Die CBAM-Registrierung führt deutsche Unternehmen in 6 Schritten über das Zoll-Portal in das CBAM-Register der EU-Kommission: vom ELSTER-Konto über das Geschäftskundenkonto und die EORI-Nummer bis zur Dienstleistung "EU-Trader-Portal und CBAM-Portal". Seit dem 01.01.2026 dürfen CBAM-Waren oberhalb der Schwelle von 50 Tonnen pro Jahr nur noch zugelassene CBAM-Anmelder in die EU einführen, und der Zulassungsantrag lässt sich ausschließlich im CBAM-Register stellen. Ein separates "CBAM-Login" existiert in Deutschland nicht. Ebenso wichtig für die Planung: Die Registrierung im CBAM-Register ist noch nicht die Zulassung, sondern die technische Voraussetzung, um den Zulassungsantrag überhaupt stellen zu können. Diese Anleitung beschreibt den vollständigen Registrierungsweg für das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM), erklärt den Unterschied zwischen Registrierung und Zulassung und zeigt, welche Pflichten nach der Freischaltung folgen.
CBAM-Registrierung im Überblick: Voraussetzungen, Ablauf und Fristen
Die CBAM-Registrierung läuft in Deutschland vollständig über das Zoll-Portal (www.zoll-portal.de), dort über die Dienstleistung "EU-Trader-Portal und CBAM-Portal" im Bereich "Übergreifende Leistungen". Wer diese Dienstleistung freischaltet, erreicht über den Menüpunkt "EU-Anwendungen aufrufen" die von der EU-Kommission betriebenen CBAM-Anwendungen, darunter das CBAM-Register für die Regelphase. Die Zoll-Portal-Hilfe begründet die frühzeitige Registrierung damit, dass seit dem vollständigen Anwendungsbeginn der CBAM-Verordnung am 01.01.2026 keine Verzögerungen bei der Überlassung von CBAM-Waren zum zollrechtlich freien Verkehr auftreten sollen.
Welche Zugänge muss ein Unternehmen vorher besitzen? Die Zoll-Portal-Hilfe nennt drei Voraussetzungen für die Registrierung:
- ELSTER-Konto mit Zertifikat, das auf der Steuernummer des Unternehmens basiert
- Geschäftskundenkonto im Zoll-Portal, das mit dem ELSTER-Zertifikat angelegt wird
- EORI-Nummer, die registrierte Kennnummer für Wirtschaftsbeteiligte nach der Verordnung (EU) 952/2013
Der Ablauf betrifft dabei nur den Zugang, nicht den Status: Registrierung, Zulassung und CBAM-Kontonummer bilden drei getrennte Stationen mit eigenen Pflichten und Fristen. Wie diese Stationen in den Gesamtfahrplan der Regelphase passen, ordnet die Übersicht der CBAM-Pflichten und Fristen 2026 für Importeure ein.
Die folgende Tabelle fasst die 6 Schritte der CBAM-Registrierung mit dem jeweiligen System zusammen.
| Schritt | Aktion | System |
|---|---|---|
| 1 | ELSTER-Konto mit Unternehmenszertifikat einrichten | ELSTER (Finanzverwaltung) |
| 2 | Geschäftskundenkonto anlegen | Zoll-Portal |
| 3 | EORI-Nummer prüfen oder beantragen | Zoll-Portal |
| 4 | Dienstleistung "EU-Trader-Portal und CBAM-Portal" freischalten | Zoll-Portal, "Übergreifende Leistungen" |
| 5 | "EU-Anwendungen aufrufen" und Profil wählen | EU Customs Trader Portal |
| 6 | Zugang zum CBAM-Register prüfen | CBAM-Register (EU-Kommission) |
Die 6 Schritte der CBAM-Registrierung im Zoll-Portal
Die 6 Schritte der CBAM-Registrierung folgen der offiziellen Zoll-Portal-Hilfe zur Dienstleistung "EU-Trader-Portal und CBAM-Portal" und bauen aufeinander auf: Ohne ELSTER-Zertifikat kein Geschäftskundenkonto, ohne Geschäftskundenkonto kein Zugriff auf die EU-Anwendungen. Unternehmen, die bereits ATLAS-Zollanmeldungen abgeben, besitzen die Zugänge aus den Schritten 1 bis 3 in der Regel schon und beginnen direkt mit Schritt 4.
