Was ist CBAM? Der EU-Grenzausgleich in 5 Punkten erklärt

Was ist CBAM?

CBAM verpflichtet seit dem 1. Januar 2026 alle EU-Importeure von Eisen und Stahl, Zement, Aluminium, Düngemitteln, Strom und Wasserstoff, die grauen Emissionen ihrer Einfuhren mit Zertifikaten auszugleichen: aktuell zum offiziellen Preis von 75,28 EUR je Tonne CO2-Äquivalent (zweites Quartal 2026). Wer die Frage "Was ist CBAM?" beantworten will, braucht dafür weder Steuerrecht noch Zollrecht, denn der EU-Grenzausgleich ist beides nicht.

Fünf Punkte genügen für die vollständige Einordnung: der Mechanismus der Emissionsbepreisung, die sechs betroffenen Warengruppen, die Zulassungspflicht für Anmelder, die Kopplung der Zertifikatskosten an den EU-EHS-Preis und die jährliche CBAM-Erklärung. Ein Rechenbeispiel, der Fristenplan von 2023 bis 2034 und Antworten auf die sechs häufigsten Fragen vervollständigen das Bild.

Was bedeutet CBAM? Definition und rechtliche Einordnung

CBAM ist das mit der Verordnung (EU) 2023/956 geschaffene Regulierungssystem der Europäischen Union, das Importeure emissionsintensiver Waren seit dem 1. Januar 2026 verpflichtet, Zertifikate im Umfang der grauen Emissionen ihrer Einfuhren zu erwerben, bepreist auf dem Niveau des EU-Emissionshandels, um die Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon Leakage) zu verhindern. Die Abkürzung CBAM steht für Carbon Border Adjustment Mechanism; die amtliche deutsche Bezeichnung lautet CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM). Diese Definition folgt Art. 1 der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956.

Alle Detailregeln, von der Zulassung über die Zertifikatspflicht bis zur Sanktionierung, enthält die CBAM-Verordnung (EU) 2023/956, zuletzt geändert durch die Omnibus-Verordnung (EU) 2025/2083. Die Rechtsgrundlage ist die Umweltkompetenz des Art. 192 Abs. 1 AEUV, nicht die Handelspolitik: eine bewusste Weichenstellung, die den Charakter als Klimaschutzinstrument unterstreicht.

CBAM erhebt keine Abgabe auf den Warenwert und keinen Prozentsatz an der Grenze, sondern verlangt den Erwerb und die spätere Abgabe von Zertifikaten. Die folgende Tabelle grenzt den Mechanismus von Zoll und Steuer ab.

Merkmal CBAM Zoll Steuer
Instrument Zertifikate im Umfang der grauen Emissionen Abgabe auf Warenwert oder Menge Abgabe auf Einkommen, Umsatz oder Verbrauch
Preisbildung EU-EHS-Preis (2026: quartalsweise veröffentlicht, Q2: 75,28 EUR/tCO2e) Zolltarif Steuersatz per Gesetz
Fälligkeit Jährliche Abgabe der Zertifikate zum 30. September Bei der Einfuhr Je nach Steuerart
Zweck Schutz vor Carbon Leakage, Angleichung des CO2-Preises Handelspolitik, Einnahmen Staatsfinanzierung

CBAM in 5 Punkten erklärt

Fünf Punkte fassen zusammen, wie CBAM funktioniert; die folgende Liste nennt sie in der Reihenfolge, in der die anschließenden Abschnitte sie vertiefen.

  1. CBAM bepreist die grauen Emissionen importierter Waren.
  2. Sechs Warengruppen fallen unter CBAM: Eisen und Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff.
  3. Nur zugelassene CBAM-Anmelder dürfen CBAM-Waren oberhalb von 50 Tonnen pro Jahr einführen.
  4. CBAM-Zertifikate koppeln die Kosten an den EU-EHS-Preis (Q2 2026: 75,28 EUR je tCO2e).
  5. Die CBAM-Erklärung ist jährlich zum 30. September fällig, erstmals am 30.09.2027 für das Jahr 2026.

