CBAM Deutschland: DEHSt-Zulassung in bis zu 120 Tagen und die Pflichten für Importeure

CBAM Deutschland: Die DEHSt entscheidet über Zulassungsanträge in bis zu 120 Tagen.

CBAM gilt in Deutschland seit dem 01.01.2026 in der Regelphase, und die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt entscheidet als zuständige Behörde über Anträge auf Zulassung als CBAM-Anmelder innerhalb von maximal 120 Tagen. Für deutsche Importeure von Stahl, Aluminium, Zement und Düngemitteln bedeutet das: Ohne diesen Status ist die Einfuhr von CBAM-Waren oberhalb der Schwelle von 50 Tonnen pro Jahr seit Jahresbeginn nicht mehr möglich. Wer trägt in Deutschland die Verantwortung für den Vollzug des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM), welchen Weg nehmen Registrierung und Zulassung, und welche Sanktionen drohen bei Verstößen? Dieser Beitrag ordnet die deutsche CBAM-Praxis von der zuständigen Behörde über den Zoll-Portal-Zugang bis zur Rechtsgrundlage im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) ein und zeigt, wie sich die Pflichten deutscher Importeure von jenen in Österreich und der Schweiz unterscheiden.

Einen vollständigen Überblick über die CBAM-Pflichten, Fristen und Kosten für Importeure aller sechs Sektoren bietet die Startseite dieses Leitfadens, bevor die folgenden Abschnitte auf die deutschen Besonderheiten eingehen. Die CBAM-Pflichten, Fristen und Kosten selbst fassen dabei den gesamten Compliance-Zyklus zusammen, von der Zulassung bis zur jährlichen CBAM-Erklärung.

Was ist die DEHSt, und welche Rolle spielt sie bei CBAM in Deutschland?

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt ist die zuständige Behörde für CBAM in Deutschland und wurde mit Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) vom 22.12.2023 mit sofortiger Wirkung dazu bestimmt. Die offizielle Liste der EU-Kommission bestätigt diese Zuständigkeit unter der Kontaktadresse cbam@dehst.de. Nicht die DEHSt, sondern die Europäische Kommission überwacht dabei zentral die Einhaltung der 50-Tonnen-Schwelle für alle Einführer in der gesamten EU; erst wenn die Kommission eine Überschreitung feststellt, unterrichtet sie die DEHSt, die daraufhin weitere Nachweise vom betroffenen Einführer anfordert und über dessen Zulassungspflicht entscheidet.

Vier Aufgaben liegen damit unmittelbar bei der DEHSt: Sie entscheidet über Zulassungsanträge, kommuniziert Entscheidungen an den Zoll und die Kommission über das CBAM-Register, verhängt Sanktionen nach Artikel 25a und 26 der CBAM-Verordnung, und beantwortet Fragen zu laufenden Verfahren über die Nachrichtenfunktion im Register (Bereich "AUTHORISATIONS"). Für allgemeine Anfragen stehen die E-Mail-Adresse cbam@dehst.de und ein Kontaktformular auf dehst.de bereit.

Wie läuft die CBAM-Registrierung für deutsche Importeure ab?

Die CBAM-Registrierung deutscher Unternehmen läuft ausschließlich über das Zoll-Portal (www.zoll-portal.de) und die dortige Dienstleistung "EU-Trader-Portal und CBAM-Portal"; ein eigenständiges "CBAM-Login" existiert in Deutschland nicht. Drei Voraussetzungen sind für diesen Zugang notwendig:

  • ELSTER-Konto mit Zertifikat, das auf der Steuernummer des Unternehmens basiert
  • Geschäftskundenkonto im Zoll-Portal, angelegt mit dem ELSTER-Zertifikat
  • EORI-Nummer, die registrierte Kennnummer für Wirtschaftsbeteiligte nach der Verordnung (EU) 952/2013

Unternehmen ohne EORI-Nummer beantragen diese direkt im Zoll-Portal nach dem Login mit ELSTER. Wer bereits im CBAM-Übergangsregister der Jahre 2023 bis 2025 registriert war, musste für die Regelphase nichts weiter unternehmen: Der Zugang zum CBAM-Register wurde automatisch durch den deutschen Zoll freigeschaltet. Wie die CBAM-Registrierung im Zoll-Portal Schritt für Schritt abläuft und wie sie sich von der eigentlichen Zulassung unterscheidet, beschreibt die Anleitung zur CBAM-Registrierung mit allen sechs Schritten im Detail.

Wie läuft die Zulassung als CBAM-Anmelder in Deutschland ab?