Schritt 1: ELSTER-Konto mit Unternehmenszertifikat einrichten
Ein ELSTER-Konto mit Zertifikat auf Basis der Steuernummer des Unternehmens bildet die Authentifizierungsgrundlage für das Zoll-Portal. Das Zertifikat identifiziert das Unternehmen als Organisation gegenüber der Verwaltung, nicht eine Einzelperson. Unternehmen, die ELSTER bereits für Steuererklärungen oder Lohnsteueranmeldungen nutzen, verwenden ihr bestehendes Organisationszertifikat und überspringen diesen Schritt.
Schritt 2: Geschäftskundenkonto im Zoll-Portal anlegen
Das Geschäftskundenkonto ist das Unternehmensprofil im Zoll-Portal und wird mit dem ELSTER-Zertifikat aus Schritt 1 erstellt. Beim Anlegen hinterlegt das Unternehmen seine Stammdaten und erhält damit Zugriff auf die Dienstleistungen des Portals. Das Geschäftskundenkonto dient anschließend als Dach für alle zollbezogenen Services, von der EORI-Verwaltung bis zum CBAM-Zugang.
Schritt 3: EORI-Nummer prüfen oder im Zoll-Portal beantragen
Eine gültige EORI-Nummer ist die dritte Voraussetzung der Registrierung und zugleich Zulassungskriterium nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2023/956. Importeure, die bereits Zollanmeldungen abgeben, besitzen die Nummer und prüfen nur, ob die hinterlegten Stammdaten aktuell sind. Für Unternehmen ohne EORI-Nummer beschreibt die Zoll-Portal-Hilfe den direkten Weg: mit ELSTER im Zoll-Portal einloggen und die EORI-Nummer dort beantragen.
Schritt 4: Dienstleistung "EU-Trader-Portal und CBAM-Portal" freischalten
Die Freischaltung der Dienstleistung "EU-Trader-Portal und CBAM-Portal" unter "Übergreifende Leistungen" verbindet das Geschäftskundenkonto mit den EU-Anwendungen. Der Vorgang besteht laut Zoll-Portal-Hilfe aus drei Teilschritten:
- Registrieren Sie die Dienstleistung "EU-Trader-Portal und CBAM-Portal" im Geschäftskundenkonto.
- Erfassen Sie die Kontaktdaten des Unternehmens und willigen Sie in die Datenweitergabe an die EU-Systeme ein.
- Bestätigen Sie die Registrierung abschließend mit "Ja".
Nach der Bestätigung erscheint der Menüpunkt für den Aufruf der EU-Anwendungen im Konto. Die Anmeldedaten bleiben dieselben wie für das Zoll-Portal, ein eigenes Passwort für das CBAM-Register existiert nicht. Wie der wiederkehrende Einstieg danach im Alltag abläuft und welche Fehlerquellen dabei auftreten, zeigt die Schritt-für-Schritt-Hilfe zum CBAM-Portal-Login.
Schritt 5: "EU-Anwendungen aufrufen" und das CBAM-Register öffnen
Der Menüpunkt "EU-Anwendungen aufrufen" leitet vom Zoll-Portal in das EU Customs Trader Portal der Kommission weiter. Dort wählt der Nutzer laut Zoll-Portal-Hilfe das Land Deutschland, den Akteurstyp "Wirtschaftsbeteiligter" und die Option, für "Mir selbst" zu handeln. Anschließend stehen die CBAM-Anwendungen bereit, darunter das CBAM-Register mit dem Zulassungsmodul für den Antrag auf Zulassung.
