CBAM gilt in Österreich seit dem 01.01.2026 vollständig als unmittelbares EU-Recht, wobei das Zollamt Österreich über sein Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH) als zuständige Behörde amtiert und das CBAM-Vollzugsgesetz 2023 (CBAM-VG 2023, BGBl. I Nr. 196/2023) die nationale Durchführung regelt. Warum braucht eine unmittelbar geltende EU-Verordnung überhaupt ein eigenes österreichisches Gesetz, und was unterscheidet die CBAM-Umsetzung in Österreich von der deutschen Praxis? Dieser Beitrag ordnet die zuständige Behörde, die gesetzliche Grundlage, den Registrierungsweg über das Nationale Emissionshandels-Informationssystem (NEIS) sowie die Pflichten und Sanktionen für österreichische CBAM-Importeure in einem zusammenhängenden Überblick.
Was ist CBAM in Österreich?
CBAM in Österreich bedeutet die unmittelbare Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 durch einen EU-Mitgliedstaat, ergänzt um ein rein verfahrensrechtliches nationales Vollzugsgesetz ohne eigene materielle CBAM-Pflichten. Das CBAM-Vollzugsgesetz 2023 regelt in seinen §§ 1 und 2 ausdrücklich nur den Vollzug der EU-CBAM-Verordnung: Es erweitert die Pflichten der Verordnung nicht, sondern legt fest, welche österreichische Behörde sie anwendet und nach welchem Verfahren. § 4 CBAM-VG 2023 benennt zwei Phasen mit eigenen österreichischen Bezeichnungen: die Übergangsphase vom 01.10.2023 bis 31.12.2025 und die Bepreisungsphase ab dem 01.01.2026, das österreichische Pendant zu dem, was die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) verwaltungsintern als CBAM-Regelphase bezeichnet. CBAM ist dabei weder in Österreich noch anderswo ein Zoll oder eine Steuer, sondern ein zertifikatbasierter Mechanismus, der die grauen Emissionen importierter Waren an den Preis des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS) koppelt.
Einen Gesamtüberblick über alle CBAM-Pflichten und Fristen für Importeure aller sechs Sektoren bietet die Startseite dieses Portals, bevor die folgenden Abschnitte die österreichischen Besonderheiten vertiefen.
Wer ist die zuständige Behörde für CBAM in Österreich?
Die zuständige Behörde für CBAM in Österreich ist das Zollamt Österreich, das seine CBAM-Aufgaben operativ über das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH) wahrnimmt. § 7 CBAM-VG 2023 legt das wörtlich fest: "Zuständige Behörde ist das Zollamt Österreich. Das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel im Zollamt Österreich nimmt ... die der gemäß Art. 11 Abs. 1 der CBAM-VO zuständigen Behörde zukommenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten wahr." Anders als in Deutschland spielt das österreichische Umweltbundesamt dabei keine CBAM-Rolle; die Zuständigkeit liegt vollständig im Ressort des Bundesministeriums für Finanzen (BMF), das für Rückfragen einen eigenen CBAM-Kontaktpunkt betreibt: cbam@bmf.gv.at oder telefonisch unter +43 (0)50 233 560 555.
Wie unterscheidet sich diese Zuständigkeit von der deutschen Regelung, bei der eine Emissionshandelsstelle und nicht der Zoll die federführende Behörde ist? Die folgende Tabelle vergleicht die zuständigen Behörden in den drei DACH-Ländern.
| Land | Zuständige Behörde | Zugeordnetes Ressort | Kontakt |
|---|---|---|---|
| Deutschland | Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt | Umweltressort | cbam@dehst.de |
| Österreich | Zollamt Österreich, operativ das AnEH | Bundesministerium für Finanzen | cbam@bmf.gv.at |
| Schweiz | keine CBAM-Behörde (CBAM gilt nicht) | SECO/BAZG beraten nur Exporteure | info.afwa@seco.admin.ch |
Die Rollenverteilung zeigt ein strukturelles Muster: Während Deutschland CBAM als Umwelt- und Emissionshandelsthema behandelt, ordnet Österreich es konsequent dem Zoll- und Abgabenrecht zu. Diese Einordnung spiegelt sich auch im Verfahrensrecht wider, wie der folgende Abschnitt zur gesetzlichen Grundlage zeigt.
Welche gesetzliche Grundlage regelt CBAM in Österreich?
