CBAM verpflichtet seit dem 1. Januar 2026 jeden Importeur von Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemitteln, Strom und Wasserstoff in die EU zur Zulassung als CBAM-Anmelder, zur jährlichen CBAM-Erklärung und ab Februar 2027 zum Kauf von CBAM-Zertifikaten; der offizielle Zertifikatspreis für das zweite Quartal 2026 beträgt 75,28 EUR je Tonne CO2e. Erfasst ist, wer kumuliert mehr als 50 Tonnen dieser Waren pro Kalenderjahr einführt, unabhängig von Unternehmensgröße und Warenwert.
Was bedeutet das operativ für Ihr Unternehmen? Dieser Überblick beantwortet die fünf Kernfragen jedes Importeurs: was CBAM ist, wer betroffen ist, welche Pflichten und Fristen 2026 und 2027 gelten, was der Mechanismus kostet und welche Sanktionen bei Verstößen drohen. Jeder Abschnitt verweist auf die vertiefenden Verfahrens-, Berechnungs-, Software- und Tool-Seiten dieses Portals.
Was ist CBAM? Definition und Zweck
CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) ist das CO2-Grenzausgleichssystem der EU: ein zertifikatbasierter Mechanismus nach Verordnung (EU) 2023/956, der Importeure CO2-intensiver Waren verpflichtet, für die bei der Herstellung entstandenen grauen Emissionen Zertifikate zum Preisniveau des EU-Emissionshandels (EU-EHS) zu erwerben und abzugeben. Graue Emissionen (Art. 3 Nr. 22 der Verordnung) bezeichnen die Treibhausgasemissionen, die bei der Produktion einer Ware freigesetzt wurden, gemessen in Tonnen CO2e je Tonne Ware.
CBAM ist weder eine Steuer noch ein Zoll. Der Mechanismus gleicht den CO2-Preis aus, den EU-Hersteller über das EU-EHS bereits tragen, und verhindert so die Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon Leakage) in Drittländer mit geringeren Klimaauflagen. Die Zahlungshöhe hängt allein von den grauen Emissionen der Ware ab, nicht von ihrem Wert; genau darin unterscheidet sich das System von jedem Wertzoll. Wer neu einsteigt, sollte deshalb zuerst klären, was CBAM ist und was es gerade nicht ist.
Die Frage "Was ist CBAM?" beantwortet der Grundlagenartikel Was ist CBAM in fünf Punkten, inklusive der Abgrenzung zu Steuer, Zoll und EU-EHS-Zertifikaten.
Rechtsgrundlage: CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 und Omnibus-Änderung
Die Rechtsgrundlage des CBAM ist die Verordnung (EU) 2023/956 vom 10. Mai 2023, geändert durch die Omnibus-Verordnung (EU) 2025/2083. Fünf Änderungen der Omnibus-Verordnung bestimmen die Praxis seit 2026; sie sind nachfolgend aufgeführt.
- Massenbasierter Schwellenwert: Die De-minimis-Ausnahme gilt für kumulierte Importe bis 50 Tonnen Nettomasse je Importeur und Kalenderjahr und ersetzt die frühere sendungsbezogene Wertgrenze.
- Erklärungsfrist: Die erste CBAM-Erklärung ist am 30.09.2027 fällig (vor der Änderung: 31.05.2027).
- Zertifikatsverkauf: Der Verkauf startet am 01.02.2027 über die zentrale gemeinsame Plattform.
- Haltepflicht: Ab 2027 sind am Ende jedes Quartals mindestens 50 Prozent (statt 80 Prozent) der kumulierten grauen Emissionen mit Zertifikaten zu decken.
- Zulassungsfrist: Wer bis zum 31.03.2026 einen Zulassungsantrag gestellt hat, darf vorläufig weiter importieren (TARIC-Code Y238).
Die konsolidierte Fassung der CBAM-Verordnung umfasst 41 Artikel und vier Anhänge; hinzu kommen mehr als zehn Durchführungs- und delegierte Rechtsakte, von der Zulassungsverordnung (EU) 2025/486 bis zu den Standardwerten.
Alle Artikel, die Änderungshistorie und die zugehörigen Durchführungsrechtsakte schlüsselt die Detailanalyse der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 Artikel für Artikel auf.