Die Zulassung als CBAM-Anmelder ist in Deutschland ein eigenes Verwaltungsverfahren nach Artikel 5 und 17 der Verordnung (EU) 2023/956, über das seit dem 04.07.2025 die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Beliehene des Umweltbundesamts entscheidet, unter der Rechts- und Fachaufsicht der DEHSt. Der Antrag lässt sich ausschließlich über das Zulassungsmodul im CBAM-Register stellen, das für deutsche Anmelder seit dem 31.03.2025 aktiv ist. Die Bearbeitungsfrist beträgt maximal 120 Kalendertage für Anträge nach dem 15.06.2025 und 180 Kalendertage für frühere Anträge, verlängerbar um 30 Kalendertage bei notwendiger Nachbesserung.

Vier Kriterien aus Artikel 17 Absatz 2 der CBAM-Verordnung prüft die Beliehene bei jedem Antrag:

  1. Keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften
  2. Nachgewiesene finanzielle und operative Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der CBAM-Pflichten
  3. Niederlassung im Mitgliedstaat der Antragstellung, hier: in Deutschland
  4. Eine gültige EORI-Nummer nach der Verordnung (EU) 952/2013

Antragsteller, die während der zwei vollen Geschäftsjahre vor der Antragstellung noch nicht niedergelassen waren, müssen zusätzlich eine Sicherheitsleistung erbringen. Deutschland akzeptiert dafür ausschließlich Bankgarantien eines in der Union tätigen Finanzinstituts, zahlbar auf erstes Anfordern und ausgestaltet als selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht, mit dem Umweltbundesamt als Begünstigtem.

Seit dem 01.01.2026 dürfen nur noch zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren oberhalb der 50-Tonnen-Schwelle in die EU einführen; für Strom- und Wasserstoffimporte gilt die Zulassungspflicht unabhängig von der Menge. Wer den Zulassungsantrag spätestens am 31.03.2026 gestellt hat, darf laut DEHSt bis zur Entscheidung übergangsweise mit dem TARIC-Code Y238 weiter einführen, längstens bis zum 27.09.2026. Welche Unterlagen der Antrag im Detail verlangt und wie sich die Sicherheitsleistung berechnet, beschreibt der vertiefende Leitfaden zur Zulassung als CBAM-Anmelder.

Welche TARIC-Codes prüft der deutsche Zoll bei der Einfuhr?

Der deutsche Zoll prüft CBAM-Einfuhren im IT-System ATLAS über die TARIC-Maßnahme 775, unter der seit dem 01.01.2026 jede Einfuhranmeldung für Anhang-I-Waren einen der CBAM-Unterlagencodes tragen muss, angekündigt in der ATLAS-Teilnehmerinfo 0881/2025 vom 01.12.2025. Ohne einen dieser Codes gibt der Zoll die Waren nicht zum zollrechtlich freien Verkehr frei. Die folgende Tabelle fasst die fünf wichtigsten Codes zusammen.

TARIC-Code Bedeutung Anwendungsfall
Y128 Nachweis der Zulassung als CBAM-Anmelder CBAM-Kontonummer angeben, Pflicht ab Zulassung
Y137 De-minimis-Ausnahme unter 50 Tonnen pro Jahr Aktiv in jeder Anmeldung zu zitieren, nicht für Strom und Wasserstoff
Y237 Waren mit Ursprung in der EU Nur EU-Ursprung, keine Anhang-III-Länder wie die Schweiz
Y238 Zulassungsantrag bis 31.03.2026 gestellt Mit Referenznummer, gültig längstens bis 27.09.2026
Y422 Anhang-I-Waren in der aktiven Veredelung Keine Überlassung zum freien Verkehr, daher keine sofortige Zulassungspflicht

Bei Verwendung von Y128 trägt die Zollanmeldung die EORI-Nummer des Einführers im Feld "Empfänger (TIN)" und die des Anmelders im Feld "Anmelder (TIN)", damit der Zoll die CBAM-Kontonummer prüfen kann. In ATLAS-IMPOST für Post- und Kuriersendungen lässt sich Y128 gar nicht erst anmelden; bereits eingereichte Vor-2026-Anmeldungen ohne die neuen Codes werden seit dem 01.01.2026 nicht angenommen oder zurückgegeben. Wie sich der jeweils passende Code je nach Konstellation bestimmt und wie ATLAS die Angaben technisch prüft, behandelt der Beitrag zu CBAM in der Zollanmeldung ausführlich.

Welche Rechtsgrundlage regelt CBAM in Deutschland?