Schritt 6: Zugang prüfen: automatische Übernahme aus dem CBAM-Übergangsregister
Importeure mit bestehendem Zugang zum CBAM-Übergangsregister mussten für die Regelphase nichts unternehmen: "Wenn Sie bereits im CBAM-Übergangsregister registriert sind, müssen Sie nichts weiter tun: Ihr Zugang zum CBAM-Register wird automatisch durch den deutschen Zoll freigeschaltet", schreibt die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt, die zuständige Behörde für CBAM in Deutschland. Das CBAM-Übergangsregister war das Meldesystem des Übergangszeitraums 2023 bis 2025; seine Nutzer wurden in das definitive CBAM-Register migriert.
Der letzte Schritt ist deshalb eine Kontrolle, keine Neuanmeldung: Öffnen Sie das CBAM-Register über die Schritte 4 und 5 und prüfen Sie, ob Konto und Stammdaten sichtbar sind. Die DEHSt stellt zugleich klar, dass die Registrierung oder der Login in einem der Register keine Zulassung als CBAM-Anmelder darstellt; die Zulassung erfordert einen eigenen Antrag nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/956.
Wer muss sich registrieren? Die 50-Tonnen-Schwelle und ihre Ausnahmen
Registrieren und anschließend zulassen muss sich jeder Einführer, der pro Kalenderjahr mehr als 50 Tonnen Eigenmasse an CBAM-Waren in die EU einführt. Diesen massenbasierten Schwellenwert hat die Omnibus-Verordnung (EU) 2025/2083 als Artikel 2a in die Verordnung (EU) 2023/956 eingefügt; er ersetzt die frühere sendungsbezogene Bagatellgrenze. Die Einhaltung überwacht die EU-Kommission zentral und informiert bei Überschreitungen die DEHSt, die dann weitere Nachweise vom Einführer anfordert.
Vier Gruppen sind von der Registrierungs- und Zulassungspflicht in Deutschland betroffen:
- Importeure oberhalb der 50-Tonnen-Schwelle: Wer die Jahresgrenze überschreitet, benötigt die Zulassung als CBAM-Anmelder, kumuliert über alle KN-Codes der Anhang-I-Waren wie Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom und Wasserstoff.
- Strom- und Wasserstoffimporteure: Für diese beiden Warengruppen gilt die Zulassungspflicht laut DEHSt unabhängig von der Menge, eine Befreiung über den Schwellenwert existiert nicht.
- Indirekte Zollvertreter für Nicht-EU-Importeure: Ist der Einführer nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen, muss der indirekte Zollvertreter den Status des zugelassenen CBAM-Anmelders erlangen (Artikel 5 Absatz 2 der CBAM-Verordnung).
- EU-Importeure mit Vertreter-Option: Für in der EU niedergelassene Importeure kann der indirekte Zollvertreter als zugelassener CBAM-Anmelder auftreten, darf dies aber ablehnen; dann bleibt die Pflicht beim Importeur selbst.
Unterhalb der Schwelle bleibt die Einfuhr zulassungsfrei, sie muss aber in jeder Zollanmeldung aktiv mit dem TARIC-Code Y137 geltend gemacht werden. Wie die 50 Tonnen über das Kalenderjahr gezählt werden und welche Nachweise die Kommission dabei heranzieht, erläutert der Beitrag zur De-minimis-Schwelle von 50 Tonnen im Detail. Eine gezielte Aufteilung von Einfuhren auf mehrere Gesellschaften ohne wirtschaftlichen Grund wertet Artikel 25a Absatz 4 als schwerwiegenden Verstoß.
Registrierung oder Zulassung: der Weg zum zugelassenen CBAM-Anmelder
Registrierung und Zulassung unterscheiden sich grundlegend: Die Registrierung schafft den technischen Zugang zum CBAM-Register, die Zulassung ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 5 und 17 der Verordnung (EU) 2023/956, an dessen Ende der Status des zugelassenen CBAM-Anmelders steht. Die Verfahrensregeln setzt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 vom 17.03.2025; das Zulassungsmodul im CBAM-Register ist für deutsche Anmelder seit dem 31.03.2025 aktiv, und der Antrag kann ausschließlich dort gestellt werden.