Wer ist von CBAM betroffen? Waren, Sektoren und Schwellenwert
Betroffen ist jeder Einführer, der Waren aus sechs Sektoren in das Zollgebiet der EU einführt und dabei die Schwelle von 50 Tonnen Nettomasse pro Kalenderjahr überschreitet. Die sechs erfassten Sektoren sind nachfolgend mit typischen Warengruppen aufgeführt.
- Eisen und Stahl: unter anderem Flacherzeugnisse, Profile, Rohre und Schrauben (KN-Kapitel 72 und 73)
- Aluminium: Rohaluminium, Bleche, Folien und Konstruktionsteile (KN-Kapitel 76)
- Zement: Portlandzement, Tonerdezement und Zementklinker (KN-Position 2523)
- Düngemittel: Harnstoff, Ammoniak, Salpetersäure und Mischdünger
- Strom: elektrische Energie (KN-Code 2716 00 00)
- Wasserstoff: reiner Wasserstoff (KN-Code 2804 10 00)
Der massenbasierte Schwellenwert (Art. 2a) summiert alle CBAM-Waren eines Importeurs über das gesamte Kalenderjahr; die 50 Tonnen gelten kumuliert über alle KN-Codes, nicht je Sendung. Für Strom und Wasserstoff greift die Ausnahme nicht: Diese Importe erfordern immer eine Zulassung. Die Europäische Kommission überwacht die Einhaltung des Schwellenwerts EU-weit und informiert bei Überschreitung die nationale Behörde; in der Zollanmeldung muss die Ausnahme aktiv mit dem TARIC-Code Y137 geltend gemacht werden.
Welche KN-Codes im Einzelnen erfasst sind, listet die Warenübersicht der CBAM-Waren für alle sechs Sektoren mit Detailseiten je Warengruppe.
Die Pflichten treffen den Einführer oder dessen indirekten Zollvertreter. Unternehmen ohne Niederlassung in der EU können selbst keine Zulassung erhalten; in diesem Fall muss der indirekte Zollvertreter den Status des zugelassenen CBAM-Anmelders übernehmen (Art. 5).
Ausgenommen sind Waren mit Ursprung in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz sowie in den Gebieten Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla (Anhang III Nr. 1). Entscheidend ist der nichtpräferenzielle Ursprung, nicht der Lieferweg: Eine bloße Durchfuhr durch die Schweiz begründet keinen Schweizer Ursprung.
CBAM-Pflichten 2026 und 2027: alle Verfahren im Überblick
Vier Kernpflichten treffen jeden Importeur oberhalb des Schwellenwerts; sie sind nachfolgend in der Reihenfolge des Verfahrensablaufs aufgeführt.
- Zulassung: Nur zugelassene CBAM-Anmelder dürfen seit dem 01.01.2026 CBAM-Waren oberhalb von 50 Tonnen pro Jahr einführen (Art. 4 und 5).
- Emissionsdaten: Die grauen Emissionen jeder Einfuhr sind zu erfassen, entweder über tatsächliche Werte der Hersteller oder über Standardwerte der EU-Kommission.
- CBAM-Erklärung: Bis zum 30.09. jedes Jahres ist die Erklärung für das Vorjahr abzugeben, erstmals am 30.09.2027 für das Berichtsjahr 2026 (Art. 6).
- Zertifikate: Ab dem 01.02.2027 sind CBAM-Zertifikate zu kaufen und in Höhe der erklärten Emissionen abzugeben; ab 2027 gilt zusätzlich die quartalsweise Haltepflicht von 50 Prozent (Art. 20 und 22).
Alle vier Pflichten laufen technisch über das CBAM-Register der EU-Kommission, während die nationalen Behörden über Zulassungen entscheiden und Sanktionen verhängen. Die einzelnen Verfahren, von der Registrierung über die Zollabwicklung bis zum Sanktionsfall, folgen dabei festen Zuständigkeiten, Formaten und Fristen.
Der Bereich CBAM-Verfahren führt durch alle sieben Verfahrensschritte, vom Portalzugang über Zulassung und Zoll bis zum Umgang mit Sanktionen.
