CBAM-Standardwerte tragen 2026 einen Aufschlag von 10 Prozent auf den berechneten Länderdurchschnitt, der 2027 auf 20 Prozent und ab 2028 auf 30 Prozent steigt, mit einer Ausnahme: Düngemittel erhalten durchgehend nur einen Aufschlag von 1 Prozent. Welche Rechtsgrundlage legt diese Werte fest, und wann müssen Importeure überhaupt darauf zurückgreifen, statt tatsächliche Werksdaten ihrer Lieferanten zu verwenden? Dieser Beitrag erklärt die Rechtsgrundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621, ordnet die Aufschlagstaffel bis 2028 ein, rechnet den Unterschied zwischen Standardwert und tatsächlichem Wert am Beispiel türkischen Portlandzements durch und zeigt die vier Schritte, mit denen Importeure von Standardwerten auf verifizierte Lieferantendaten umstellen.
Was sind CBAM-Standardwerte?
CBAM-Standardwerte sind länderspezifische Emissionswerte, die die Europäische Kommission für jede Kombination aus Ursprungsland und Warengruppe veröffentlicht und die ein Importeur anwendet, wenn keine verifizierten tatsächlichen Daten der Produktionsanlage vorliegen. Der Begriff ist in Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2023/956 definiert, seine Anwendung regelt Artikel 7 Absatz 7 derselben Verordnung. Die konkreten Zahlenwerte für die Regelphase, einschließlich der Aufschlagstaffel, veröffentlichte die Kommission am 31.12.2025 in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621. Die einzelnen Länder- und Sektorwerte listet Anhang I dieser Durchführungsverordnung auf.
Standardwerte bilden die durchschnittliche Emissionsintensität eines Ursprungslands für eine bestimmte Warengruppe ab, berechnet aus den besten verfügbaren Produktionsdaten für diese Länder-Sektor-Kombination. Die Kommission nutzt dafür dieselbe Berechnungsmethodik wie bei tatsächlichen grauen Emissionen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547, wendet sie jedoch auf Länderebene statt auf Anlagenebene an. Ein Importeur, der türkischen Zement ohne Werksdaten einführt, erhält damit den türkischen Landesdurchschnitt zugewiesen, nicht den spezifischen Wert des tatsächlich beliefernden Werks. Wie sich dieser Wert anschließend in die eigentliche Kostenberechnung einfügt, führt die CBAM-Berechnung der grauen Emissionen im Detail vor, einschließlich der Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Emissionen je Sektor.
Wann gelten CBAM-Standardwerte statt tatsächlicher Werte?
CBAM-Standardwerte gelten immer dann, wenn keine verifizierten tatsächlichen Daten der Produktionsanlage vorliegen, unabhängig davon, ob dieser Datenmangel freiwillig oder unfreiwillig entsteht. Zwei Konstellationen führen in der Praxis dazu:
- Die Produktionsanlage liefert überhaupt keine Emissionsdaten, etwa weil der Lieferant kein Monitoringkonzept führt oder eine Zusammenarbeit ablehnt.
- Die gelieferten Daten bestehen die Prüfung durch eine akkreditierte Stelle nicht, etwa wegen unvollständiger Dokumentation oder methodischer Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547.
Für Strom gilt eine umgekehrte Logik: Der Standardwert ist hier der Regelfall, nicht die Ausnahme. Tatsächliche Werte lassen sich für Stromimporte ausschließlich verwenden, wenn gleichzeitig alle fünf Kriterien aus Anhang III Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/956 erfüllt sind, darunter ein direkter Stromabnahmevertrag mit einem konkreten Erzeuger, eine stundengenaue zeitliche Zuordnung zwischen Erzeugung und Import sowie eine Emissionsintensität unter 550 Gramm CO2 je Kilowattstunde. In der Praxis erfüllen nur wenige Stromimporte diese Bedingungen, sodass der Standardwert für den Sektor Strom faktisch die Norm bleibt.
