CBAM-Erweiterung 2028: 180 nachgelagerte Produkte und die Folgen für deutsche Importeure

CBAM soll ab 2028 rund 180 nachgelagerte Produkte wie Schrauben, Rohre und Drahtwaren erfassen.

Die CBAM-Erweiterung 2028 soll den bestehenden EU-Grenzausgleich CBAM um rund 180 nachgelagerte Produkte aus Stahl und Aluminium ausweiten, darunter Schrauben, Rohre und Drahtwaren, sofern der Kommissionsvorschlag COM(2025)989 vom 17. Dezember 2025 das ordentliche Gesetzgebungsverfahren erfolgreich durchläuft. Nach Stand Juli 2026 ist die Erweiterung noch keine geltende Rechtsnorm: Der Rat der Europäischen Union legte im Juni 2026 seine gemeinsame Verhandlungsposition fest, während das Europäische Parlament seine Position noch abstimmt und die eigentlichen Trilogverhandlungen erst folgen.

Für deutsche Hersteller und Importeure von Schrauben, Rohren und Drahtprodukten stellt sich damit die Frage, welche Warengruppen konkret betroffen wären und wie sich Unternehmen schon jetzt auf eine mögliche Erweiterung vorbereiten können. Dieser Beitrag ordnet den Kommissionsvorschlag in den bestehenden Rechtsrahmen der Verordnung (EU) 2023/956 ein, erläutert den Zeitplan bis zum geplanten Starttermin am 1. Januar 2028 und zeigt, welche Vorbereitungsschritte für deutsche Importeure schon heute sinnvoll sind.

Was ist die CBAM-Erweiterung 2028?

Die CBAM-Erweiterung 2028 ist ein Gesetzgebungsvorschlag der EU-Kommission, der den sachlichen Anwendungsbereich von CBAM ab dem 1. Januar 2028 auf rund 180 zusätzliche, nachgelagerte Produkte aus Stahl und Aluminium ausdehnen würde. Rechtsgrundlage ist der Vorschlag COM(2025)989, den die Kommission am 17. Dezember 2025 zusammen mit einem zweiten Vorschlag zu einem Dekarbonisierungsfonds für EU-Exporteure (COM(2025)990) veröffentlichte. CBAM bleibt dabei weiterhin kein Zoll und keine Steuer, sondern ein zertifikatbasierter Mechanismus, der lediglich um weitere Warengruppen erweitert würde.

Der Vorschlag ist von der bereits geltenden Omnibus-Verordnung (EU) 2025/2083 zu unterscheiden, die 2025 bestehende Pflichten der Verordnung (EU) 2023/956 vereinfachte, etwa durch die Anhebung der Bagatellgrenze auf 50 Tonnen jährlich und die Absenkung der Quartals-Haltepflicht auf 50 Prozent der kumulierten Emissionen. Die Erweiterung 2028 verändert diese Verfahrensregeln nicht, sondern erweitert den Kreis der erfassten Waren selbst.

CBAM erfasst in der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Regelphase sechs Sektoren: Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom und Wasserstoff. Einführer dieser Rohstoffe und Halbzeuge unterliegen bereits heute umfassenden CBAM-Pflichten für Importeure wie Zulassung, Berichtspflicht und Zertifikatskauf. Die vorgeschlagene Erweiterung würde diesen Warenkreis nicht um neue Rohstoffe ergänzen, sondern um handelsübliche Fertigerzeugnisse aus Stahl und Aluminium, die bislang außerhalb der Verordnung (EU) 2023/956 liegen.

Welche rund 180 nachgelagerten Produkte plant die EU-Kommission zu erfassen?

Die EU-Kommission benennt in ihrem Vorschlag mehrere Produktgruppen, die typischerweise aus Stahl oder Aluminium gefertigt werden, ohne die endgültige Liste der betroffenen KN-Codes bereits abschließend festzulegen. Für deutsche Hersteller und Importeure von Schrauben, Rohren und Drahtprodukten ist relevant, dass genau diese einfachen Stahl- und Aluminiumwaren nach Einschätzung von Branchenverbänden zu den wahrscheinlichsten Kandidaten für die rund 180 betroffenen Warenpositionen zählen, auch wenn die konkrete Warenliste nach Stand Juli 2026 noch verhandelt wird.