Zulassung als CBAM-Anmelder: Antrag und CBAM-Registrierung
Die Zulassung als CBAM-Anmelder ist seit dem 1. Januar 2026 die Grundvoraussetzung für Importe oberhalb des Schwellenwerts; beantragt wird sie ausschließlich über das Zulassungsmodul im CBAM-Register. Deutsche Unternehmen erreichen das Register über den Zoll-Portal-Dienst "EU-Trader-Portal und CBAM-Portal"; Voraussetzungen sind ein ELSTER-Zertifikat, ein Geschäftskundenkonto im Zoll-Portal und eine EORI-Nummer. Über den Antrag entscheidet in Deutschland die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt, in Österreich das Zollamt Österreich.
Die Antragsfrist des Art. 17(7a) lief am 31.03.2026 ab: Wer bis dahin beantragt hat, darf bis zur Entscheidung vorläufig weiter importieren, längstens mit dem TARIC-Code Y238 bis zum 27.09.2026. Nach positiver Entscheidung erhält der Anmelder eine CBAM-Kontonummer, die in jeder Zollanmeldung mit dem Code Y128 anzugeben ist; die Bearbeitung dauert maximal 120 Tage. Die CBAM-Registrierung im Portal ist dabei nur der Einstieg: Der Zugang zum CBAM-Register und die Zulassung als CBAM-Anmelder sind zwei getrennte Verfahren.
Alle sechs Schritte der CBAM-Registrierung, vom ELSTER-Konto über das Zoll-Portal bis zum Zulassungsantrag, beschreibt die Schritt-für-Schritt-Anleitung dieses Portals.
CBAM-Berichtspflicht: vom CBAM-Bericht zur CBAM-Erklärung
Die CBAM-Berichtspflicht hat sich zum 1. Januar 2026 grundlegend geändert: Der vierteljährliche CBAM-Bericht des Übergangszeitraums (Oktober 2023 bis Dezember 2025) ist ausgelaufen, an seine Stelle tritt die jährliche CBAM-Erklärung. Beide Begriffe bezeichnen unterschiedliche Dokumente und sind nicht austauschbar: Der CBAM-Bericht war eine Quartalsmeldung ohne Zahlungspflicht, die CBAM-Erklärung ist die jährliche Abrechnung mit Zertifikatsabgabe.
Die erste CBAM-Erklärung ist am 30.09.2027 für das Berichtsjahr 2026 fällig. Sie enthält die eingeführten Warenmengen je Warenart und Ursprungsland, die gesamten grauen Emissionen, die Zahl der abgegebenen Zertifikate und gegebenenfalls im Ursprungsland gezahlte CO2-Preise. Werden tatsächliche Emissionswerte verwendet, müssen akkreditierte Prüfer (in der deutschen EHS-Praxis: Prüfstellen) die Daten bestätigen; deren Registrierung im CBAM-Register beginnt am 01.09.2026. Damit verlagert sich die CBAM-Berichtspflicht von der reinen Meldung zur geprüften Jahresabrechnung.
Fristen, Pflichtinhalte und den Übergang zur CBAM-Erklärung behandelt der Leitfaden zur CBAM-Berichtspflicht mit Checklisten für das Berichtsjahr 2026.
CBAM-Fristen: der Zeitplan von 2026 bis 2034
Acht Stichtage bestimmen den CBAM-Zeitplan zwischen 2026 und 2034, vom vollständigen Anwendungsbeginn am 01.01.2026 bis zum Auslaufen der kostenlosen Zuteilung im EU-EHS. Die folgende Tabelle ordnet jede Frist der zugehörigen Pflicht zu.