Wie hoch ist der Aufschlag auf CBAM-Standardwerte? Die Staffel 2026 bis 2028
Der Aufschlag auf CBAM-Standardwerte steigt in drei Stufen von 10 Prozent im Jahr 2026 auf 30 Prozent ab 2028, mit Düngemitteln als einziger Ausnahme bei durchgehend 1 Prozent. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 legt diese Staffel bewusst so an, dass der finanzielle Anreiz für Importeure und ihre Lieferanten, in Messung und Drittverifizierung zu investieren, von Jahr zu Jahr wächst. Die folgende Tabelle zeigt die drei Stufen im Überblick.
| Jahr | Aufschlag für Stahl, Zement, Aluminium, Wasserstoff | Aufschlag für Düngemittel | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| 2026 | +10 % auf den berechneten Länderdurchschnitt | +1 % | DVO (EU) 2025/2621 |
| 2027 | +20 % auf den berechneten Länderdurchschnitt | +1 % | DVO (EU) 2025/2621 |
| ab 2028 | +30 % auf den berechneten Länderdurchschnitt | +1 % | DVO (EU) 2025/2621 |
Der niedrigere Aufschlag für Düngemittel begründete die Kommission in der Erläuterung zur Omnibus-Verordnung mit Erwägungen zur Versorgungssicherheit und zur Preissensibilität landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Wichtig ist die Abgrenzung zu einer zweiten, ähnlich klingenden Prozentzahl: Der Aufschlag auf Standardwerte nach DVO 2025/2621 ist nicht mit dem CBAM-Faktor zu verwechseln, der 2026 bei 2,5 Prozent liegt und die auslaufende kostenlose Zuteilung im EU-EHS beschreibt (97,5 Prozent bleiben 2026 noch kostenlos zugeteilt). Beide Prozentsätze wirken in derselben Kostenformel, betreffen jedoch unterschiedliche Stellschrauben: Der Standardwert-Aufschlag verändert die zugrunde gelegte Emissionsmenge, der CBAM-Faktor verändert den Anteil dieser Menge, der tatsächlich mit Zertifikaten abgedeckt werden muss.
Welche Standardwerte gelten je CBAM-Sektor?
Die CBAM-Standardwerte unterscheiden sich je Sektor nach bepreisten Emissionen, erfassten Treibhausgasen und typischer Höhe des Länderwerts, wobei ältere, kohlenstoffintensivere Produktionstechnik in einem Land zu höheren Standardwerten führt. Die folgende Tabelle ordnet die sechs CBAM-Sektoren nach diesen Merkmalen.
| Sektor | Bepreiste Emissionen | Treibhausgase | Aufschlag 2026 | Beispielhafter Länder-Standardwert |
|---|---|---|---|---|
| Eisen und Stahl | nur direkte | CO2 | +10 % | China: rund 3,167 tCO2e/t Rohstahl (Hochofenroute) |
| Zement | direkte und indirekte | CO2 | +10 % | Türkei, Portlandzement: rund 1,584 tCO2e/t |
| Aluminium | nur direkte | CO2 und PFC | +10 % | VAE/Bahrain: gasbasierter Strommix als Grundlage |
| Düngemittel | direkte und indirekte | CO2 und N2O | +1 % | Ägypten, Harnstoff: erdgasbasierte SMR-Intensität |
| Strom | direkte | CO2 | Standardwert ist Regelfall | länderspezifischer Strommix-Durchschnitt |
| Wasserstoff | nur direkte | CO2 | +10 % | globaler Übergangsstandardwert: rund 10,4 tCO2/t |
Bei Eisen und Stahl fällt die Spanne zwischen Standardwert und Benchmark am größten aus: Der chinesische Standardwert von rund 3,167 tCO2e/t für Stahlbrammen liegt mehr als 130 Prozent über dem Benchmark der Hochofenroute (BF-BOF) von 1,370 tCO2e/t. Für CBAM-Stahl bedeutet das, dass insbesondere chinesische Werke mit unterdurchschnittlichen Werksemissionen ein besonders großes finanzielles Interesse an einer Umstellung auf verifizierte Daten haben.
Beispielrechnung: Standardwert vs. tatsächlicher Wert bei Zement
Der Unterschied zwischen Standardwert und tatsächlichem Wert lässt sich am Beispiel türkischen Portlandzements konkret durchrechnen, weil hier die Lücke zwischen beiden Werten mit rund 80 Prozent besonders groß ausfällt. Der türkische Standardwert für Portlandzement liegt 2026 bei rund 1,584 tCO2e/t (direkte und indirekte Emissionen einschließlich des 10-Prozent-Aufschlags), während türkische Zementwerke im Durchschnitt tatsächlich nur rund 0,88 tCO2/t emittieren.