Die folgende Übersicht listet die Warengruppen, die laut Kommissionsvorschlag und begleitenden Verbandsanalysen im Zentrum der CBAM-Erweiterung 2028 stehen:

  • Schrauben, Muttern und andere Befestigungselemente aus Stahl
  • Rohre, Rohrformstücke und Rohrverschlussstücke aus Stahl und Aluminium
  • Drahtprodukte und Kabel mit hohem Stahl- oder Aluminiumanteil
  • Fahrzeugteile und Karosseriekomponenten
  • Maschinenbauteile mit hohem Stahl- oder Aluminiumanteil
  • Haushaltsgeräte ("Weiße Ware") wie Waschmaschinen und Geschirrspüler

Stahl- und Aluminiumwaren: Schrauben, Rohre, Drahtprodukte

Schrauben, Rohre und Drahtprodukte aus Stahl und Aluminium gelten als die technisch am leichtesten prüfbaren nachgelagerten Waren, weil ihre Vorprodukte (Walzdraht, Stabstahl, Bleche) bereits heute unter die bestehenden CBAM-Sektoren fallen. Für Stahlimporteure gelten im Rahmen der laufenden CBAM-Regelphase eigene Vorgaben zu Standardwerten und Emissionsberechnung; ein Überblick zu CBAM für Stahlimporteure zeigt, welche Berechnungsmethoden sich voraussichtlich auch auf nachgelagerte Stahlwaren übertragen ließen. Rohre und Drahtprodukte werden zudem regelmäßig sowohl in Stahl- als auch in Aluminiumausführung gehandelt, sodass die Erweiterung beide Werkstoffgruppen gleichermaßen betrifft.

Fahrzeugteile und Maschinenbau

Fahrzeugteile und Maschinenbauteile mit hohem Stahl- oder Aluminiumanteil bilden nach Einschätzung der EU-Kommission die zweite große Produktgruppe der Erweiterung, weil sie einen erheblichen Anteil der europäischen Stahl- und Aluminiumnachfrage indirekt über importierte Bauteile abdecken. Der deutsche Maschinenbau- und Automobilverband kritisiert den Vorschlag, weil komplexe Lieferketten mit mehreren Vorlieferanten und Herstellungsländern die Berechnung der grauen Emissionen erheblich erschweren.

Haushaltsgeräte (Weiße Ware)

Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen und Geschirrspüler zählen zur dritten von der Kommission genannten Produktgruppe, weil ihr Gehäuse und ihre tragenden Komponenten überwiegend aus Stahlblech gefertigt werden. Importeure von Weißer Ware befürchten einen Compliance-Aufwand, der in keinem Verhältnis zu den tatsächlich eingesparten Emissionen steht, da der Stahlanteil pro Gerät im Vergleich zu reinen Stahlhalbzeugen gering ausfällt.

Wie verläuft das Gesetzgebungsverfahren zur CBAM-Erweiterung?

Das Gesetzgebungsverfahren zur CBAM-Erweiterung folgt dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren der EU, bei dem Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union gemeinsam über den Kommissionsvorschlag entscheiden müssen, bevor er die bestehende CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 ergänzen kann. Der Rat legte im Juni 2026 seine gemeinsame Verhandlungsposition (allgemeine Ausrichtung) zum Vorschlag COM(2025)989 fest. Das Europäische Parlament berät seine Position parallel, sodass die eigentlichen Trilogverhandlungen zwischen Kommission, Rat und Parlament nach Stand Juli 2026 noch ausstehen.

Zeitplan der Verhandlungen bis 2028

Der Zeitplan der CBAM-Erweiterung reicht vom Kommissionsvorschlag im Dezember 2025 bis zum geplanten Starttermin am 1. Januar 2028, wobei jede weitere Etappe von der Einigung zwischen Parlament und Rat abhängt. Die folgende Tabelle fasst die bislang bekannten Meilensteine und ihren Status zusammen:

Datum Meilenstein Status
17.12.2025 Veröffentlichung des Kommissionsvorschlags COM(2025)989 Abgeschlossen
Juni 2026 Rat der EU legt gemeinsame Verhandlungsposition fest Abgeschlossen
2026/2027 Positionsfindung des Europäischen Parlaments und Trilogverhandlungen Ausstehend
Q3 2027 (angestrebt) Mögliche politische Einigung zwischen Parlament und Rat Offen
01.01.2028 (Zieltermin) Geplantes Inkrafttreten der Erweiterung auf rund 180 Warenpositionen Vorbehaltlich Einigung