| Frist | Ereignis | Grundlage |
|---|---|---|
| 01.01.2026 | Vollständiger Anwendungsbeginn: Nur zugelassene CBAM-Anmelder dürfen CBAM-Waren oberhalb von 50 t/Jahr einführen | Art. 36(2), Art. 17 |
| 31.03.2026 | Ende der Antragsfrist für die vorläufige Einfuhrerlaubnis (abgelaufen) | Art. 17(7a) |
| 01.09.2026 | Registrierung akkreditierter Prüfer im CBAM-Register beginnt | VO (EU) 2025/2083 |
| 27.09.2026 | Letzter Geltungstag des TARIC-Codes Y238 für Antragsteller ohne Entscheidung | Zollpraxis (ATLAS-Info 0881/2025) |
| 01.02.2027 | Verkaufsstart der CBAM-Zertifikate über die zentrale gemeinsame Plattform | Art. 20 |
| ab 2027, quartalsweise | Haltepflicht: Zertifikate für mindestens 50 Prozent der kumulierten grauen Emissionen | Art. 22 |
| 30.09.2027 | Erste CBAM-Erklärung für 2026 samt Abgabe der Zertifikate; danach jährlich zum 30.09. | Art. 6 |
| 01.01.2034 | Kostenlose Zuteilung vollständig ausgelaufen, CBAM wirkt zu 100 Prozent | RL (EU) 2023/959 |
Alle Termine gelten EU-weit einheitlich; nationale Fristverlängerungen existieren nicht. Die deutsche Verwaltungspraxis nennt die seit 2026 laufende Phase "Regelphase" (Diktion der DEHSt), das österreichische Gesetz "Bepreisungsphase"; die Verordnung selbst kennt keinen eigenen deutschen Begriff. Wie sich die Stufen des CBAM-Zeitplans bis 2034 staffeln, zeigt der CBAM-Zeitplan Jahr für Jahr.
Was kostet CBAM? Zertifikatspreis und CBAM-Faktor
Die CBAM-Kosten ergeben sich 2026 aus drei Größen: dem offiziellen Zertifikatspreis (Q2 2026: 75,28 EUR je Tonne CO2e), den grauen Emissionen je Tonne Ware und dem Pflichtanteil von 2,5 Prozent. Die EU-Kommission veröffentlicht den Preis für jedes Quartal 2026 als Durchschnitt der EU-EHS-Auktionspreise: für das erste Quartal 75,36 EUR (veröffentlicht am 07.04.2026), für das zweite Quartal 75,28 EUR (veröffentlicht am 06.07.2026). Ab dem 01.02.2027 gilt ein wöchentlich veröffentlichter Durchschnittspreis.
2026 wirkt CBAM erst auf 2,5 Prozent der grauen Emissionen, weil EU-Hersteller noch 97,5 Prozent ihrer kostenlosen Zuteilung im EU-EHS behalten. Vorsicht bei der Begriffsrichtung: Die Richtlinie (EU) 2023/959 bezeichnet den verbleibenden Zuteilungsanteil (2026: 97,5 Prozent) als CBAM-Faktor; dieses Portal rechnet durchgehend mit dem komplementären Pflichtanteil von 2,5 Prozent. Beide Werte beschreiben dieselbe Übergangsstufe aus zwei Richtungen und dürfen nicht gleichgesetzt werden.
Die folgende Tabelle zeigt Brutto- und rechnerische Nettokosten je Tonne Ware beim offiziellen Q2-Preis von 75,28 EUR.
| Sektor (Produktionsroute) | Graue Emissionen (tCO2 je t, typisch) | Bruttokosten je t (75,28 EUR) | Rechnerische Nettokosten 2026 (2,5 Prozent) |
|---|---|---|---|
| Stahl (Hochofenroute BF-BOF) | ca. 2,0 | 150,56 EUR | 3,76 EUR |
| Stahl (Elektrolichtbogen, Schrott) | ca. 0,5 | 37,64 EUR | 0,94 EUR |
| Zement (Portland) | ca. 0,83 | 62,48 EUR | 1,56 EUR |
| Primäraluminium | ca. 1,5 | 112,92 EUR | 2,82 EUR |
| Harnstoff (Düngemittel) | ca. 2,5 | 188,20 EUR | 4,71 EUR |
Die Nettowerte sind eine vereinfachte Orientierung ohne Abzüge für im Ursprungsland gezahlte CO2-Preise und ohne sektorspezifische Anpassungen. Ein Rechenbeispiel: Ein Importeur führt 2026 insgesamt 1.000 Tonnen Hochofenstahl ein (2.000 t CO2e graue Emissionen); brutto entspräche das 150.560 EUR, nach dem Pflichtanteil von 2,5 Prozent bleibt für 2026 eine Größenordnung von rund 3.764 EUR zuzüglich Prüf- und Verwaltungskosten. Bis 2034 steigt der Pflichtanteil stufenweise auf 100 Prozent; dieselbe Menge kostet dann mehr als das Vierzigfache. Gekauft, gehalten und zurückgegeben werden die CBAM-Zertifikate ausschließlich über das CBAM-Register; ein Handel zwischen Unternehmen ist ausgeschlossen.