Deutschland hat kein eigenständiges CBAM-Durchführungsgesetz; die nationale Rechtsgrundlage bildet das reformierte Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) vom 27.02.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70), dessen § 2 Absatz 3 ausdrücklich auch für den Vollzug der EU-CBAM-Verordnung gilt. § 11 Absatz 1 Nummer 4 TEHG bestimmt das Umweltbundesamt, in der Praxis die DEHSt, als zuständig für diesen Vollzug.

Drohen in Deutschland Bußgelder bei CBAM-Verstößen?

Nein, CBAM-Sanktionen sind in Deutschland ausdrücklich kein Bußgeld im Sinne des Ordnungswidrigkeitenrechts: § 49 TEHG mit seinen Bußgeldvorschriften enthält keinen einzigen CBAM-Tatbestand. Die DEHSt verhängt Sanktionen stattdessen direkt auf Grundlage von Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 für den abgeschlossenen Übergangszeitraum und auf Grundlage von Artikel 26 der Verordnung (EU) 2023/956 für die laufende Regelphase. Für die Regelphase gelten dabei bundesweit einheitliche EU-Sätze: 100 EUR je Tonne CO2e bei einem Zertifikatsdefizit zugelassener Anmelder und das Drei- bis Fünffache, also 300 bis 500 EUR je Tonne CO2e, bei Einfuhren ohne Zulassungsstatus. Im Übergangszeitraum betrugen die Sanktionen 10 bis 50 EUR je Tonne nicht gemeldeter Emissionen, eskalierend auf bis zu 100 EUR bei wiederholten Verstößen; ein Berichtigungsverfahren ging in beiden Phasen jeder Sanktion voraus.

Welche Konsequenzen eine Einfuhr ohne gültige Zulassung oder ohne fristgerecht gestellten Antrag konkret nach sich zieht und wie das Sanktionsverfahren abläuft, erklärt der eigene Beitrag zu CBAM-Sanktionen in Deutschland.

Welche deutschen Branchen importieren die größten CBAM-Mengen?

Als größte Volkswirtschaft und bedeutendster Industriestandort der EU importiert Deutschland CBAM-pflichtige Vorprodukte vor allem in den Sektoren Stahl, Aluminium, Zement und Düngemittel, die mehrere Schlüsselbranchen als Ausgangsmaterial weiterverarbeiten. Vier Abnehmerbranchen prägen diese Importstruktur besonders stark:

  • Automobilzulieferer, die Karosserie- und Strukturbauteile aus importiertem Flachstahl und Aluminiumblech fertigen
  • Maschinen- und Anlagenbau, der Stab- und Edelstahl für Bauteile und Komponenten verarbeitet
  • Bauwirtschaft, die Betonstahl, Zement und Konstruktionsprofile importiert
  • Chemie- und Agrarindustrie, die importierte Stickstoffdüngemittel wie Harnstoff und Ammoniumnitrat weiterverarbeitet und vertreibt

Für diese Importeure gilt die Zulassungspflicht immer dann, wenn ihre kumulierte Jahresmenge über alle KN-Codes des jeweiligen Sektors die 50-Tonnen-Schwelle überschreitet. Wie die Emissionsfaktoren und Kosten für Stahlimporte im Einzelnen aussehen, von der Hochofenroute bis zum Elektrostahl aus Schrott, führt der Beitrag zu CBAM-Stahl mit vollständigen Vergleichswerten vor. Für Aluminium-, Zement- und Düngemittelimporteure gelten strukturell ähnliche Regeln, allerdings mit sektorspezifischen Emissionsfaktoren und teils zusätzlichen indirekten Emissionen aus dem Stromverbrauch.

Wie unterscheidet sich CBAM in Deutschland von Österreich und der Schweiz?

CBAM unterscheidet sich in Deutschland von Österreich und der Schweiz vor allem beim nationalen Zugangsweg und bei der zuständigen Behörde, während das CBAM-Register der EU-Kommission selbst in allen Mitgliedstaaten identisch bleibt. Die folgende Tabelle stellt die drei DACH-Länder gegenüber.

Deutschland Österreich Schweiz
Zuständige Behörde DEHSt im Umweltbundesamt Zollamt Österreich (AnEH) Keine CBAM-Behörde (SECO/BAZG beraten Exporteure)
Zugang zum CBAM-Register Zoll-Portal mit ELSTER, Geschäftskundenkonto, EORI EU-Login, EORI, Registrierung im NEIS Kein Registerzugang für Ursprungswaren
Nationale Rechtsgrundlage TEHG (2025) CBAM-Vollzugsgesetz 2023 (CBAM-VG 2023) Keine; ETS-Verknüpfungsabkommen von 2020
Status Voller CBAM-Anwendungsbereich Voller CBAM-Anwendungsbereich Ursprungswaren ausgenommen (Anhang III)

Österreichische Unternehmen stellen den Zulassungsantrag zwar ebenfalls ausschließlich im CBAM-Register, erreichen es aber über ein EU-Login statt über ein Zoll-Portal, und zuständig ist dort das Zollamt Österreich mit dem Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH) als operativer Einheit. Welche Fristen und Besonderheiten in der österreichischen Umsetzung gelten, zeigt der Länderbeitrag zu CBAM in Österreich.

