CBAM nimmt Waren mit Ursprung in der Schweiz seit dem 1. Januar 2020 von der Zertifikatspflicht aus, weil an diesem Tag die Verknüpfung des Schweizer Emissionshandelssystems mit dem EU-Emissionshandel (EU-EHS) in Kraft trat und Anhang III Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/956 die Schweiz deshalb ausdrücklich von der Anwendung der Verordnung ausnimmt. Heißt das, dass jede Lieferung mit Schweizer Bezug verschont bleibt? Nein: Entscheidend ist ausschließlich der nichtpräferenzielle Ursprung der Ware nach Artikel 59 und 60 des Unionszollkodex (UZK), nicht der Versandweg, der Firmensitz des Lieferanten oder eine Rechnungsadresse in der Schweiz. Dieser Leitfaden ordnet die Rechtsgrundlage der Ausnahme ein, erklärt den Unterschied zwischen präferenziellem und nichtpräferenziellem Ursprung und benennt die Fälle, in denen ein Schweizer Bezug die CBAM-Pflicht trotzdem nicht aufhebt.
Ist die Schweiz von CBAM ausgenommen?
Ja, aber nur bezogen auf den Warenursprung, nicht auf den Versandweg: CBAM nimmt ausschließlich Waren mit Ursprung in der Schweiz aus, geregelt in Anhang III Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/956. Für Einführer in der EU bedeutet das konkret, dass die Schweizer Herkunft einer Ware sie von Zulassung, Zertifikatskauf und CBAM-Erklärung befreit, während der Grundmechanismus, wie was CBAM ist und wie er die grauen Emissionen importierter Waren bepreist, unverändert für alle anderen Ursprungsländer gilt.
Zwei Missverständnisse begegnen in der Praxis besonders häufig. Erstens: Ein Schweizer Lieferant oder Spediteur macht eine Ware nicht automatisch zu einer Schweizer Ursprungsware, wenn die eigentliche Herstellung in einem Drittland stattfand. Zweitens: Ein Schweizer Unternehmen, das selbst Waren in die EU importiert, unterliegt CBAM in vollem Umfang, sobald die importierten Waren keinen Schweizer Ursprung haben. Beide Fälle vertieft der Abschnitt zu den Grenzfällen weiter unten.
Warum sind Schweizer Waren von CBAM befreit?
Schweizer Waren sind von CBAM befreit, weil Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/956 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1 die Schweiz ausdrücklich von der Anwendung der Verordnung ausnimmt: "Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt diese Verordnung nicht für Waren mit Ursprung in den in Anhang III Nummer 1 genannten Drittländern oder Gebieten." Diese Listung ist an eine Bedingung geknüpft, die Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung festlegt: Entweder gilt das EU-EHS unmittelbar in dem betreffenden Land oder Gebiet, oder ein Abkommen verknüpft dessen Emissionshandelssystem vollständig mit dem EU-EHS, und der im Ursprungsland tatsächlich gezahlte CO2-Preis wird ohne zusätzliche Rabatte auf die grauen Emissionen angerechnet.
Die EU-EHS-Verknüpfung als Voraussetzung der Schweizer Ausnahme
Die Verknüpfung des Schweizer Emissionshandelssystems mit dem EU-EHS bildet die rechtliche Voraussetzung der Schweizer CBAM-Ausnahme, festgehalten im Abkommen SR 0.814.011.268, das am 1. Januar 2020 in Kraft trat. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) bestätigt dies wörtlich: "Ein entsprechendes Abkommen zwischen der Schweiz und der EU trat am 1. Januar 2020 in Kraft." Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) fasst die Rechtsfolge für Schweizer Exporteure zusammen: "Waren mit Ursprung in der Schweiz sind aufgrund der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU vom EU-CBAM befreit."
Diese Ausnahme ist nicht unwiderruflich. Artikel 2 Absatz 9 der Verordnung erlaubt der EU-Kommission, ein Land wieder aus Anhang III zu streichen, etwa bei unzureichenden Fortschritten, einem Kurs gegen die Klimaziele der EU oder einem Anstieg der Emissionen aus der Stromerzeugung für den Export in die Union um mindestens 5 Prozent. Für die Schweiz besteht dafür aktuell kein öffentlich bekannter Anlass.
Welche Länder und Gebiete nennt Anhang III Nummer 1?