Die folgende Tabelle grenzt die drei Stationen des Verfahrens voneinander ab.
| Station | Was sie ist | Wo sie stattfindet | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Registrierung | Technischer Zugang zum CBAM-Register | Zoll-Portal, dann EU Customs Trader Portal | Zoll-Portal-Verfahren (nationale Umsetzung) |
| Zulassung | Verwaltungsverfahren mit Prüfung und Entscheidung | Zulassungsmodul im CBAM-Register | Art. 5, 17 VO (EU) 2023/956; DVO (EU) 2025/486 |
| CBAM-Kontonummer | Kennnummer nach positiver Entscheidung, Pflichtangabe beim Import | CBAM-Register, Angabe in der Zollanmeldung | Art. 16 VO (EU) 2023/956, TARIC-Code Y128 |
Geprüft werden im Zulassungsverfahren vier Kriterien aus Artikel 17 Absatz 2: keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen Zoll- und Steuervorschriften, die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der CBAM-Pflichten, die Niederlassung im Mitgliedstaat der Antragstellung sowie eine gültige EORI-Nummer. Antragsteller, die nicht während der zwei vollen Geschäftsjahre vor der Antragstellung niedergelassen waren, müssen zusätzlich eine Sicherheit leisten; Deutschland akzeptiert dafür nur Bankgarantien eines in der Union tätigen Finanzinstituts, zahlbar auf erstes Anfordern und als selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.
Über die Anträge entscheidet in Deutschland seit dem 04.07.2025 die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Beliehene, die das Umweltbundesamt auf Grundlage von § 11 Absatz 4 TEHG mit der Durchführung der Antragsverfahren betraut hat; sie handelt unter der Rechts- und Fachaufsicht der DEHSt, zunächst bis Ende 2026. Die Bearbeitungsfrist beträgt maximal 120 Tage für Anträge nach dem 15.06.2025 (180 Tage für frühere Anträge) und kann um 30 Kalendertage verlängert werden, wenn der Antrag wesentlich nachgebessert werden muss. Welche Unterlagen der Antrag im Einzelnen verlangt, von der Ehrenerklärung bis zur Importprognose je Warenkategorie, schlüsselt der Leitfaden zur Zulassung als CBAM-Anmelder auf.
Übergangsregelung 2026: Code Y238 in der Zollanmeldung
Importeure, die ihren Zulassungsantrag spätestens am 31.03.2026 gestellt haben, dürfen laut DEHSt bis zur Entscheidung über den Antrag vorläufig weiter CBAM-Waren oberhalb der 50-Tonnen-Schwelle einführen. Beansprucht wird diese Übergangsregelung aus Artikel 17 Absatz 7a in der Zollanmeldung mit dem TARIC-Unterlagencode Y238 plus der Referenznummer des Antrags aus dem CBAM-Register; der Code ist aufgrund der Verfahrensfrist nur bis zum 27.09.2026 gültig.
Ohne Status und ohne fristgerechten Antrag stoppt der Zoll die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, fordert den Einführer zur Antragstellung auf und kann ein Sanktionsverfahren nach Artikel 26 auslösen: 100 EUR je Tonne CO2e für zugelassene Anmelder mit Zertifikatsdefizit, das Drei- bis Fünffache (300 bis 500 EUR je Tonne) für nicht zugelassene Einführer. Sobald die Kommission eine Überschreitung der Schwelle festgestellt hat, ist auch der De-minimis-Code Y137 nicht mehr verwendbar.