Die gesetzliche Grundlage für CBAM in Österreich ist das Bundesgesetz über den Vollzug des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM-Vollzugsgesetz 2023, CBAM-VG 2023), BGBl. I Nr. 196/2023, das seit dem 01.01.2024 in seinen §§ 1 bis 13 in Kraft ist. Der Nationalrat beschloss das Gesetz am 15.12.2023 im Rahmen des Initiativantrags 3778/A gemeinsam mit einer Novelle des Emissionszertifikategesetzes 2011. §§ 1 und 2 beschränken das CBAM-VG 2023 ausdrücklich auf den verfahrensrechtlichen Vollzug der unmittelbar geltenden CBAM-Verordnung (EU) 2023/956, ohne deren materielle Pflichten zu erweitern oder zu verändern. Diese Verordnung ist in ihrer aktuellen, durch die Omnibus-Verordnung (EU) 2025/2083 geänderten Fassung anzuwenden; eine Einordnung aller Artikel und Fristen der CBAM-Verordnung bietet der Grundlagenbeitrag dieses Portals (konsolidierte Fassung auf RIS).
Zwei Verfahrensbesonderheiten prägen den österreichischen Vollzug. Erstens gelten CBAM-Angelegenheiten nach § 9 CBAM-VG 2023 als Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben, sodass die Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß Anwendung findet, ein steuerverfahrensrechtlicher Rahmen und ausdrücklich kein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren; Bescheide werden gemäß § 28 Zustellgesetz elektronisch zugestellt. Zweitens legt § 6 Abs. 1 CBAM-VG 2023 fest, dass jeder Einführer oder indirekte Zollvertreter ab dem 31.12.2024 die Zulassungsregelungen nach Art. 5 der CBAM-Verordnung anzuwenden hat, worüber die zuständige Behörde per Bescheid entscheidet. § 12 CBAM-VG 2023 betraut den Bundesminister für Finanzen mit dem Vollzug des gesamten Gesetzes.
Wie läuft die CBAM-Registrierung in Österreich ab?
Die CBAM-Registrierung in Österreich läuft ausschließlich über das EU-CBAM-Register (Authorisation Management Module, AMM), wofür Antragsteller zusätzlich eine EORI-Nummer, ein EU-Login und eine Registrierung im Nationalen Emissionshandels-Informationssystem (NEIS) benötigen. Das Bundesministerium für Finanzen formuliert es auf seiner CBAM-Themenseite so: "Der Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder kann ausschließlich über das CBAM-Register erfolgen." Ein direkter Einstieg aus dem Unternehmensserviceportal (USP) in das AMM ist nicht mehr möglich, und Bescheide der zuständigen Behörde werden über NEIS zugestellt.
Die folgenden vier Schritte führen österreichische Importeure durch die Registrierung:
- Beantragen Sie, falls noch nicht vorhanden, eine EORI-Nummer bei der österreichischen Zollverwaltung.
- Richten Sie ein EU-Login-Konto ein und registrieren Sie Ihr Unternehmen im Nationalen Emissionshandels-Informationssystem (NEIS).
- Stellen Sie den Zulassungsantrag ausschließlich über das CBAM-Register (AMM), einschließlich EORI-Nummer, wirtschaftlicher Haupttätigkeit in der Union und einer ehrenwörtlichen Erklärung ohne schwerwiegende Verstöße der letzten fünf Jahre.
- Verfolgen Sie den Antragsstatus und empfangen Sie den Bescheid der zuständigen Behörde über NEIS.
Die CBAM-Registrierung folgt in Deutschland einem anderen Portal, dafür aber einer vergleichbaren Logik aus EORI-Nummer, Geschäftskundenkonto und CBAM-Register; die deutsche Schritt-für-Schritt-Anleitung zeigt die Parallelen im Detail.
Welche Fristen gelten für die Zulassung als CBAM-Anmelder in Österreich?
Die Frist für die Zulassung als CBAM-Anmelder in Österreich lief am 31.03.2026 ab; seit dem 01.01.2026 dürfen CBAM-Waren grundsätzlich nur noch mit gültiger Zulassung eingeführt werden. Wer den Antrag fristgerecht bis zum 31.03.2026 gestellt hat, darf CBAM-Waren übergangsweise bis spätestens zum 27.09.2026 auch ohne endgültigen Zulassungsstatus einführen, deklariert mit dem TARIC-Code Y238 und einer Antragsreferenznummer, die in Österreich mit dem Präfix "APPL-AT-2025" beginnt. Über den Antrag selbst entscheidet die zuständige Behörde innerhalb von 120 Kalendertagen nach Eingang (Art. 4 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/486); für Anträge, die vor dem 15.06.2025 eingereicht wurden, gilt eine verlängerte Frist von 180 Kalendertagen.