Vier Drittländer und fünf weitere Gebiete zählt Anhang III Nummer 1 der Verordnung auf, jedes mit einem eigenen rechtlichen Ausnahmegrund. Die folgende Tabelle ordnet jede Ausnahme ihrer Rechtsgrundlage zu.
| Land / Gebiet | Ausnahmegrund |
|---|---|
| Schweiz | EU-EHS-Verknüpfung seit 1.1.2020 (SR 0.814.011.268) |
| Island | EWR-Staat, EU-EHS gilt unmittelbar |
| Liechtenstein | EWR-Staat, EU-EHS gilt unmittelbar |
| Norwegen | EWR-Staat, EU-EHS gilt unmittelbar |
| Büsingen, Helgoland, Livigno | Gebietsausnahme (Art. 2 Abs. 4), eigener TARIC-Code Y134 |
| Ceuta, Melilla | Gebietsausnahme (Art. 2 Abs. 4) |
Anhang III Nummer 2 der Verordnung regelt separat weitere Drittländer und Gebiete für Stromeinfuhren im Rahmen des sogenannten Market Coupling. Diese zweite Kategorie betrifft ausschließlich den Stromsektor und ändert an der Warenursprungs-Ausnahme der Schweiz nichts.
Welcher Ursprung zählt bei CBAM: nichtpräferenziell statt präferenziell
Bei CBAM zählt der nichtpräferenzielle Ursprung nach Artikel 59 des Unionszollkodex (UZK), nicht der präferenzielle Ursprung aus dem Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EU. Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/956 legt das ausdrücklich fest: "Eingeführte Waren gelten im Einklang mit den Vorschriften über den nichtpräferenziellen Ursprung gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 als Ursprungswaren von Drittländern." Das SECO bestätigt dieselbe Zuordnung für Schweizer Exporteure: "Im Rahmen des EU-CBAM wird der Ursprung der Waren auf der Grundlage der nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der EU bestimmt."
Wie der nichtpräferenzielle Ursprung nach Artikel 60 UZK bestimmt wird
Artikel 60 UZK bestimmt den nichtpräferenziellen Ursprung nach zwei Regeln, abhängig davon, ob eine Ware in einem einzigen Land hergestellt oder in mehreren Ländern bearbeitet wurde. Die folgende Liste nennt beide Regeln in der Reihenfolge, in der sie geprüft werden.
- Vollständige Gewinnung oder Herstellung in einem Land: Die Ware erhält den Ursprung dieses Landes, wenn sie dort vollständig gewonnen oder hergestellt wurde (Art. 60 Abs. 1 UZK).
- Letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung bei mehreren beteiligten Ländern: Die Ware erhält den Ursprung des Landes, in dem die letzte wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattfand, sofern diese in einem dafür eingerichteten Unternehmen erfolgte und zu einem neuen Erzeugnis führte oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellte (Art. 60 Abs. 2 UZK).
Für einzelne Warengruppen konkretisieren verbindliche Listenregeln in Anhang 22-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 diesen Test, sodass Hersteller nicht jeden Einzelfall selbst auslegen müssen. Welche Listenregel greift, hängt zunächst von der Zolltarifnummer der Ware ab, denn die Delegierte Verordnung ordnet die Ursprungskriterien nach dem KN-Code des jeweiligen Erzeugnisses.
Warum die Freihandelsabkommens-Regeln hier nicht gelten
Die präferenziellen Ursprungsregeln aus dem Freihandelsabkommen Schweiz-EU gelten für CBAM nicht, weil Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung ausschließlich auf die nichtpräferenziellen Regeln des Artikels 59 UZK verweist. Ein Beispiel verdeutlicht den Unterschied: Ein Erzeugnis, das im Freihandelsabkommen dank Kumulationsregeln als Schweizer Ursprungsware im präferenziellen Sinn gilt, kann den nichtpräferenziellen CBAM-Test dennoch verfehlen, wenn die wesentliche Verarbeitung tatsächlich in einem Drittland stattfand. Für CBAM zählt ausschließlich das strengere, nichtpräferenzielle Kriterium, unabhängig davon, was das Freihandelsabkommen für Zollpräferenzen vorsieht. Nur wo beide Regelwerke inhaltlich übereinstimmen, kann laut dem Praxisleitfaden von SECO und dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ein präferenzieller Ursprungsnachweis ergänzend herangezogen werden.
