Die CBAM-Nummer bezeichnet umgangssprachlich die CBAM-Kontonummer, die das CBAM-Register nach positiver Entscheidung über den Zulassungsantrag ausstellt und die zugelassene CBAM-Anmelder seit dem 1. Januar 2026 zusammen mit dem TARIC-Code Y128 in jeder Zollanmeldung angeben müssen. Welche Schritte führen zu dieser Nummer, und wie unterscheidet sie sich von der EORI-Nummer oder der Antragsreferenznummer im CBAM-Register? Dieser Beitrag ordnet alle drei CBAM-bezogenen Nummern ein, erklärt die 4 Schritte zur CBAM-Kontonummer und zeigt, wo Sie die Nummer in der Zollanmeldung eintragen.
Was ist die CBAM-Nummer genau?
Die CBAM-Nummer ist der Suchbegriff für die CBAM-Kontonummer, die individuelle Kennung, die das CBAM-Register jedem zugelassenen CBAM-Anmelder nach Artikel 16 Absatz 1 der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 zuteilt. Der Begriff "CBAM-Nummer" taucht in keinem Rechtstext auf: Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt und der Zoll sprechen ausschließlich von der CBAM-Kontonummer. Laut Checkliste der DEHSt erhalten Antragsteller nach positiver Bescheidung eine CBAM-Kontonummer, die sie bei der Zollanmeldung angeben müssen (DEHSt-Checkliste für CBAM-Anmelder).
Die CBAM-Kontonummer ist weder mit der EORI-Nummer noch mit einem Login für das CBAM-Register identisch. Sie entsteht erst am Ende des Zulassungsverfahrens, während die EORI-Nummer bereits zu dessen Beginn vorliegen muss. Der Weg zur CBAM-Kontonummer beginnt mit der CBAM-Registrierung im Zoll-Portal, denn ohne aktiven Zugang zum CBAM-Register lässt sich kein Zulassungsantrag stellen. Die CBAM-Registrierung beschreibt diesen ersten Schritt mit allen technischen Voraussetzungen im Detail.
Welche CBAM-Nummern gibt es?
Drei unterschiedliche Nummern kursieren im Zusammenhang mit CBAM, aber nur eine davon ist die eigentliche CBAM-Kontonummer. Die folgende Tabelle ordnet EORI-Nummer, Antragsreferenznummer und CBAM-Kontonummer nach Ausstellungsstelle, Zeitpunkt und Verwendung ein.
| Nummer | Ausgestellt von | Zeitpunkt der Ausstellung | Verwendung |
|---|---|---|---|
| EORI-Nummer | Zoll (deutsche Zollverwaltung) | Vor Beginn des Zulassungsverfahrens | Identifikation als Wirtschaftsbeteiligter, Voraussetzung für den Zulassungsantrag |
| Antragsreferenznummer | CBAM-Register (EU-Kommission) | Bei Einreichen des Zulassungsantrags | Nachweis eines laufenden Verfahrens, z. B. für TARIC-Code Y238 bis 27.09.2026 |
| CBAM-Kontonummer | CBAM-Register, nach Entscheidung der DEHSt | Nach positiver Bescheidung des Zulassungsantrags | Pflichtangabe in jeder Zollanmeldung mit TARIC-Code Y128 |
EORI-Nummer
Die EORI-Nummer identifiziert jeden Wirtschaftsbeteiligten im EU-Zollverkehr und liegt in der Regel bereits vor jeder CBAM-Aktivität vor. Unternehmen ohne EORI-Nummer beantragen sie direkt im Zoll-Portal nach dem Login mit ELSTER.
Antragsreferenznummer
Die Antragsreferenznummer entsteht beim Einreichen des Zulassungsantrags im CBAM-Register und dient als Nachweis eines laufenden Verfahrens. Wer den Zulassungsantrag bis zum 31. März 2026 gestellt hat, darf CBAM-Waren mit dieser Referenznummer und dem TARIC-Code Y238 übergangsweise bis spätestens zum 27. September 2026 einführen, auch ohne bereits erteilte Zulassung.
CBAM-Kontonummer (die eigentliche CBAM-Nummer)
Nur eine erteilte Zulassung als zugelassener CBAM-Anmelder führt zur CBAM-Kontonummer, der eigentlichen CBAM-Nummer im Sinne der Suchanfrage. Der Status als zugelassener CBAM-Anmelder und seine Voraussetzungen werden auf der verlinkten Seite ausführlich erklärt. Zoll.de bestätigt, dass die zugeteilte CBAM-Kontonummer zusammen mit dem TARIC-Code Y128 in der Zollanmeldung anzugeben ist (zoll.de, allgemeine Informationen).
Wie beantragen Sie die CBAM-Kontonummer in 4 Schritten?
Vier Schritte führen von der ersten Registrierung bis zur ausgestellten CBAM-Kontonummer. Die folgende Liste ordnet diese Schritte chronologisch, vom Login im Zoll-Portal bis zur Bescheidung durch die zuständige Behörde.