Verzögert sich die Einigung über das dritte Quartal 2027 hinaus, verschiebt sich nach Einschätzung von Branchenbeobachtern auch der Starttermin 2028 entsprechend, da die technische Umsetzung (KN-Code-Zuordnung, Standardwerte, IT-Systeme) typischerweise sechs bis zwölf Monate Vorlauf benötigt. Der laufende CBAM-Zeitplan für die bestehenden sechs Sektoren bleibt von diesen Verhandlungen unberührt und zeigt, welche Fristen unabhängig von der Erweiterung schon heute gelten.

Welche Fragen sind noch offen?

Vier zentrale Fragen zur CBAM-Erweiterung sind nach Stand Juli 2026 ungeklärt, weil der Kommissionsvorschlag hierzu bislang nur Kategorien statt endgültiger technischer Vorgaben nennt:

  • Welche konkreten KN-Codes am Ende erfasst werden, da der Vorschlag bislang nur Warenkategorien statt einer abschließenden Liste nennt
  • Nach welcher Methodik die grauen Emissionen komplexer Produkte mit mehreren Vorprodukten und Herstellungsländern berechnet werden
  • Ob die Bagatellgrenze von 50 Tonnen pro Jahr für nachgelagerte Produkte je Warenart oder kumulativ über alle erfassten Warenarten gilt
  • Ob Parlament und Rat den Zieltermin 1. Januar 2028 halten oder die technische Umsetzung eine Verschiebung erzwingt

Die endgültige Zuordnung zu KN-Codes für CBAM-Waren entscheidet maßgeblich darüber, welche konkreten Produkte deutscher Hersteller in den Anwendungsbereich fallen, weshalb ein regelmäßiger Abgleich mit dem Kommissionsvorschlag sinnvoll ist.

Wie bereiten sich deutsche Importeure von Schrauben, Rohren und Drahtprodukten jetzt vor?

Deutsche Importeure von Schrauben, Rohren und Drahtprodukten bereiten sich am wirksamsten vor, indem sie ihre Lieferkette jetzt kartieren, Emissionsdaten frühzeitig anfordern und externe Beratung einbinden, auch wenn der Vorschlag noch nicht final beschlossen ist. Fünf Schritte helfen, den Vorbereitungsaufwand schon während der laufenden Trilogverhandlungen strukturiert anzugehen:

  1. Kartieren Sie Ihre Lieferkette und identifizieren Sie alle Vorlieferanten von Stahl- und Aluminiumhalbzeugen für Schrauben-, Rohr- und Drahtprodukte.
  2. Fordern Sie von Vorlieferanten frühzeitig Produktions- und Emissionsdaten an, auch wenn die endgültige Berechnungsmethodik noch nicht feststeht.
  3. Prüfen Sie anhand vorläufiger Warenkategorien, welche Ihrer Produkte voraussichtlich betroffen wären.
  4. Beobachten Sie den Fortgang der Trilogverhandlungen, um auf Verzögerungen oder Änderungen des Zieltermins reagieren zu können.
  5. Ziehen Sie spezialisierte CBAM-Beratung hinzu, um Lieferkette und Berechnungsmethodik parallel zum Gesetzgebungsverfahren aufzubauen.

Lieferkette und Vorlieferanten prüfen

Die Prüfung der Lieferkette beginnt bei den Vorlieferanten von Walzdraht, Stabstahl und Blechen, aus denen Schrauben, Rohre und Drahtprodukte gefertigt werden, weil deren Emissionsdaten die spätere CBAM-Berechnung der Fertigware bestimmen. Unternehmen, die bereits heute als Importeure der sechs bestehenden CBAM-Sektoren registriert sind, können ihre vorhandenen Lieferantendaten meist direkt für die Vorbereitung auf nachgelagerte Produkte weiterverwenden.

Emissionsdaten frühzeitig anfordern

Emissionsdaten lassen sich am effizientesten anhand der bestehenden Systematik der CBAM-Standardwerte anfordern, da die Kommission für die Erweiterung voraussichtlich auf eine vergleichbare Methodik nach Herkunftsland und Produktionsroute zurückgreifen wird. Vorlieferanten, die bereits für die sechs bestehenden Sektoren Emissionsdaten liefern, benötigen für nachgelagerte Produkte in der Regel nur zusätzliche Angaben zur Weiterverarbeitung.