Die folgende Tabelle stellt die beiden Ursprungssysteme für CBAM-Zwecke gegenüber.
| Kriterium | Präferenzieller Ursprung (Freihandelsabkommen Schweiz-EU) | Nichtpräferenzieller Ursprung (CBAM, Art. 59/60 UZK) |
|---|---|---|
| Zweck | Zollvergünstigung im Handel Schweiz-EU | Herkunftsbestimmung für CBAM, Statistik, Handelspolitik |
| Rechtsgrundlage | Freihandelsabkommen Schweiz-EU, Pan-Euro-Mediterrane (PEM) Ursprungskumulierung | Art. 59, 60 UZK, Verordnung (EU) 952/2013 |
| Kumulation | Erlaubt Kumulation mit weiteren Vertragspartnern | Kein Kumulationsmechanismus, nur letzte wesentliche Verarbeitung zählt |
| Nachweis | Ursprungserklärung oder Warenverkehrsbescheinigung | Deklaration des nichtpräferenziellen Ursprungs bei der Einfuhr |
| Für CBAM maßgeblich? | Nein | Ja |
Welche Fälle bleiben trotz Schweizer Bezug CBAM-pflichtig?
Drei Fallgruppen bleiben trotz eines Schweizer Bezugs vollständig CBAM-pflichtig: der bloße Transit von Drittlandswaren durch die Schweiz, die geringfügige Bearbeitung von Drittlandswaren in der Schweiz und die Einfuhr durch ein Schweizer Unternehmen selbst, sofern die eingeführte Ware keinen Schweizer Ursprung hat. Jeder dieser drei Fälle betrifft in der Praxis vor allem Lieferketten mit mehreren beteiligten Ländern.
Transit durch die Schweiz
Der bloße Transit durch die Schweiz ändert den Warenursprung nicht und lässt die CBAM-Pflicht deshalb unberührt, weil Artikel 60 UZK eine tatsächliche wesentliche Be- oder Verarbeitung voraussetzt und reiner Durchgangsverkehr diese Voraussetzung nicht erfüllt. Stahl aus einem Drittland, der auf dem Weg in die EU lediglich durch Schweizer Gebiet transportiert wird, bleibt damit Ware mit Drittlandsursprung und vollständig CBAM-pflichtig.
Drittlandswaren mit geringfügiger Bearbeitung in der Schweiz
Drittlandswaren, die in der Schweiz nur geringfügig bearbeitet werden, etwa durch Umpacken, Sortieren oder einfache Montage, erhalten dadurch keinen Schweizer Ursprung, weil diese Vorgänge keine letzte wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 60 Absatz 2 UZK darstellen. Ein Beispiel aus dem Stahlsektor macht das greifbar: Stahl aus China, der in der Schweiz nur zugeschnitten oder neu verpackt wird, bleibt CBAM-pflichtig, weil die wesentliche Herstellung weiterhin in China stattfand. Wie CBAM Stahl und seine nachgelagerten Erzeugnisse im Detail erfasst, zeigt die Warenübersicht zu diesem Sektor.
Schweizer Importeure, die in die EU einführen
Schweizer Unternehmen, die Drittlandswaren in die EU einführen, unterliegen CBAM in vollem Umfang, sobald diese Waren nicht im Schweizer, sondern in einem Drittland ihren nichtpräferenziellen Ursprung haben. Wie jeder andere Importeur benötigen sie dafür oberhalb der 50-Tonnen-Schwelle den Status als CBAM-Anmelder, unabhängig vom eigenen Firmensitz.
Für die Zulassung als CBAM-Anmelder ist grundsätzlich die Niederlassung im Mitgliedstaat der Antragstellung Voraussetzung (Art. 17 Abs. 2 CBAM-VO). Ein Schweizer Unternehmen ohne eigene EU-Niederlassung kann diese Voraussetzung folglich nicht erfüllen.
Es kann die Rolle des zugelassenen CBAM-Anmelders deshalb nicht selbst übernehmen: Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung verpflichtet in diesem Fall den indirekten Zollvertreter zur Zulassung, auf den damit sämtliche CBAM-Pflichten übergehen, einschließlich der jährlichen CBAM-Erklärung zum 30. September (erstmals am 30.09.2027 für das Einfuhrjahr 2026) und der ab 2027 laufenden Zertifikatspflicht.
Wie wird die Ausnahme an der EU-Grenze geltend gemacht?