Waren mit Ursprung in der Schweiz sind nach Anhang III Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/956 vom CBAM ausgenommen, weil das Schweizer Emissionshandelssystem seit dem 01.01.2020 mit dem EU-EHS verknüpft ist; maßgeblich ist dabei ausschließlich der nichtpräferenzielle Ursprung, nicht die Versandroute. Schweizer Unternehmen, die selbst CBAM-Waren in die EU einführen, bleiben davon unberührt voll im Anwendungsbereich und benötigen ohne eigene EU-Niederlassung einen indirekten Zollvertreter, der die Zulassung übernimmt. Die Details zu Ursprungsregeln und Grenzfällen erläutert der Länderbeitrag zu CBAM in der Schweiz.

Häufige Fragen zu CBAM in Deutschland

Ist die DEHSt dieselbe Behörde wie der deutsche Zoll?

Nein. Die DEHSt im Umweltbundesamt ist die zuständige Behörde, die über Zulassungsanträge entscheidet und Sanktionen verhängt, während der Zoll die Wareneinfuhr an der Grenze kontrolliert und die Angabe der CBAM-Kontonummer beziehungsweise der TARIC-Codes im ATLAS-System prüft. Zoll und DEHSt arbeiten dabei eng zusammen, sind aber zwei unterschiedliche Behörden mit getrennten Zuständigkeiten.

Was passiert, wenn ein deutscher Importeur ohne Zulassung CBAM-Waren einführt?

Der Zoll stoppt die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und fordert den Einführer zur Antragstellung auf; bis zur Erteilung des Status kann dieser Einführer keine CBAM-Waren mehr in die EU einführen. Zusätzlich kann die DEHSt ein Sanktionsverfahren nach Artikel 26 Absatz 2 und 2a der CBAM-Verordnung einleiten, mit Sätzen von 300 bis 500 EUR je Tonne CO2e für nicht zugelassene Einführer.

Verhängt Deutschland ein Bußgeld für CBAM-Verstöße?

Nein. Deutsche CBAM-Sanktionen sind kein Bußgeld nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz, da § 49 TEHG keine CBAM-Tatbestände enthält. Die DEHSt verhängt die Sanktionen stattdessen unmittelbar auf Grundlage von Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 beziehungsweise Artikel 26 der Verordnung (EU) 2023/956, jeweils nach vorausgehendem Berichtigungsverfahren.

Was unterscheidet den CBAM-Bericht von der CBAM-Erklärung für deutsche Anmelder?

Der CBAM-Bericht war die quartalsweise Meldung des Übergangszeitraums 2023 bis 2025 und ist mit dessen Ende ausgelaufen. Die CBAM-Erklärung ist die jährliche Meldung der Regelphase, die zugelassene CBAM-Anmelder erstmals bis zum 30.09.2027 für die Einfuhren des Kalenderjahres 2026 bei der DEHSt einreichen müssen und mit der sie CBAM-Zertifikate in Höhe ihrer grauen Emissionen abgeben.

Wie hoch ist der aktuelle CBAM-Zertifikatspreis für deutsche Importeure?

Der amtliche CBAM-Zertifikatspreis für das zweite Quartal 2026 liegt bei 75,28 EUR je Tonne CO2e, veröffentlicht am 06.07.2026; er gilt bundesweit einheitlich für alle deutschen Importeure und sektorübergreifend für alle sechs CBAM-Waren. Käuflich sind CBAM-Zertifikate allerdings erst ab dem 01.02.2027 über die zentrale gemeinsame Plattform im CBAM-Register; bis dahin dient der veröffentlichte Preis als Rechengröße für die Kostenplanung. Wie sich der Preis zusammensetzt und wie die Abgabepflicht funktioniert, rechnet der Leitfaden zu den CBAM-Zertifikaten im Detail vor.

Datenquellen: Verordnung (EU) 2023/956 · Verordnung (EU) 2025/2083 (Omnibus) · DVO 2025/2621 · EU-ETS-Daten via EEX. Keine Rechtsberatung.