grenze ankommt?
ATLAS lehnt die Zollanmeldung ab oder gibt sie zurück, sodass die Ware nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wird, bis der Einführer den fehlenden TARIC-Code und die zugehörigen Nachweise nachreicht. Bei unbefugter Einfuhr oberhalb der 50-Tonnen-Schwelle kann zusätzlich ein Sanktionsverfahren eingeleitet werden.
Kann der deutsche Zoll CBAM-Sanktionen verhängen?
Nein, der deutsche Zoll selbst verhängt keine CBAM-Sanktionen. Zuständig ist ausschließlich die DEHSt, die auf Grundlage von Artikel 26 CBAM-VO entscheidet; der Zoll prüft an der Grenze lediglich, ob die Zollanmeldung einen gültigen TARIC-Code und, im Fall von Y128, eine passende CBAM-Kontonummer trägt.
Gilt der Code Y137 auch für Strom und Wasserstoff?
Nein, Y137 ist für Strom- und Wasserstoffimporte ausgeschlossen. Diese beiden Warengruppen benötigen unabhängig vom Einfuhrvolumen stets eine Zulassung als CBAM-Anmelder und ab Februar 2027 CBAM-Zertifikate zum jeweils gültigen Quartals- beziehungsweise Wochenpreis.
Welche Pflichten hat der indirekte Zollvertreter nach der Einfuhr?
Sobald der indirekte Zollvertreter als zugelassener CBAM-Anmelder auftritt, übernimmt er die vollständige CBAM-Berichtspflicht des Einführers, einschließlich der jährlichen CBAM-Erklärung zum 30. September und der Verwaltung der CBAM-Zertifikate.
Was passiert mit CBAM-Waren in der aktiven Veredelung (Y422)?
CBAM-Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt werden, lösen zunächst keine Zulassungspflicht aus, weil dieses Zollverfahren keine Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr darstellt. Bei der späteren Abrechnung des Veredelungsverkehrs müssen Einführer jedoch die CBAM-Kontonummer und die übrigen CBAM-Angaben nachreichen, und bei einer Wiederausfuhr wird der Code Y128 durch den anmeldenden Zollvertreter erneut angegeben.