Die Ausnahme wird an der EU-Grenze geltend gemacht, indem der Einführer den nichtpräferenziellen Ursprung der Ware bei der Zollanmeldung aktiv deklariert, denn die Befreiung gilt nicht automatisch. Die folgenden vier Schritte fassen das Vorgehen laut dem Praxisleitfaden von SECO und BAZG zusammen.
- Deklarieren Sie den nichtpräferenziellen Ursprung der Ware bei der Einfuhr in die EU, denn ohne diese Angabe prüft der Zoll keine Ausnahme.
- Halten Sie grundsätzlich keinen gesonderten Ursprungsnachweis bereit, da die Verordnung dafür im Regelfall keinen vorschreibt, doch der Zoll des Mitgliedstaats kann ergänzende Informationen anfordern.
- Verwenden Sie keinen in einem Drittland ausgestellten Ursprungsnachweis, denn dieser gilt ausdrücklich nicht als gültig.
- Beantragen Sie bei Unsicherheit eine verbindliche Ursprungsauskunft bei der Zollbehörde des betroffenen EU-Mitgliedstaats, um vor der Einfuhr Rechtssicherheit zu erhalten.
Für welchen TARIC-Code die Anhang-III-Ursprungsausnahme der Schweiz konkret in der Zollanmeldung zu hinterlegen ist, ist bislang nicht abschließend dokumentiert: Y237 deckt laut den Zollbehörden ausdrücklich nur den EU-Ursprung ab, und Y134 gilt nur für die Gebiete Büsingen, Helgoland und Livigno, nicht für die Schweiz als Land. Einführer sollten diese offene Frage vorab mit ihrer Zollstelle klären, statt sich auf einen bestimmten Code zu verlassen.
Häufige Fragen zu CBAM und der Schweiz
Drei Fragen tauchen zu CBAM und der Schweiz am häufigsten auf: die Reichweite der Ausnahme auf weitere Länder, die Nachweispflicht für Schweizer Exporteure und ein möglicher eigener Schweizer Grenzausgleich.
Gilt die Ausnahme auch für Liechtenstein, Norwegen und Island?
Ja, Anhang III Nummer 1 der Verordnung nennt neben der Schweiz auch Island, Liechtenstein und Norwegen, weil das EU-EHS in diesen drei Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bereits unmittelbar gilt. Für Waren mit Ursprung in diesen Ländern gelten dieselben nichtpräferenziellen Ursprungsregeln wie für die Schweiz, und unabhängig vom Ursprungsland bleibt für alle übrigen Einfuhren die De-minimis-Schwelle von 50 Tonnen pro Kalenderjahr maßgeblich, wenn kein Ausnahmeland betroffen ist.
Braucht ein Schweizer Exporteur einen Ursprungsnachweis?
Ein gesonderter Ursprungsnachweis ist für Schweizer Exporteure im Regelfall nicht vorgeschrieben, doch die Zollbehörde des einführenden EU-Mitgliedstaats kann ergänzende Nachweise verlangen, und ein in einem Drittland ausgestelltes Ursprungszeugnis ist dafür ausdrücklich nicht gültig. Rechtssicherheit schafft in Zweifelsfällen die verbindliche Ursprungsauskunft der zuständigen EU-Zollbehörde.
Plant die Schweiz einen eigenen CO2-Grenzausgleich?
Ein eigenständiger Schweizer CO2-Grenzausgleich ist nach aktuellem Stand nicht in Kraft. Der Bundesrat hielt in seinem Bericht vom 16. Juni 2023 zum Postulat 20.3933 eine eigene Schweizer Regelung für verfrüht, unter anderem weil nur eine kleine Zahl Schweizer Zement-, Aluminium- und Stahlbetriebe einem Carbon-Leakage-Risiko ausgesetzt ist, während rund 14.000 Importeure erheblichen Verwaltungsaufwand tragen müssten. Ob 2026 eine Neubewertung stattgefunden hat, ist öffentlich nicht bestätigt, und ein auf Zement beschränkter parlamentarischer Vorstoß (Pa. Iv. Ryser 21.432) befindet sich unabhängig davon weiterhin im Gesetzgebungsverfahren.
Die vollständige Rechtsgrundlage aller CBAM-Ausnahmen und -Pflichten bündelt der Leitfaden zur CBAM-Verordnung dieser Website artikelweise.