Preisformel, Kaufprozess ab Februar 2027, Rückkaufrecht und die 50-Prozent-Haltepflicht erklärt der Leitfaden zu den CBAM-Zertifikaten mit Rechenbeispielen je Quartal.
Graue Emissionen berechnen: Standardwerte oder tatsächliche Werte
Zwei Berechnungswege stehen für die grauen Emissionen zur Verfügung: tatsächliche, von Prüfern bestätigte Herstellerdaten oder Standardwerte der EU-Kommission. Standardwerte erfordern keine Lieferantendaten, enthalten aber Aufschläge, die in den ersten Jahren ab 2026 stufenweise steigen; tatsächliche Werte lohnen sich deshalb für alle Importeure, deren Lieferanten emissionsärmer produzieren als der Durchschnitt des Ursprungslands.
Die Datenbeschaffung beim Hersteller ist der Engpass jeder CBAM-Berechnung: Ohne Produktionsdaten der Anlage lassen sich tatsächliche Werte weder berechnen noch prüfen. Verpflichten Sie Lieferanten deshalb bereits 2026 vertraglich zur Datenlieferung, damit die Erklärung 2027 nicht auf teurere Standardwerte ausweichen muss.
Alle Rechenwege bündelt der Bereich CBAM-Berechnung: Standardwerte, Emissionsermittlung, De-minimis-Prüfung, Benchmarks und Kostenprognosen.
Kostenlose CBAM-Tools: Rechner, KN-Code-Check und Preis-Tracker
Drei kostenlose CBAM-Tools verkürzen die erste Einschätzung von Betroffenheit und Kosten; sie sind nachfolgend aufgeführt.
- CBAM-Rechner: kalkuliert Zertifikatskosten je Warengruppe, Menge und Preisszenario
- KN-Code-Check: prüft in Sekunden, ob ein KN-Code unter Anhang I der Verordnung fällt
- Zertifikatspreis-Tracker: dokumentiert die offiziellen Quartalspreise und den EU-EHS-Verlauf
Alle drei Werkzeuge laufen ohne Registrierung im Browser; die Übersicht der CBAM-Tools verlinkt Rechner, KN-Code-Check und Preis-Tracker mit Kurzanleitungen.
CBAM-Sanktionen: 100 EUR je Tonne CO2e bei Verstößen
Die Sanktion für nicht abgegebene CBAM-Zertifikate beträgt 100 EUR je Tonne CO2e (Art. 26); wer ohne Zulassung importiert, zahlt das Drei- bis Fünffache, also 300 bis 500 EUR je Tonne CO2e. Die Zahlung ersetzt die Pflicht nicht: Die fehlenden Zertifikate sind zusätzlich zu kaufen und abzugeben.
In Deutschland verhängt die DEHSt die Sanktionen unmittelbar auf Grundlage des Art. 26; ein Bußgeld im Sinne des Ordnungswidrigkeitenrechts ist das nicht. Der Zoll kontrolliert an der Grenze: Ohne gültige Codierung (Y128 mit CBAM-Kontonummer, Y137 oder bis zum 27.09.2026 Y238) wird die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verweigert. Wiederholte oder schwere Verstöße können zum Widerruf der Zulassung führen; auch das bewusste Aufteilen von Sendungen zur Umgehung des Schwellenwerts gilt als schwerer Verstoß (Art. 25a). Vor CBAM-Sanktionen schützt damit nur eine belastbare CBAM-Compliance aus Zulassung, Datenerfassung und Fristenkontrolle.
Tatbestände, Zuständigkeiten in Deutschland und Österreich sowie Strategien zur Vermeidung erläutert der Beitrag zu den CBAM-Sanktionen.
Wie setzen Deutschland, Österreich und die Schweiz CBAM um?