Welcher Code in welcher Konstellation in die Zollanmeldung gehört und wie ATLAS die CBAM-Angaben technisch prüft, behandelt der Beitrag zu CBAM in der Zollanmeldung; die wichtigsten Unterlagencodierungen fasst die folgende Tabelle zusammen.
| TARIC-Code | Bedeutung | Verwendung |
|---|---|---|
| Y128 | Nachweis des Status als zugelassener CBAM-Anmelder | Angabe der CBAM-Kontonummer, Pflicht ab Zulassung |
| Y137 | De-minimis-Ausnahme unter 50 Tonnen pro Jahr | Aktiv in jeder Zollanmeldung zu zitieren; nicht für Strom und Wasserstoff |
| Y237 | Waren mit Ursprung in der EU | Nur EU-Ursprung, keine Anhang-III-Länder |
| Y238 | Zulassungsantrag bis 31.03.2026 gestellt | Mit Referenznummer des Antrags; gültig bis 27.09.2026 |
Nach der Registrierung: CBAM-Kontonummer, Zertifikate und laufende Pflichten
Nach positiver Entscheidung über den Zulassungsantrag erhält das Unternehmen eine CBAM-Kontonummer, die es bei der Zollanmeldung angeben muss; so formuliert es die DEHSt-Checkliste für CBAM-Anmelder. Die Kontonummer ist damit das sichtbare Ergebnis des gesamten Verfahrens: Sie verbindet den Status aus dem CBAM-Register mit der operativen Einfuhrabwicklung.
In der Zollanmeldung wird die zugeteilte CBAM-Kontonummer nach den Vorgaben von zoll.de zusammen mit der TARIC-Unterlagencodierung Y128 angegeben (Artikel 16 der CBAM-Verordnung). Der Zoll prüft die Angabe bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr; fehlt sie, greift keine der Ausnahmen und die Einfuhr bleibt blockiert.
Umgangssprachlich hat sich für diese Kennnummer der Begriff "CBAM-Nummer" durchgesetzt: Gemeint ist immer die CBAM-Kontonummer, nicht die EORI-Nummer und kein Login für das Register. Was die CBAM-Nummer von EORI, Antragsreferenznummer und Registerzugang unterscheidet, klärt der eigene Beitrag zu dieser Kennnummer.
Mit dem Status beginnt der jährliche Pflichtenzyklus der Regelphase. Zugelassene CBAM-Anmelder reichen bis zum 30.09. eines Jahres die CBAM-Erklärung für das Vorjahr ein und geben CBAM-Zertifikate in Höhe der gemeldeten grauen Emissionen ab; die erste CBAM-Erklärung ist am 30.09.2027 für die Einfuhren des Kalenderjahres 2026 fällig.
Die CBAM-Erklärung ist nicht zu verwechseln mit dem CBAM-Bericht: Der quartalsweise CBAM-Bericht war das Instrument des Übergangszeitraums 2023 bis 2025 und ist mit dessen Ende ausgelaufen. Beide Begriffe bezeichnen unterschiedliche Dokumente mit unterschiedlichen Fristen, auch wenn Suchanfragen sie regelmäßig vermischen.
Wie sich die Berichtspflicht des Übergangszeitraums zur jährlichen Erklärungspflicht gewandelt hat und welche Datenfelder die Erklärung verlangt, dokumentiert der Leitfaden zur CBAM-Berichtspflicht für die Regelphase.
Parallel zur Erklärung entsteht die Zertifikatspflicht. CBAM-Zertifikate sind ab dem 01.02.2027 über die zentrale gemeinsame Plattform im CBAM-Register käuflich; CBAM bleibt dabei keine Steuer und kein Zoll, sondern ein zertifikatbasierter Mechanismus, dessen Kostenwirkung über den Kauf und die Abgabe von Zertifikaten zum EU-EHS-Preisniveau entsteht.
Für die Einfuhren des Jahres 2026 veröffentlicht die EU-Kommission quartalsweise offizielle Zertifikatspreise: 75,36 EUR/tCO2e für das erste Quartal 2026 (veröffentlicht am 07.04.2026) und 75,28 EUR/tCO2e für das zweite Quartal 2026 (veröffentlicht am 06.07.2026).