Der 10-Prozent-Aufschlag steckt bereits in diesem Wert: Rechnerisch ergibt sich daraus ein Basiswert von rund 1,44 tCO2e/t vor Aufschlag, der mit der Staffel aus dem vorherigen Abschnitt fortgeschrieben für 2027 rund 1,728 tCO2e/t und ab 2028 rund 1,872 tCO2e/t ergibt, sofern sich der zugrunde liegende Länderdurchschnitt selbst nicht ändert. Der amtliche Zertifikatspreis lag im ersten Quartal 2026 bei 75,36 EUR und im zweiten Quartal 2026 bei 75,28 EUR je Tonne CO2e. Die folgende Tabelle rechnet beide Szenarien bei einem angenommenen, der Einfachheit halber konstant gehaltenen Zertifikatspreis von 75,28 EUR durch.
| Jahr | CBAM-Faktor | Nettokosten mit Standardwert | Nettokosten mit tatsächlichem Wert | Differenz durch Standardwertnutzung |
|---|---|---|---|---|
| 2026 | 2,5 % | 2,98 EUR/t | 1,66 EUR/t | 1,32 EUR/t |
| 2028 | 10 % | 14,09 EUR/t | 6,63 EUR/t | 7,46 EUR/t |
| 2034 | 100 % | 140,92 EUR/t | 66,25 EUR/t | 74,67 EUR/t |
Die Differenz durch die Standardwertnutzung fällt 2026 mit 1,32 EUR je Tonne noch gering aus, weil der CBAM-Faktor mit 2,5 Prozent selbst niedrig ist. Sie wächst jedoch parallel zum steigenden CBAM-Faktor und zum steigenden Aufschlag auf rund 7,46 EUR je Tonne im Jahr 2028 und auf rund 74,67 EUR je Tonne bei vollständigem Auslaufen der kostenlosen Zuteilung im Jahr 2034. Für einen Importeur mit mehreren tausend Tonnen Jahresvolumen macht dieser Unterschied den Aufwand einer verifizierten Lieferantendatenerhebung schon deutlich vor 2034 wirtschaftlich sinnvoll.
Wie stellen Importeure von Standardwerten auf tatsächliche Werte um?
Importeure stellen von Standardwerten auf tatsächliche Werte um, indem sie eine verifizierte Emissionsangabe direkt von der Produktionsanlage ihres Lieferanten einholen und diese durch eine akkreditierte Stelle bestätigen lassen. Die Umstellung läuft in vier Schritten ab:
- Lieferanten einbinden und Daten anfordern: Fordern Sie von der Produktionsanlage ein Monitoringkonzept an, das misst, wie graue Emissionen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 erfasst, berechnet und dokumentiert werden. Ein strukturierter CBAM-Lieferantenfragebogen mit den relevanten Datenpunkten erleichtert diese erste Anfrage erheblich und verhindert Nachfragerunden wegen fehlender Angaben.
- Drittverifizierung beauftragen: Beauftragen Sie eine akkreditierte CBAM-Prüfstelle, die die Werksdaten unabhängig bestätigt. Für die erste Verifizierungsperiode ist ein physischer Vor-Ort-Besuch erforderlich, und die Registrierung von Prüfstellen läuft seit dem 01.09.2026.
- Verifizierungsbericht entgegennehmen: Die Prüfstelle stellt einen Bericht mit der konkreten Emissionszahl in tCO2e je Tonne Produkt aus, einschließlich PFC bei Aluminium und N2O bei Düngemitteln, sofern diese Gase im jeweiligen Sektor erfasst werden.
- Tatsächlichen Wert in der CBAM-Erklärung angeben: Tragen Sie den verifizierten Wert anstelle des Standardwerts in der jährlichen CBAM-Erklärung ein, die erstmals zum 30.09.2027 für das Importjahr 2026 fällig ist. Die Differenz zwischen Standardwert und tatsächlichem Wert bestimmt dabei unmittelbar die eingesparten Zertifikatskosten.
Drei Faktoren entscheiden in der Praxis, ob ein Importeur überhaupt auf tatsächliche Werte umstellen kann: die Bereitschaft des Lieferanten, ein Monitoringkonzept zu erstellen, die Verfügbarkeit einer akkreditierten Prüfstelle für die betreffende Anlage, und ob die Anlage die methodischen Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 überhaupt erfüllt. Lieferanten in Ländern ohne bestehende CBAM-Monitoringinfrastruktur stehen dabei vor der höchsten Hürde.