Ohne gültige oder zumindest fristgerecht beantragte Zulassung drohen österreichischen Einführern zwei unmittelbare Konsequenzen: Die Zollabfertigung zum freien Verkehr wird blockiert, und ein Sanktionsverfahren nach Art. 26 der CBAM-Verordnung kann eingeleitet werden. Welche Kriterien, Nachweise und Fristen für den Status des zugelassenen CBAM-Anmelders im Detail gelten, erklärt der zugehörige Leitfaden dieses Portals.
Welche Pflichten haben CBAM-Importeure in Österreich?
CBAM-Importeure in Österreich müssen vier ineinandergreifende Pflichten erfüllen: die Zulassung als CBAM-Anmelder, die jährliche CBAM-Erklärung, den Kauf und die Abgabe von CBAM-Zertifikaten sowie ab 2027 die Halteverpflichtung zu jedem Quartalsende. Die parlamentarische Anfragebeantwortung 3642/AB vom 05.02.2026 bestätigt, dass der CBAM-Vollzug vollständig in das AnEH integriert ist und dass Einführer oberhalb von 50 Tonnen Eigenmasse pro Jahr sowie ausnahmslos alle Einführer von Strom und Wasserstoff zur Zulassung, zur jährlichen CBAM-Erklärung (bei Nutzung tatsächlicher Emissionsdaten geprüft) und zum fristgerechten Kauf und zur Abgabe von Zertifikaten verpflichtet sind. Die CBAM-Compliance in Österreich unterscheidet sich damit inhaltlich nicht von der Pflichtenlage in anderen EU-Mitgliedstaaten, weil die materiellen Vorgaben unmittelbar aus der CBAM-Verordnung stammen.
Vollständig erfasst sind CBAM-Importeure in Österreich, sobald eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
- kumulierte Jahreseinfuhren von CBAM-Waren über 50 Tonnen Eigenmasse
- jede Einfuhr von Strom, unabhängig von der Menge
- jede Einfuhr von Wasserstoff, unabhängig von der Menge
- Tätigkeit als indirekter Zollvertreter für einen nicht in der EU niedergelassenen Einführer
Wie sich die jährliche CBAM-Erklärung inhaltlich vom früheren vierteljährlichen CBAM-Bericht der Übergangsphase unterscheidet und welche Datenfelder sie verlangt, erklärt der Leitfaden zur CBAM-Berichtspflicht dieses Portals.
CBAM-Zertifikate: Kauf, Preis und Abgabe in Österreich
CBAM-Zertifikate können österreichische Importeure erst ab dem 01.02.2027 über die zentrale gemeinsame Plattform kaufen; für das Jahr 2026 veröffentlicht die Europäische Kommission stattdessen am Ende jedes Quartals einen Referenzpreis auf ihrer Website. Laut der parlamentarischen Anfragebeantwortung 3642/AB wird für 2026 sichergestellt, dass "am Ende jedes Quartals des Jahres 2026 der Zertifikatspreis für CBAM-Einfuhren im jeweiligen Quartal auf der Website der Europäischen Kommission veröffentlicht" wird. Die bislang veröffentlichten Werte liegen bei 75,36 EUR je Tonne CO2e für das erste Quartal 2026 (veröffentlicht am 07.04.2026) und bei 75,28 EUR für das zweite Quartal (veröffentlicht am 06.07.2026).
Nach positiver Zulassungsentscheidung erhalten österreichische Anmelder wie ihre deutschen Pendants eine CBAM-Kontonummer, umgangssprachlich oft "CBAM-Nummer" genannt, die in der Zollanmeldung zusammen mit dem TARIC-Code Y128 anzugeben ist. Für Einfuhren unterhalb der 50-Tonnen-Schwelle gilt stattdessen der Code Y137, für Waren mit EU-Ursprung Y237 und für aktive Veredelung Y422, dieselbe Codierungssystematik wie in Deutschland. Wie sich aus diesen Quartalspreisen konkrete Zertifikatskosten je Sektor errechnen und wann die Halteverpflichtung von 50 Prozent ab 2027 greift, rechnet der Leitfaden zu den CBAM-Zertifikaten im Detail vor.