Die Umsetzung unterscheidet sich in den drei Ländern grundlegend: Deutschland und Österreich vollziehen CBAM als EU-Mitglieder vollständig, die Schweiz ist kein Anwenderstaat, sondern als Ursprungsland ausgenommen. Die folgende Tabelle vergleicht Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen.
| Deutschland | Österreich | Schweiz | |
|---|---|---|---|
| Zuständige Behörde | Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt | Zollamt Österreich (operativ: AnEH) | keine CBAM-Behörde |
| Portalzugang | Zoll-Portal, Dienst "EU-Trader-Portal und CBAM-Portal" | CBAM-Register mit EORI, EU-Login und NEIS | entfällt |
| Nationale Rechtsgrundlage | TEHG (2025) | CBAM-Vollzugsgesetz 2023 (CBAM-VG 2023) | EHS-Verknüpfungsabkommen mit der EU (seit 01.01.2020) |
| Status der Waren | volle Anwendung | volle Anwendung | Waren mit Ursprung Schweiz ausgenommen (Anhang III Nr. 1) |
CBAM in Deutschland: DEHSt, Zoll und ATLAS
Für CBAM in Deutschland gilt eine doppelte Zuständigkeit: Die DEHSt entscheidet über Zulassungen und Sanktionen, der Zoll prüft bei jeder Einfuhr den Anmelderstatus über die TARIC-Codierungen im IT-System ATLAS. Ein eigenes deutsches CBAM-Gesetz existiert nicht; die nationale Verankerung liegt im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG, Fassung 2025). Leitfäden, FAQ und kostenlose Informationsveranstaltungen bündelt die DEHSt auf ihrer CBAM-Themenseite, die Einfuhrpraxis erläutert die Generalzolldirektion auf zoll.de.
Wer bereits im CBAM-Übergangsregister registriert war, wurde vom deutschen Zoll automatisch für das CBAM-Register freigeschaltet; die Zulassung bleibt ein eigener Antrag. Unternehmen ohne EU-Niederlassung handeln über einen indirekten Zollvertreter, den dann die Anmelderpflichten für CBAM in Deutschland treffen.
Behördenzuständigkeiten, TARIC-Codierungen und Antragspraxis vertieft die Länderseite CBAM in Deutschland.
CBAM-Software, Vorlagen und Beratung
Ob manuelle Bearbeitung genügt oder CBAM-Software nötig ist, entscheiden die Zahl der Zollpositionen und der Lieferanten. Der DACH-Markt bietet drei Werkzeugklassen: dedizierte CBAM-Software, CBAM-Erweiterungen bestehender Zollsoftware und komplette CBAM-as-a-Service-Angebote; diese Einordnung ist Marktbeobachtung, keine Behördenempfehlung. Kostenlose Informationsangebote der DEHSt und der IHKs decken den Grundbedarf an Beratung, spezialisierte Berater lohnen sich bei komplexen Lieferketten.
Typische Funktionen einer CBAM-Software sind der automatische KN-Code-Abgleich, standardisierte Lieferantenabfragen, die Emissionsberechnung und der Datenexport für das CBAM-Register; die Anbieter reichen von Stuttgarter und Mannheimer Spezialisten bis zu österreichischen Zollsoftware-Häusern.
Einen neutralen Marktüberblick mit Anbieterprofilen, Vergleich und Auswahlkriterien bietet der Bereich CBAM-Software.
Der Engpass bleibt auch mit Software die Lieferantenkommunikation: Ohne strukturierte Abfrage liefern Hersteller keine belastbaren Emissionsdaten je Anlage. Kostenlose CBAM-Vorlagen standardisieren genau diese Abfrage.
Zwei Vorlagen decken den Standardfall ab: ein Kommunikations-Template für die Erstansprache der Lieferanten und ein Lieferanten-Fragebogen für die Emissionsdaten je Anlage und Produktionsroute.
Beide Dokumente stehen im Bereich CBAM-Vorlagen zum kostenlosen Download bereit.
Ausblick: Downstream-Erweiterung ab 2028
Eine Ausweitung des CBAM auf nachgelagerte Erzeugnisse ist zum 01.01.2028 vorgeschlagen, aber noch nicht beschlossen: Der Kommissionsvorschlag COM(2025)989 würde weitere Stahl- und Aluminiumerzeugnisse in den Anwendungsbereich aufnehmen. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bleibt der Warenkreis des Anhangs I unverändert.