Wie fügen sich Standardwerte in die CBAM-Berechnung insgesamt ein?
Standardwerte sind ein einzelner Baustein innerhalb der vollständigen CBAM-Berechnung, der zwischen der Ermittlung des Emissionsfaktors und der Anwendung des CBAM-Faktors auf den Zertifikatspreis steht. Wer die eigene Kostenwirkung mit und ohne Standardwert für ein konkretes Importvolumen durchrechnen möchte, spart sich mit dem CBAM-Rechner die manuelle Wiederholung der Formel für jedes Jahr der Übergangszeit bis 2034.
Ist die Nutzung von CBAM-Standardwerten ein Verstoß gegen die Verordnung?
Nein, die Nutzung von CBAM-Standardwerten ist ein zulässiger Compliance-Weg und kein Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2023/956. Artikel 7 Absatz 7 erlaubt die Verwendung von Standardwerten ausdrücklich, wenn tatsächliche Werte nicht zu beschaffen sind. Die Sanktion von 100 EUR je Tonne CO2e greift bei nicht abgegebenen Zertifikaten, nicht bei der Nutzung von Standardwerten selbst. Ein Importeur, der Standardwerte korrekt anwendet und die daraus berechneten Zertifikate fristgerecht abgibt, erfüllt seine Pflichten vollständig, auch wenn die finanzielle Belastung höher ausfällt als bei tatsächlichen Werten.
Ändern sich CBAM-Standardwerte nach 2026?
Ja, die Kommission überprüft und aktualisiert Standardwerte regelmäßig, sobald sich die zugrunde liegende Produktionsdatenlage verbessert. Länder und Sektoren, für die viele Importeure verifizierte tatsächliche Werte einreichen, beeinflussen künftige Neuberechnungen der jeweiligen Länderdurchschnitte. Importeure, die bereits in verifizierte Daten investiert haben, sind von solchen Anpassungen unabhängig; Importeure, die weiterhin auf Standardwerte angewiesen sind, tragen das Risiko, dass künftige Aktualisierungen zu ihren Ungunsten ausfallen.
Häufige Fragen zu CBAM-Standardwerten
Was sind CBAM-Standardwerte 2026?
CBAM-Standardwerte sind länderspezifische Emissionswerte, die Importeure verwenden, wenn keine verifizierten tatsächlichen Daten der Produktionsanlage vorliegen. Für 2026 gilt nach der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 ein Aufschlag von 10 Prozent auf den berechneten Länderdurchschnitt, mit Ausnahme von Düngemitteln, für die nur 1 Prozent Aufschlag gilt.
Was bedeutet der englische Begriff "CBAM Default Values" auf Deutsch?
"CBAM Default Values" ist die englische Bezeichnung für CBAM-Standardwerte nach Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2023/956. Für "CBAM Default Values 2026" gilt konkret ein Aufschlag von 10 Prozent auf den berechneten Länderdurchschnitt nach der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621, steigend auf 20 Prozent 2027 und 30 Prozent ab 2028, während Düngemittel durchgehend nur 1 Prozent Aufschlag tragen.
Können Importeure zwischen Standardwert und tatsächlichem Wert wechseln?
Ja, ein Importeur kann für jede künftige CBAM-Erklärung von Standardwerten auf verifizierte tatsächliche Werte wechseln, sobald die Produktionsanlage über ein verifiziertes Monitoringkonzept und einen Verifizierungsbericht einer akkreditierten Prüfstelle verfügt. Der Wechsel erfordert keine Änderung bereits eingereichter Erklärungen und gilt ab dem Erklärungszeitraum, für den die verifizierten Daten erstmals vorliegen.
Ist die Nutzung von CBAM-Standardwerten ein Verstoß gegen CBAM?
Nein, die Nutzung von CBAM-Standardwerten ist ein ausdrücklich zulässiger Compliance-Weg nach Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/956, kein Verstoß. Die finanzielle Belastung fällt in den meisten Länder-Sektor-Kombinationen höher aus als bei tatsächlichen Werten, die rechtliche Pflicht ist jedoch bei korrekter Anwendung und fristgerechter Zertifikatsabgabe vollständig erfüllt.