Punkt 1: CBAM bepreist die grauen Emissionen importierter Waren

Graue Emissionen sind die bei der Herstellung einer Ware freigesetzten Treibhausgasemissionen (Art. 3 Nr. 22 der Verordnung), und genau diese Menge muss ein Importeur mit Zertifikaten ausgleichen. Erfasst werden immer die direkten Emissionen des Herstellungsprozesses; bei Zement und Düngemitteln kommen die indirekten Emissionen aus dem Stromverbrauch der Produktion hinzu.

Gemessen wird in Tonnen CO2-Äquivalent (tCO2e) je Tonne Ware, ermittelt pro Produktionsanlage. Liegen keine tatsächlichen Anlagendaten vor, greifen von der EU-Kommission festgelegte Standardwerte mit Aufschlägen, die tatsächliche Daten wirtschaftlich attraktiver machen.

Der Herstellungsort ändert an der Methodik nichts: Eine Tonne Hochofenstahl aus China wird nach denselben Regeln bewertet wie eine aus der Türkei. Ausgenommen sind nur Waren mit Ursprung in Ländern, deren Emissionshandel mit dem der EU verknüpft ist (dazu unten mehr am Beispiel der Schweiz).

Punkt 2: Sechs Warengruppen fallen unter CBAM

Sechs Warengruppen definiert Anhang I der Verordnung als CBAM-Waren: Eisen und Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff. Dazu zählen auch nachgelagerte Erzeugnisse wie Schrauben, Rohre oder Aluminiumprofile, nicht nur Rohmaterial.

Ob eine konkrete Position betroffen ist, entscheidet allein der KN-Code der Zollanmeldung. Eine vollständige Übersicht aller CBAM-Waren mit den zugehörigen KN-Codes je Sektor erleichtert diese Prüfung. Die folgende Tabelle zeigt Richtwerte der Emissionsintensität je Warengruppe.

Warengruppe Beispiele (Anhang I) Emissionsintensität (Richtwert) Indirekte Emissionen bepreist?
Eisen und Stahl Bleche, Rohre, Schrauben ca. 2,0 tCO2/t (Hochofenroute), ca. 0,5 tCO2/t (Elektrostahl) Nein
Zement Portlandzement, Klinker ca. 0,83 tCO2/t Ja
Aluminium Primäraluminium, Profile ca. 1,5 tCO2/t (nur direkt) Nein
Düngemittel Harnstoff, Ammoniak ca. 2,5 tCO2/t (Harnstoff) Ja
Strom Stromeinfuhren Länderspezifisch Entfällt
Wasserstoff Grauer und grüner Wasserstoff ca. 9 bis 12 tCO2/t (grau) Nein

Eine Erweiterung des Warenkreises ist bereits vorgezeichnet: Die EU-Kommission hat mit COM(2025)989 vorgeschlagen, ab dem 1. Januar 2028 zusätzliche nachgelagerte Stahl- und Aluminiumerzeugnisse einzubeziehen; der Vorschlag befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren.

Punkt 3: Nur zugelassene CBAM-Anmelder dürfen CBAM-Waren einführen

Seit dem 1. Januar 2026 dürfen nur zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren oberhalb der Schwelle von 50 Tonnen pro Kalenderjahr in das Zollgebiet der EU einführen. Für Strom und Wasserstoff gilt die Zulassungspflicht unabhängig von der Menge, und indirekte Zollvertreter, die für nicht in der EU niedergelassene Importeure anmelden, benötigen den Status ebenfalls.

Der Status als zugelassener CBAM-Anmelder wird auf Antrag über das CBAM-Register erteilt; verlangt werden unter anderem eine EORI-Nummer, die Niederlassung im Mitgliedstaat der Antragstellung und eine saubere Zoll- und Steuerhistorie (Art. 17 der Verordnung). Wer den Antrag bis zum 31. März 2026 gestellt hat, darf nach der Übergangsregel des Art. 17 Abs. 7a bis zur Entscheidung vorläufig weiter einführen.