Ab 2027 gilt zusätzlich die Haltepflicht: Am Ende jedes Quartals müssen Zertifikate für mindestens 50 Prozent der seit Jahresbeginn aufgelaufenen grauen Emissionen im Konto liegen. Die Kostenwirkung bleibt 2026 begrenzt, weil die kostenlose Zuteilung im EU-EHS noch 97,5 Prozent beträgt und damit nur der komplementäre Anteil von 2,5 Prozent der grauen Emissionen zertifikatspflichtig ist. Preisformel, Kaufprozess und Abgabepflicht der CBAM-Zertifikate sind im Zertifikate-Leitfaden mit Beispielrechnungen durchgerechnet.
Wie unterscheidet sich die CBAM-Registrierung in Österreich und der Schweiz?
Die CBAM-Registrierung unterscheidet sich im DACH-Raum vor allem beim nationalen Zugangsweg: Das CBAM-Register der EU-Kommission ist für alle Mitgliedstaaten dasselbe, aber jedes Land regelt den Weg dorthin und die zuständige Behörde selbst, und die Schweiz kennt als Nicht-EU-Staat keinen eigenen Registrierungsweg. Für Konzerne mit Gesellschaften in mehreren Ländern entscheidet die Niederlassung der importierenden Einheit darüber, welcher Registrierungsweg gilt.
CBAM-Registrierung in Österreich: EORI, EU-Login und NEIS
Österreichische Unternehmen stellen den Zulassungsantrag ebenfalls ausschließlich über das CBAM-Register, erreichen es aber nicht über ein Zoll-Portal, sondern mit einem EU-Login; das Bundesministerium für Finanzen nennt als Voraussetzungen die EORI-Nummer, das EU-Login und die Registrierung im Nationalen Emissionshandels-Informationssystem (NEIS), über das auch die Bescheide zugestellt werden. Zuständige Behörde ist das Zollamt Österreich, operativ das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH).
Ein Direkteinstieg aus dem Unternehmensserviceportal (USP) ist nicht mehr möglich. Für die Übergangsregelung 2026 deklarieren österreichische Importeure den Code Y238 mit ihrer Antragsnummer, die mit "APPL-AT-2025" beginnt. Behördenzuständigkeit, Fristen und nationale Besonderheiten für CBAM in Österreich behandelt die Länderseite gesondert.
Schweiz: Ursprungswaren ausgenommen, Schweizer Importeure in der Pflicht
Waren mit Ursprung in der Schweiz sind nach Anhang III Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/956 vom CBAM ausgenommen, weil das Schweizer Emissionshandelssystem seit dem 01.01.2020 mit dem EU-EHS verknüpft ist. Eine Registrierungspflicht für die Ausnahme selbst existiert nicht; der nichtpräferenzielle Ursprung muss aber bei der Einfuhr in die EU deklariert werden.
Maßgeblich ist ausschließlich der nichtpräferenzielle Ursprung nach Artikel 59 und 60 des Unionszollkodex: Transit durch die Schweiz oder eine minimale Bearbeitung dort, etwa Umpacken oder Sortieren, verschafft Drittlandswaren keinen Schweizer Ursprung. Chinesischer Stahl bleibt also auch nach einem Zwischenstopp in der Schweiz CBAM-pflichtig.
Schweizer Unternehmen, die selbst in die EU importieren, bleiben dagegen voll im Anwendungsbereich; ohne EU-Niederlassung können sie den Anmelderstatus nicht selbst erwerben und benötigen einen indirekten Zollvertreter, der die Zulassung übernimmt. Die Ursprungsregeln, Nachweisfragen und Grenzfälle rund um CBAM und die Schweiz vertieft die Schweiz-Länderseite.