Indirekte Zollvertretung für österreichische Importeure
Die indirekte Zollvertretung erlaubt es in der EU niedergelassenen österreichischen Importeuren, entweder selbst die Zulassung als CBAM-Anmelder zu beantragen oder einen indirekten Zollvertreter mit dieser Rolle zu betrauen. Das Bundesministerium für Finanzen empfiehlt, die Aufteilung der CBAM-Pflichten zwischen Einführer und Vertreter vertraglich zu regeln, etwa die Übernahme der Anmelderrolle, die Lieferung von Emissionsdaten und die Kostentragung für Zertifikate. Ist der Einführer selbst nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen, muss der indirekte Zollvertreter zwingend die Zulassung erlangen, dieselbe Logik, die auch in Deutschland gilt.
Welche Sanktionen drohen bei CBAM-Verstößen in Österreich?
CBAM-Verstöße in Österreich werden in der Übergangsphase mit 10 bis 50 Euro je Tonne nicht gemeldeter Treibhausgasemissionen sanktioniert, eskalierend auf bis zu 100 Euro je Tonne bei wiederholten oder lange andauernden Verstößen; für die Bepreisungsphase besitzt Österreich noch keine eigene nationale Sanktionsvorschrift. § 8 CBAM-VG 2023 ("Sanktionsbestimmungen in der Übergangsphase") regelt die Sanktionszahlung für nicht eingereichte oder nach dem Berichtigungsverfahren nicht korrigierte CBAM-Berichte; der Betrag wird an den europäischen Verbraucherpreisindex angepasst (Art. 16 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773). Werden mehr als zweimal in Folge unvollständige oder unrichtige CBAM-Berichte abgegeben oder dauert die Nichtmeldung länger als sechs Monate, erhöht sich das Sanktionsmaß auf bis zu 100 Euro je Tonne. Wie in Deutschland geht jeder Sanktion ein Berichtigungsverfahren voraus, in dem das AnEH die Ermessenskriterien nach Art. 16 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (Anstrengungen des Anmelders, Verhältnismäßigkeit) berücksichtigt.
Für die seit dem 01.01.2026 laufende Bepreisungsphase hat Österreich bislang keine eigenen Strafbestimmungen erlassen: § 8 CBAM-VG 2023 beschränkt sich ausdrücklich auf die Übergangsphase, und die Sanktionsseite der BMF-Website vermerkt lediglich, dieser Bereich werde "momentan überarbeitet". Bis zu einer österreichischen Regelung gilt Art. 26 der CBAM-Verordnung unmittelbar: 100 Euro je Tonne CO2e Fehlmenge sowie das Drei- bis Fünffache dieses Satzes für Einfuhren ohne Zulassung. Laut der Anfragebeantwortung 3642/AB prüft das BMF "jederzeit Möglichkeiten und Notwendigkeiten für nationale Regelungen", um eine zielgerichtete und rechtskonforme Umsetzung des CBAM in Österreich zu gewährleisten.
Die folgende Tabelle vergleicht die Sanktionshöhen beider Phasen:
| Phase | Rechtsgrundlage | Sanktionshöhe |
|---|---|---|
| Übergangsphase (bis 31.12.2025) | § 8 CBAM-VG 2023 | 10 bis 50 EUR/t, eskalierend auf bis zu 100 EUR/t |
| Bepreisungsphase (ab 01.01.2026) | Art. 26 CBAM-VO, unmittelbar, keine nationale Regelung | 100 EUR/t; 300 bis 500 EUR/t ohne Zulassung |
Alle Tatbestände, Beträge und Verfahrensschritte für zugelassene und nicht zugelassene Einführer schlüsselt der Beitrag zu den CBAM-Sanktionen dieses Portals sektorübergreifend auf.
Wie unterscheidet sich die CBAM-Umsetzung in Österreich von Deutschland und der Schweiz?
Die CBAM-Umsetzung in Österreich unterscheidet sich von Deutschland vor allem im Registrierungsweg und in der Zuständigkeit, während beide Länder identische materielle Pflichten aus derselben EU-Verordnung anwenden. Deutschland registriert Importeure über das Zoll-Portal mit ELSTER-Konto und Geschäftskundenkonto, wobei die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt als zuständige Behörde entscheidet; Österreich nutzt stattdessen NEIS und EU-Login unter der Zuständigkeit des Zollamts Österreich. Wie die deutsche CBAM-Praxis mit Zoll-Portal, DEHSt-Zulassung und ATLAS-Codierungen im Detail funktioniert, beschreibt der Länderbeitrag zu CBAM in Deutschland.