Ohne Status und ohne fristgerechten Antrag stoppt der Zoll die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Zusätzlich drohen Sanktionsverfahren, deren Beträge der FAQ-Abschnitt am Ende dieses Leitfadens beziffert.

Punkt 4: CBAM-Zertifikate koppeln die Kosten an den EU-EHS-Preis

Ein CBAM-Zertifikat entspricht einer Tonne CO2-Äquivalent grauer Emissionen, und sein Preis folgt dem Preis der EU-EHS-Zertifikate. Für Einfuhren des Jahres 2026 veröffentlicht die EU-Kommission den Preis quartalsweise als Durchschnitt der EU-EHS-Auktionspreise: 75,36 EUR/tCO2e für das erste Quartal (veröffentlicht am 07.04.2026) und 75,28 EUR/tCO2e für das zweite Quartal (veröffentlicht am 06.07.2026).

Kaufen können zugelassene Anmelder CBAM-Zertifikate ab dem 1. Februar 2027 über eine zentrale gemeinsame Plattform (Art. 20 der Verordnung); abgegeben werden sie mit der jährlichen Erklärung. CBAM-Zertifikate sind nicht handelbar und dürfen nicht mit EU-EHS-Zertifikaten verwechselt werden: Beide Instrumente teilen nur den Preis, nicht den Markt.

Im Startjahr bleibt die Belastung bewusst klein: 2026 sind nur 2,5 Prozent der grauen Emissionen zertifikatspflichtig, weil EU-Hersteller im EU-EHS noch 97,5 Prozent ihrer kostenlosen Zuteilung erhalten. Beide Werte sind zwei Seiten derselben Übergangsregel; der zertifikatspflichtige Anteil steigt bis 2034 auf 100 Prozent, während die kostenlose Zuteilung auf null sinkt.

Punkt 5: Die CBAM-Erklärung ist jährlich zum 30. September fällig

Die CBAM-Erklärung ist die jährliche Abrechnung der definitiven Phase: Bis zum 30. September deklariert der zugelassene Anmelder die Warenmengen, die verifizierten grauen Emissionen und die Zahl der abgegebenen Zertifikate des Vorjahres, erstmals zum 30.09.2027 für das Kalenderjahr 2026. Damit wandert die CBAM-Berichtspflicht von der Quartals- auf die Jahresebene.

Wie der Übergang vom alten Quartalsrhythmus zur Jahreserklärung praktisch abläuft, welche Inhalte Pflicht sind und welche Fristen gelten, zeigt die CBAM-Berichtspflicht im Detail.

Zur Abgrenzung: Der CBAM-Bericht war der Quartalsbericht des Übergangszeitraums vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 und ist beendet. Die CBAM-Erklärung ersetzt ihn nicht nur dem Namen nach, sondern verbindet die Meldung erstmals mit der finanziellen Ausgleichspflicht.

CBAM einfach erklärt: das Prinzip und ein Rechenbeispiel

Einfach erklärt gleicht CBAM den CO2-Preis an der Grenze an: Wer Waren in die EU einführt, zahlt für deren Herstellungsemissionen denselben CO2-Preis, den ein EU-Hersteller für die gleiche Ware im Emissionshandel zahlt. Das folgende Rechenbeispiel führt die fünf Rechenschritte für eine Stahleinfuhr vor; dieselbe Logik nutzt auch jeder CBAM-Rechner.

  1. Bestimmen Sie die Einfuhrmenge: 1.000 Tonnen Stahl aus der Hochofenroute.
  2. Berechnen Sie die grauen Emissionen: 1.000 t × 2,0 tCO2/t = 2.000 tCO2e.
  3. Setzen Sie den Zertifikatspreis an: 75,28 EUR je tCO2e (offizieller Preis für Q2 2026).
  4. Ermitteln Sie den Bruttowert: 2.000 × 75,28 EUR = 150.560 EUR.
  5. Wenden Sie den Einführungsanteil an: 2026 sind 2,5 Prozent zertifikatspflichtig, also rund 3.764 EUR.