CBAM-Beratung und Software einbinden

Externe CBAM-Beratung unterstützt deutsche Importeure von Schrauben, Rohren und Drahtprodukten dabei, Lieferkettendaten und Berechnungsmethodik parallel zum laufenden Gesetzgebungsverfahren aufzubauen, statt erst nach der endgültigen Verabschiedung zu reagieren. Ein Vergleich verfügbarer Beratungsangebote zeigt, welche Anbieter bereits Erfahrung mit komplexen, mehrstufigen Lieferketten aus Maschinenbau und Automobilzulieferung mitbringen.

Wie positionieren sich Branchen und Verbände zur Erweiterung?

Branchen und Verbände positionieren sich zur CBAM-Erweiterung 2028 uneinheitlich: Die Stahl- und Aluminiumindustrie unterstützt den Vorschlag, während Maschinenbau, Automobilindustrie und Hausgerätehersteller als nachgelagerte Verarbeiter Kritik üben.

Stahl- und Aluminiumindustrie: Unterstützung

Die europäische Stahl- und Aluminiumindustrie unterstützt die CBAM-Erweiterung 2028 ausdrücklich, weil nachgelagerte Importe aus Drittstaaten nach ihrer Einschätzung bislang eine Umgehungslücke der bestehenden CBAM-Sektoren darstellen. Verbände wie Eurofer argumentieren, dass Hersteller außerhalb der EU Stahl und Aluminium bereits vor dem Grenzübertritt zu Schrauben, Rohren oder Bauteilen verarbeiten und damit die bestehende CBAM-Pflicht für Rohstoffe umgehen.

Maschinenbau, Automobil- und Hausgeräteindustrie: Kritik

Der deutsche Maschinenbau, die Automobilindustrie und Hersteller von Haushaltsgeräten kritisieren den Vorschlag dagegen als unverhältnismäßig, weil ihre Lieferketten deutlich mehr Vorlieferanten und Herstellungsländer umfassen als die bestehenden CBAM-Sektoren. Ergänzend verschärft der Vorschlag die bestehenden Anti-Umgehungsvorschriften nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2023/956, die bereits heute Sanktionen für künstliche Aufspaltung von Lieferungen oder minimale Verarbeitung zur Ursprungsänderung vorsehen. Ein Überblick zu den geltenden CBAM-Sanktionen und Umgehungsvorschriften ordnet diese Verschärfung ein.

Häufig gestellte Fragen zur CBAM-Erweiterung 2028

Ist die CBAM-Erweiterung 2028 bereits beschlossen?

Nein, die CBAM-Erweiterung 2028 ist nach Stand Juli 2026 noch nicht beschlossen. Der Kommissionsvorschlag COM(2025)989 durchläuft das ordentliche Gesetzgebungsverfahren, in dem Rat und Europäisches Parlament dem Vorschlag zunächst in Trilogverhandlungen zustimmen müssen, bevor er als Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 in Kraft treten kann.

Was passiert, wenn sich Rat und Parlament nicht rechtzeitig einigen?

Einigen sich Rat und Parlament nicht rechtzeitig, verschiebt sich der Starttermin der Erweiterung über den 1. Januar 2028 hinaus, ohne dass dies die bestehenden CBAM-Pflichten für die sechs aktuellen Sektoren berührt. Die laufende CBAM-Regelphase mit Zulassung, Berichtspflicht und Zertifikatskauf gilt unabhängig vom Ausgang der Verhandlungen zur Erweiterung unverändert weiter.

Gilt die 50-Tonnen-Schwelle auch für nachgelagerte Produkte?

Ob die bestehende Bagatellgrenze von 50 Tonnen pro Jahr unverändert oder in angepasster Form auch für nachgelagerte Produkte gilt, ist nach Stand Juli 2026 nicht abschließend geklärt. Der Kommissionsvorschlag benennt diese Frage als offenen Punkt der technischen Ausgestaltung, sodass Importeure von Schrauben, Rohren und Drahtprodukten die weitere Konkretisierung im Trilogverfahren beobachten sollten.


Datenquellen: Verordnung (EU) 2023/956 · Verordnung (EU) 2025/2083 (Omnibus) · DVO 2025/2621 · EU-ETS-Daten via EEX. Keine Rechtsberatung.