In beiden Ländern gilt derselbe Sanktionsrahmen aus Art. 26 der CBAM-Verordnung, sobald die jeweilige nationale Übergangsregelung ausläuft; unterschiedlich bleibt nur die Berechnungsbasis der Übergangsphase-Sanktionen, die in Deutschland über die DEHSt und in Österreich über das AnEH festgesetzt wird. Auch die TARIC-Codierungssystematik (Y128, Y137, Y237, Y238, Y422) ist in beiden Ländern identisch, weil sie unmittelbar aus dem EU-Zollrecht stammt und nicht national ausgestaltet wird.
Die Schweiz kennt demgegenüber gar kein eigenes CBAM-Verfahren: Waren mit Ursprung in der Schweiz nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln sind gemäß Anhang III Nr. 1 der CBAM-Verordnung von der Zertifikatspflicht befreit, während Schweizer Unternehmen, die selbst als Importeure in die EU auftreten, ebenso vollständig in die Pflicht genommen werden wie deutsche oder österreichische Einführer. Die Ursprungsregeln und Sonderfälle der Schweizer Ausnahme ordnet der Beitrag zu CBAM in der Schweiz vertiefend ein.
Wo finden österreichische Importeure offizielle Unterstützung?
Offizielle Unterstützung für österreichische CBAM-Importeure bieten in erster Linie das Bundesministerium für Finanzen und die Wirtschaftskammer Österreich (WKO), beide kostenfrei und ohne Anbieterbindung. Das BMF veröffentlicht auf seiner CBAM-Themenseite den Leitfaden CBAM-Zulassung sowie kompakte Quick-Guides mit allen Fristen für Einfuhren 2026 und ab 2027. Ergänzend bietet die WKO praxisnahe, aber nicht rechtsverbindliche Angebote:
- kostenfreie Webinare, teils gemeinsam mit dem AnEH durchgeführt
- einen frei zugänglichen "Ratgeber CBAM" als PDF-Leitfaden
- branchenspezifische Informationsveranstaltungen der Landeskammern
Diese Angebote sind Marktbeobachtungen der Praxis und keine Rechtsquelle; verbindlich bleiben stets das CBAM-VG 2023, die CBAM-Verordnung selbst und die Bescheide der zuständigen Behörde.
Häufige Fragen zu CBAM in Österreich
Ist CBAM in Österreich dasselbe wie in Deutschland?
Nein, identisch sind nur die materiellen Pflichten aus der Verordnung (EU) 2023/956, während sich Zuständigkeit, Registrierungsweg und nationale Rechtsgrundlage unterscheiden. Österreich vollzieht CBAM über das Zollamt Österreich (AnEH) nach dem CBAM-VG 2023 und dem NEIS-Registrierungsweg, Deutschland über die DEHSt im Umweltbundesamt nach dem TEHG und dem Zoll-Portal.
Welche Behörde ist für CBAM-Sanktionen in Österreich zuständig?
Für CBAM-Sanktionen in Österreich ist das Zollamt Österreich über das AnEH zuständig, das die Sanktionszahlungen nach § 8 CBAM-VG 2023 in der Übergangsphase festsetzt und die Sanktionen nach Art. 26 der CBAM-Verordnung in der Bepreisungsphase unmittelbar anwendet. Verfahrensrechtlich gilt dabei sinngemäß die Bundesabgabenordnung, kein Verwaltungsstrafverfahren.
Brauchen alle österreichischen Importeure eine CBAM-Zulassung?
Nein, eine CBAM-Zulassung benötigen nur Importeure, deren kumulierte Jahreseinfuhren von CBAM-Waren 50 Tonnen Eigenmasse überschreiten, sowie ausnahmslos alle Einführer von Strom und Wasserstoff unabhängig von der Menge. Einführer unterhalb der 50-Tonnen-Schwelle können die De-minimis-Ausnahme in Anspruch nehmen und benötigen weder Zulassung noch Zertifikate, solange die Schwelle nicht überschritten wird.
Gibt es in Österreich eigene Strafbestimmungen für die Bepreisungsphase?
Nein, § 8 CBAM-VG 2023 beschränkt sich ausdrücklich auf die Übergangsphase, und für die seit dem 01.01.2026 laufende Bepreisungsphase hat Österreich bislang keine eigene Sanktionsvorschrift erlassen. Bis zu einer möglichen österreichischen Regelung gilt Art. 26 der CBAM-Verordnung unmittelbar mit 100 Euro je Tonne CO2e Fehlmenge und dem Drei- bis Fünffachen dieses Satzes für Einfuhren ohne Zulassung.