Rund 3.764 EUR auf 1.000 Tonnen Stahl entsprechen weniger als 4 EUR je Tonne Ware und zeigen, warum 2026 vor allem ein Verwaltungsjahr ist, kein Kostenjahr. Ein kostenloser CBAM-Rechner automatisiert diese fünf Schritte je KN-Code und Warengruppe.

Die Perspektive kehrt sich bis 2034 um: Bei vollem Anwendungsstand und unverändertem Preis kostet dieselbe Einfuhr 150.560 EUR, das Vierzigfache des Einstiegswerts. Einkaufsverträge mit Laufzeiten über 2027 hinaus sollten diese Kurve heute schon einpreisen.

Warum gibt es CBAM? Carbon Leakage und das EU-EHS

CBAM existiert, um die Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon Leakage) zu verhindern: EU-Hersteller zahlen im EU-EHS einen CO2-Preis, und ohne Grenzausgleich würde emissionsintensive Produktion in Länder ohne vergleichbare Bepreisung abwandern, ohne dass global auch nur eine Tonne CO2 eingespart wäre. Der Grenzausgleich nimmt importierten Waren genau diesen Preisvorteil.

Bisher schützte die kostenlose Zuteilung im EU-EHS energieintensive Branchen vor diesem Risiko; sie läuft zwischen 2026 und 2034 planmäßig aus, und CBAM übernimmt den Schutz im selben Takt. Deshalb sind die beiden Instrumente gekoppelt: Jeder Prozentpunkt weniger kostenlose Zuteilung bedeutet einen Prozentpunkt mehr Zertifikatspflicht für Importeure.

Das Prinzip ist Gleichbehandlung statt Abschottung. Ein im Ursprungsland tatsächlich gezahlter CO2-Preis wird auf die CBAM-Pflicht angerechnet (Art. 9 der Verordnung), sodass kein Emissionsaufwand doppelt bepreist wird.

Welche Fristen gelten für CBAM von 2023 bis 2034?

Sieben Termine bestimmen den CBAM-Zeitplan von 2023 bis 2034; die drei wichtigsten für Importeure sind der 1. Januar 2026 (Beginn der definitiven Phase), der 1. Februar 2027 (Verkaufsstart der Zertifikate) und der 30. September 2027 (erste CBAM-Erklärung). Die folgende Tabelle ordnet alle Meilensteine mit Rechtsgrundlage ein.

Datum Meilenstein Rechtsgrundlage
01.10.2023 Beginn des Übergangszeitraums, quartalsweise CBAM-Berichte Art. 32 VO (EU) 2023/956
31.12.2025 Ende des Übergangszeitraums, letzter Berichtszeitraum Art. 32
01.01.2026 Beginn der definitiven Phase von CBAM Art. 36 Abs. 2
31.03.2026 Frist für den Zulassungsantrag mit vorläufigem Weiterimport Art. 17 Abs. 7a (Omnibus)
01.02.2027 Verkaufsstart der CBAM-Zertifikate über die zentrale Plattform Art. 20, VO (EU) 2025/2083
30.09.2027 Erste CBAM-Erklärung für das Berichtsjahr 2026 Art. 6
01.01.2034 Vollständiges Auslaufen der kostenlosen Zuteilung im EU-EHS RL (EU) 2023/959

Wie sich diese Termine auf Quartals- und Jahresebene bis 2034 fortschreiben, dokumentiert der CBAM-Zeitplan mit allen Zwischenschritten.

Zwei Änderungen der Omnibus-Verordnung (EU) 2025/2083 prägen den Kalender: Die erste Abgabefrist der CBAM-Erklärung wurde auf den 30. September 2027 gelegt, und an die Stelle der früheren wertbasierten Bagatellgrenze trat der massenbasierte Schwellenwert von 50 Tonnen pro Jahr.

Was müssen Importeure für CBAM jetzt konkret tun?

Importeure müssen 2026 drei Dinge sicherstellen: einen gültigen Zulassungsstatus, belastbare Emissionsdaten ihrer Lieferanten und ein Budget für den Zertifikatskauf ab Februar 2027. Der formale Einstieg läuft in Deutschland über die CBAM-Registrierung im Zoll-Portal.