Offizielle Quellen und Hilfen zur CBAM-Registrierung
Drei Behördenquellen decken den gesamten deutschen Registrierungs- und Zulassungsweg ab und sind kostenfrei zugänglich:
- Zoll-Portal-Hilfe zur Dienstleistung "EU-Trader-Portal und CBAM-Portal": Schrittfolge der Registrierung, EORI-Antrag, Aufruf der EU-Anwendungen
- DEHSt-Seite zur CBAM-Zulassung in der Regelphase: Zulassungskriterien, Sicherheitsleistung, Leitfaden "Antragstellung im CBAM-Register", Checkliste für CBAM-Anmelder
- Allgemeine CBAM-Informationen der Generalzolldirektion auf zoll.de: TARIC-Codierungen, CBAM-Kontonummer, Rolle des Zolls bei der Einfuhrkontrolle
Die DEHSt ergänzt das Angebot um kostenlose Online-Informationsveranstaltungen, einen Newsletter und eine fortlaufend gepflegte FAQ-Liste; Fragen zu einem laufenden Zulassungsantrag beantwortet sie über die Nachrichtenfunktion im CBAM-Register.
Häufige Fragen zur CBAM-Registrierung
Die fünf häufigsten Fragen zur CBAM-Registrierung betreffen die Abgrenzung zur Zulassung, die Voraussetzungen, die Verfahrensdauer, die "CBAM-Nummer" und die Einfuhr ohne Status.
Ist die Registrierung im CBAM-Register bereits die Zulassung als CBAM-Anmelder?
Nein. Die Registrierung stellt nur den technischen Zugang über das Zoll-Portal her; die Zulassung als CBAM-Anmelder ist ein eigenes Verwaltungsverfahren nach Artikel 5 und 17 der Verordnung (EU) 2023/956, das einen Antrag im Zulassungsmodul des CBAM-Registers erfordert. Erst die positive Entscheidung verleiht den Status, mit dem CBAM-Waren oberhalb von 50 Tonnen pro Jahr eingeführt werden dürfen.
Welche Voraussetzungen brauchen deutsche Unternehmen für die CBAM-Registrierung?
Drei Zugänge sind erforderlich: ein ELSTER-Konto mit Zertifikat auf Basis der Steuernummer des Unternehmens, ein Geschäftskundenkonto im Zoll-Portal und eine EORI-Nummer. Die Registrierung selbst erfolgt über die Dienstleistung "EU-Trader-Portal und CBAM-Portal" im Bereich "Übergreifende Leistungen" des Zoll-Portals; ein separates CBAM-Login existiert nicht.
Wie lange dauert die Entscheidung über den Zulassungsantrag?
Die Prüffrist beträgt maximal 120 Kalendertage für Anträge, die nach dem 15.06.2025 gestellt wurden, und 180 Kalendertage für frühere Anträge. Muss der Antrag wesentlich nachgebessert werden, kann die Behörde die Frist um 30 Kalendertage verlängern. In Deutschland führt die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH die Verfahren als Beliehene unter Aufsicht der DEHSt durch.
Was ist die CBAM-Nummer und wo wird sie angegeben?
Die umgangssprachliche "CBAM-Nummer" ist offiziell die CBAM-Kontonummer, die das Unternehmen nach positiver Zulassungsentscheidung erhält. Sie wird in jeder Zollanmeldung für CBAM-Waren zusammen mit dem TARIC-Unterlagencode Y128 angegeben (Artikel 16 der Verordnung (EU) 2023/956) und ist weder die EORI-Nummer noch ein Login für das CBAM-Register.
Können Unternehmen ohne Zulassung noch CBAM-Waren einführen?
Ja, in zwei Fällen: unterhalb der De-minimis-Schwelle von 50 Tonnen Eigenmasse pro Jahr mit dem Code Y137 sowie übergangsweise mit dem Code Y238, sofern der Zulassungsantrag bis zum 31.03.2026 gestellt wurde; Y238 gilt längstens bis zum 27.09.2026. Für Strom und Wasserstoff greift keine der beiden Ausnahmen. Ohne Ausnahme stoppt der Zoll die Überlassung, und es drohen Sanktionen von 300 bis 500 EUR je Tonne CO2e.