Das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) wirkt in den 5 Ländern dieser Übersicht auf grundlegend unterschiedliche Weise: Deutschland und Österreich vollziehen die Verordnung (EU) 2023/956 als EU-Mitgliedstaaten vollständig, die Schweiz bleibt nach Anhang III Nr. 1 als Ursprungsland ausgenommen, und China sowie die Türkei zählen zu den beiden größten Herkunftsländern CBAM-pflichtiger Importe in die EU. Warum unterscheiden sich die Pflichten trotz derselben Verordnung so stark? Die Antwort liegt in der Rolle jedes Landes: EU-Mitgliedstaaten setzen CBAM administrativ um, Anhang-III-Länder sind vom Anwendungsbereich befreit, und Drittländer außerhalb dieser Liste liefern die Waren, deren graue Emissionen ein EU-Importeur nachweisen muss. Einen vollständigen Fahrplan zu den CBAM-Pflichten, Fristen und Kosten für Importeure liefert die Startseite dieses Portals, bevor die folgenden Abschnitte die DACH-Umsetzung und die wichtigsten Herkunftsländer im Detail einordnen.
Was unterscheidet CBAM-Umsetzung von CBAM-Herkunft?
CBAM unterscheidet grundsätzlich zwischen Ländern, die die Verordnung als EU-Mitgliedstaaten administrativ umsetzen, einem Land, das nach Anhang III als Ursprungsland ausgenommen ist, und Drittländern, deren Exporte ohne eigene Ausnahme voll unter die CBAM-Pflicht fallen. Diese drei Rollen bestimmen, welche Fragen für ein Land überhaupt relevant sind: Bei Deutschland und Österreich geht es um Behörden, Fristen und Portale, bei der Schweiz um die korrekte Ursprungsbestimmung, bei China und der Türkei um Exportvolumen und fehlende CO2-Bepreisung. Die folgende Liste ordnet alle 5 Länder dieser Übersicht einer der drei Rollen zu.
- EU-Mitgliedstaaten mit voller Umsetzung: Deutschland und Österreich vollziehen CBAM über eigene nationale Behörden, Portale und Rechtsgrundlagen, obwohl die Verordnung selbst unmittelbar geltendes EU-Recht ist.
- Ausgenommenes Ursprungsland: Die Schweiz ist wegen der Verknüpfung ihres Emissionshandelssystems mit dem EU-EHS von der CBAM-Pflicht befreit, sofern die Ware tatsächlich Schweizer Ursprung im Sinne der nichtpräferenziellen Ursprungsregeln hat.
- Herkunftsländer mit hoher Exportbetroffenheit: China und die Türkei besitzen für ihre wichtigsten CBAM-Sektoren keine oder nur eine teilweise mit dem EU-EHS vergleichbare CO2-Bepreisung und liefern deshalb besonders CBAM-relevante Warenmengen.
CBAM in Deutschland, Österreich und der Schweiz: die DACH-Umsetzung im Vergleich
Deutschland und Österreich setzen CBAM nach identischem EU-Recht um, unterscheiden sich aber in Zuständigkeit, Portalzugang und nationaler Rechtsgrundlage, während die Schweiz keine eigene CBAM-Behörde benötigt. Die folgende Tabelle vergleicht alle drei DACH-Länder auf einen Blick.
| Deutschland | Österreich | Schweiz | |
|---|---|---|---|
| Rolle unter CBAM | EU-Mitgliedstaat, volle Umsetzung | EU-Mitgliedstaat, volle Umsetzung | Ausgenommenes Ursprungsland (Anhang III Nr. 1) |
| Zuständige Behörde | Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt | Zollamt Österreich (operativ: AnEH) | keine CBAM-Behörde |
| Portalzugang | Zoll-Portal, Dienst "EU-Trader-Portal und CBAM-Portal" | CBAM-Register mit EORI, EU-Login und NEIS | entfällt |
| Nationale Rechtsgrundlage | TEHG (2025) | CBAM-Vollzugsgesetz 2023 (CBAM-VG 2023) | EHS-Verknüpfungsabkommen mit der EU (seit 01.01.2020) |
Jede der drei DACH-Länderseiten vertieft Zuständigkeiten, Fristen und länderspezifische Besonderheiten im Detail.
- Deutschland vollzieht CBAM über die DEHSt und den Zoll-Portal-Dienst "EU-Trader-Portal und CBAM-Portal"; Zulassungsverfahren und ATLAS-Codierungen erläutert die Seite CBAM in Deutschland.
- Österreich entscheidet über das Zollamt Österreich und die operative Einheit AnEH nach dem CBAM-Vollzugsgesetz 2023; Registrierung über EORI, EU-Login und NEIS beschreibt CBAM in Österreich.
- Schweiz bleibt für Waren mit tatsächlichem Schweizer Ursprung ausgenommen, während Schweizer Unternehmen als Importeure in die EU voll erfasst bleiben; diese Abgrenzung erklärt CBAM in der Schweiz.
Die größten Herkunftsländer für CBAM-pflichtige Importe: China und die Türkei
China und die Türkei zählen zu den größten Herkunftsländern CBAM-pflichtiger Importe in die EU, weil beide Länder hohe Exportvolumina in den Sektoren Stahl und Aluminium mit bislang keiner oder nur teilweiser CO2-Bepreisung kombinieren. Warum entfällt für Importe aus beiden Ländern regelmäßig die Anrechnung eines im Ursprungsland gezahlten CO2-Preises nach Artikel 9? Weder deckt Chinas nationales Emissionshandelssystem die exportstarken Sektoren Stahl und Aluminium ab, noch verfügt die Türkei über eine landesweite CO2-Bepreisung, sodass EU-Importeure die vollen grauen Emissionen mit CBAM-Zertifikaten decken müssen.
| Land | Hauptsektoren | Exportvolumen (geschätzt) | CO2-Bepreisung im Ursprungsland | Vertiefende Seite |
|---|---|---|---|---|
| China | Stahl, Aluminium, Düngemittel | ca. 8 bis 12 Mrd. EUR CBAM-relevante Exporte pro Jahr | nationales ETS seit 2021, deckt bislang nur die Stromerzeugung ab | CBAM in China |
| Türkei | Stahl (größter EU-Lieferant), Aluminium, Zement | ca. 6 bis 8 Mrd. EUR pro Jahr, davon rund 6 Mio. Tonnen Stahl | keine landesweite CO2-Bepreisung, eigenes ETS in Entwicklung | CBAM in der Türkei |
Wie beeinflusst der Länderursprung die Höhe der CBAM-Kosten?
Der Länderursprung beeinflusst die Höhe der CBAM-Kosten unmittelbar, weil länderspezifische Standardwerte für graue Emissionen genau dort greifen, wo tatsächliche Herstellerdaten fehlen. Fragen Sie deshalb bei Lieferanten aus Ländern mit hoher Exportbetroffenheit wie China oder der Türkei aktiv nach tatsächlichen Emissionsdaten je Anlage, bevor die teureren länderspezifischen Standardwerte zur Anwendung kommen. Wie diese Standardwerte je Ursprungsland und Vorläuferstoff berechnet werden, zeigt die Seite zu den CBAM-Standardwerten mit Rechenbeispielen für die exponiertesten Herkunftsländer.