Die CBAM-Registrierung führt über die Zoll-Portal-Dienstleistung "EU-Trader-Portal und CBAM-Portal" und setzt drei Dinge voraus: ein ELSTER-Konto, ein Geschäftskundenkonto im Zoll-Portal und eine EORI-Nummer. Die Registrierung im CBAM-Register ist dabei nur der Zugang; die Zulassung als CBAM-Anmelder bleibt ein eigenes Antragsverfahren.

Die folgende Checkliste priorisiert die nächsten Schritte.

  • Prüfen Sie je KN-Code, ob Ihre Einfuhren unter Anhang I fallen.
  • Summieren Sie die Eigenmasse aller CBAM-Waren des Kalenderjahres gegen die 50-Tonnen-Schwelle.
  • Klären Sie Ihren Zulassungsstatus beziehungsweise den Stand Ihres Antrags im CBAM-Register.
  • Fordern Sie Emissionsdaten Ihrer Lieferanten strukturiert an, etwa mit einem standardisierten Lieferanten-Fragebogen.
  • Planen Sie Liquidität für den Zertifikatskauf ab dem 1. Februar 2027 ein.

Je früher die Lieferantenkommunikation startet, desto größer die Chance auf tatsächliche Emissionsdaten statt aufschlagsbehafteter Standardwerte, und desto niedriger fällt die Zertifikatsrechnung aus.

Vertiefende Fragen zu CBAM

Drei vertiefende Fragen ergänzen die fünf Punkte: die Kostenhöhe in der Praxis, die Ausnahmen unterhalb der Schwelle und die Zuständigkeiten in Deutschland.

Wie hoch sind die CBAM-Kosten in der Praxis?

Die CBAM-Kosten bleiben 2026 für die meisten Importeure im Promillebereich des Warenwerts, steigen aber bis 2034 planmäßig auf das Vierzigfache des Einstiegsniveaus. Treiber sind drei Größen: die Emissionsintensität der Ware, der EU-EHS-Preis und der jährlich steigende zertifikatspflichtige Anteil.

Wie sich Bruttowert, zertifikatspflichtiger Anteil und Preisannahmen zu den CBAM-Kosten je Warengruppe und Jahr verrechnen, zeigt die Modellrechnung im Berechnungsbereich.

Budgetrelevant wird vor allem der Sprung von 2029 auf 2030, wenn der zertifikatspflichtige Anteil von 22,5 Prozent auf 48,5 Prozent steigt und sich die Nettokosten binnen eines Jahres mehr als verdoppeln.

Welche Ausnahmen gelten bei CBAM unter der De-minimis-Schwelle?

Die massenbasierte De-minimis-Schwelle befreit Einführer, deren CBAM-Waren zusammen unter 50 Tonnen Eigenmasse pro Kalenderjahr bleiben, von Zulassungs- und Erklärungspflicht (Art. 2a, eingefügt durch die Omnibus-Verordnung). Daneben bestehen Ausnahmen für Waren mit Ursprung in den Anhang-III-Ländern Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz sowie für Kleinstgebiete wie Büsingen oder Helgoland.

Ob Ihr Unternehmen unter der De-minimis-Schwelle bleibt, prüfen Sie kumuliert über alle KN-Codes und alle Einfuhren des Kalenderjahres, nicht je Sendung.

Für Strom und Wasserstoff gilt die Mengenausnahme nicht. Die Einhaltung des Schwellenwerts überwacht die EU-Kommission EU-weit und informiert bei Überschreitung die zuständige nationale Behörde.

Welche Rolle spielt die DEHSt in Deutschland?

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt ist Deutschlands zuständige Behörde für CBAM: Sie entscheidet über Zulassungsanträge, unterrichtet Einführer bei Schwellenwertüberschreitungen und verhängt Sanktionen, während die EU-Kommission das zentrale CBAM-Register betreibt. Die definitive Phase nennt die DEHSt in ihren Veröffentlichungen "CBAM-Regelphase".

Kostenlose Leitfäden, FAQ-Listen und Informationsveranstaltungen bündelt die CBAM-Themenseite der DEHSt; in Österreich nimmt das Zollamt Österreich mit dem Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH) dieselben Aufgaben wahr.