Welche Warengruppen der Vorschlag im Detail erfasst und wie der Verfahrensstand ist, entscheidet sich im laufenden Trilog; Importeure nachgelagerter Metallerzeugnisse sollten die Downstream-Erweiterung deshalb schon jetzt in ihre Beschaffungsplanung ab 2028 einbeziehen.
Vorschlagstext, Verfahrensstand und die diskutierten Warenlisten dokumentiert die Analyse zur Downstream-Erweiterung.
Häufige Fragen zu CBAM
Sechs Fragen stellen Importeure im DACH-Raum besonders häufig; die Antworten fassen die seit 2026 geltenden Regeln kompakt zusammen.
Ist CBAM eine Steuer oder ein Zoll?
Nein, CBAM ist weder eine Steuer noch ein Zoll, sondern ein zertifikatbasierter Mechanismus, dessen Preis dem EU-EHS folgt. Begriffe wie "CO2-Zoll" oder "Klimazoll" stammen aus der öffentlichen Debatte und sind rechtlich unzutreffend: Die Zahlung knüpft an die grauen Emissionen der Ware an, nicht an ihren Wert, und sie fließt nicht in den Zolltarif ein.
Wann muss die erste CBAM-Erklärung abgegeben werden?
Die erste CBAM-Erklärung ist am 30.09.2027 für das Berichtsjahr 2026 fällig; danach gilt jährlich der 30. September. Sie ersetzt den vierteljährlichen CBAM-Bericht, der mit dem Übergangszeitraum Ende 2025 ausgelaufen ist, und verlangt zusätzlich die Abgabe der Zertifikate in Höhe der erklärten grauen Emissionen.
Was ist die CBAM-Nummer und wer braucht sie?
Die CBAM-Nummer ist die umgangssprachliche Bezeichnung der CBAM-Kontonummer: der Kennung, die zugelassene CBAM-Anmelder nach positiver Zulassungsentscheidung erhalten und in jeder Zollanmeldung mit dem TARIC-Code Y128 angeben müssen. Sie ist weder die EORI-Nummer noch ein Login für das CBAM-Register.
Vergabe, Verwendung in der Zollanmeldung und typische Fehlerquellen erklärt der Beitrag zur CBAM-Nummer.
Gilt CBAM auch für kleine Importmengen unter 50 Tonnen?
Nein, unterhalb von 50 Tonnen Nettomasse je Kalenderjahr greift die De-minimis-Ausnahme (Art. 2a): Wer kumuliert über alle CBAM-Waren darunter bleibt, braucht weder Zulassung noch CBAM-Erklärung, muss die Ausnahme aber in jeder Zollanmeldung mit dem Code Y137 geltend machen. Für Strom und Wasserstoff gilt die Ausnahme nicht, und die EU-Kommission überwacht die Schwelle über alle Einfuhren hinweg.
Was kostet ein CBAM-Zertifikat aktuell?
Der offizielle CBAM-Zertifikatspreis für das zweite Quartal 2026 beträgt 75,28 EUR je Tonne CO2e (veröffentlicht am 06.07.2026); für das erste Quartal lag er bei 75,36 EUR (veröffentlicht am 07.04.2026). Kaufen können zugelassene CBAM-Anmelder die Zertifikate erst ab dem 01.02.2027; für Importe des Jahres 2026 gilt der Quartalsdurchschnitt des jeweiligen Einfuhrquartals.
Sind Waren mit Ursprung in der Schweiz vom CBAM ausgenommen?
Ja, Waren mit Ursprung in der Schweiz sind vom CBAM ausgenommen (Anhang III Nr. 1), weil das Schweizer Emissionshandelssystem seit dem 01.01.2020 mit dem EU-EHS verknüpft ist. Entscheidend ist der nichtpräferenzielle Ursprung: Eine Durchfuhr durch die Schweiz oder eine minimale Bearbeitung dort begründet keinen Schweizer Ursprung, chinesischer Stahl bleibt also auch nach einem Transit über Basel CBAM-pflichtig.
Schweizer Unternehmen, die selbst in die EU importieren, bleiben dagegen voll erfasst und benötigen ohne EU-Niederlassung einen indirekten Zollvertreter; die Einzelheiten erläutert die Länderseite CBAM Schweiz.