Häufige Fragen zu CBAM (FAQ)

Die folgenden sechs Antworten klären die häufigsten Suchanfragen zu CBAM in Kurzform.

Ist CBAM eine Steuer oder ein Zoll?

Nein, CBAM ist weder eine Steuer noch ein Zoll, sondern ein zertifikatbasierter Mechanismus: Importeure erwerben und übergeben Zertifikate im Umfang der grauen Emissionen ihrer Waren, bepreist auf EU-EHS-Niveau. Begriffe wie "CO2-Zoll" oder "Klimazoll" aus der öffentlichen Debatte sind juristisch unzutreffend; die Rechtsgrundlage ist die Umweltkompetenz des Art. 192 Abs. 1 AEUV, nicht das Zoll- oder Steuerrecht.

Für wen gilt CBAM?

CBAM gilt für jeden Einführer, der CBAM-Waren der sechs Warengruppen in das Zollgebiet der EU zum zollrechtlich freien Verkehr überlässt und dabei die Schwelle von 50 Tonnen pro Kalenderjahr überschreitet, sowie für indirekte Zollvertreter, die für nicht in der EU niedergelassene Unternehmen anmelden. Die Unternehmensgröße spielt keine Rolle: Auch ein Mittelständler mit 60 Tonnen Schraubenimporten pro Jahr ist vollständig erfasst.

Was kostet ein CBAM-Zertifikat aktuell?

75,28 EUR je Tonne CO2-Äquivalent beträgt der offizielle CBAM-Zertifikatspreis für das zweite Quartal 2026, veröffentlicht von der EU-Kommission am 06.07.2026; im ersten Quartal lag er bei 75,36 EUR (veröffentlicht am 07.04.2026). Für das Jahr 2026 gilt jeweils der Quartalsdurchschnitt der EU-EHS-Auktionspreise.

Den jeweils aktuellen CBAM-Zertifikatspreis samt Preisverlauf verfolgt unser Tracker fortlaufend.

Was ist der Unterschied zwischen CBAM-Bericht und CBAM-Erklärung?

Der CBAM-Bericht war der Quartalsbericht des Übergangszeitraums (1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025) und ist beendet; die CBAM-Erklärung ist die Jahreserklärung der seit 2026 laufenden definitiven Phase, erstmals fällig am 30. September 2027 für das Jahr 2026. Beide Begriffe bezeichnen unterschiedliche Pflichten und sind nicht austauschbar.

Gilt CBAM für Waren aus der Schweiz?

Waren mit Ursprung in der Schweiz sind von CBAM ausgenommen (Anhang III Nr. 1 der Verordnung), weil das Schweizer Emissionshandelssystem seit dem 1. Januar 2020 mit dem EU-EHS verknüpft ist. Entscheidend ist der nichtpräferenzielle Ursprung, nicht der Versandweg: Chinesischer Stahl, der die Schweiz nur durchquert oder dort geringfügig bearbeitet wird, bleibt CBAM-pflichtig, und Schweizer Unternehmen, die Drittlandswaren in die EU einführen, unterliegen CBAM in vollem Umfang.

Welche Sanktionen drohen bei CBAM-Verstößen?

100 EUR je Tonne CO2-Äquivalent kostet jede nicht abgegebene Zertifikatstonne (Art. 26 der Verordnung); wer ohne Zulassung einführt, zahlt das Drei- bis Fünffache, also 300 bis 500 EUR je Tonne. In Deutschland verhängt die DEHSt diese CBAM-Sanktionen; die Pflicht, die fehlenden Zertifikate nachträglich abzugeben, bleibt daneben bestehen.

Alle Tatbestände, Beträge und Verfahrensschritte erläutern die CBAM-Sanktionen im Verfahrensbereich dieser Website.

Datenquellen: Verordnung (EU) 2023/956 · Verordnung (EU) 2025/2083 (Omnibus) · DVO 2025/2621 · EU-ETS-Daten via EEX. Keine Rechtsberatung.