- Beantragen Sie die EORI-Nummer, falls noch keine vorliegt, direkt im Zoll-Portal nach dem Login mit ELSTER-Zertifikat.
- Registrieren Sie sich für den Dienst "EU-Trader-Portal und CBAM-Portal" im Zoll-Portal und rufen Sie darüber die EU-Anwendungen auf, um ein Geschäftskundenkonto anzulegen. Der Login im Zoll-Portal ist dafür Voraussetzung; der CBAM-Portal-Login beschreibt die einzelnen Zugangsschritte im Detail.
- Stellen Sie den Zulassungsantrag ausschließlich über das Zulassungsmodul im CBAM-Register, das seit dem 31. März 2025 aktiv ist. Der Antrag umfasst die EORI-Nummer, eine Steuerbescheinigung ohne offene Verbindlichkeiten, eine Ehrenwörtliche Erklärung zu fehlenden schwerwiegenden Verstößen der letzten 5 Jahre sowie Nachweise zur finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit.
- Erhalten Sie nach positiver Bescheidung Ihre CBAM-Kontonummer und geben Sie sie ab sofort zusammen mit dem TARIC-Code Y128 in jeder Zollanmeldung an.
Über den Antrag entscheidet die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt; seit dem 4. Juli 2025 führt die von ihr beliehene KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH das Verfahren technisch durch. Vier Kriterien nach Artikel 17 Absatz 2 der CBAM-Verordnung entscheiden über die Zulassung:
- Keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften
- Nachgewiesene finanzielle und operative Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der CBAM-Pflichten
- Niederlassung im Mitgliedstaat der Antragstellung
- Eine gültige EORI-Nummer nach Verordnung (EU) 952/2013
Wo geben Sie die CBAM-Kontonummer in der Zollanmeldung an?
Die CBAM-Kontonummer gehört in das ATLAS-Feld für die Unterlagencodierung, gemeinsam mit dem TARIC-Code Y128 nach Artikel 16 Absatz 1 der CBAM-Verordnung. Welche weiteren Codes kommen für CBAM-Waren infrage, wenn keine Zulassung vorliegt oder eine Ausnahme greift?
| Code | Bedeutung | Wird verwendet von |
|---|---|---|
| Y128 | CBAM-Kontonummer als Nachweis der Zulassung (Art. 16 Abs. 1 CBAM-VO) | Zugelassene CBAM-Anmelder |
| Y137 | De-minimis-Ausnahme unterhalb 50 Tonnen Eigenmasse pro Jahr | Importeure unterhalb der Schwelle (nicht für Strom oder Wasserstoff) |
| Y237 | Waren mit Ursprung in der EU | Importeure von EU-Ursprungswaren |
| Y238 | Zulassungsantrag bis 31.03.2026 gestellt, gültig bis 27.09.2026 | Antragsteller mit noch offenem Verfahren |
Bei der Angabe von Y128 trägt der Zollanmelder die EORI-Nummer des Einführers im Feld "Empfänger (TIN)" und seine eigene EORI-Nummer im Feld "Anmelder (TIN)" ein, damit der Zoll die CBAM-Kontonummer prüfen kann. Die genaue Feldbelegung in ATLAS regelt die Zollanmeldung im Detail; die Seite zur Zollanmeldung führt alle TARIC-Codes und ATLAS-Besonderheiten für CBAM-Waren auf.
Was passiert ohne CBAM-Kontonummer?
Ohne CBAM-Kontonummer stoppt der Zoll die Einfuhr von CBAM-Waren oberhalb der 50-Tonnen-Schwelle, sobald der Zulassungsantrag nicht rechtzeitig gestellt oder die Ausnahmefrist überschritten wurde. Seit dem 1. Januar 2026 dürfen nur noch zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren oberhalb dieser massenbasierten Schwelle in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen; für Strom und Wasserstoff gilt die Zulassungspflicht unabhängig von der Menge. Einführer ohne CBAM-Kontonummer werden aufgefordert, einen Zulassungsantrag nachzureichen, und die Einfuhr bleibt bis zur Erteilung des Status blockiert.
Wer dennoch ohne gültige Zulassung importiert, riskiert ein Sanktionsverfahren nach Artikel 26 Absatz 2 und 2a der CBAM-Verordnung. Die Sanktion für unbefugte Einfuhren beträgt das Drei- bis Fünffache der Standardsanktion von 100 Euro pro Tonne CO2e, also 300 bis 500 Euro pro Tonne CO2e, und ersetzt nicht die Pflicht, fehlende CBAM-Zertifikate nachträglich zu beschaffen. Die CBAM-Sanktionen für zugelassene und unbefugte Anmelder erklärt die dortige Übersicht mit allen Sanktionsstufen.
Wie unterscheidet sich die CBAM-Kontonummer von der EORI-Nummer?
Die CBAM-Kontonummer unterscheidet sich von der EORI-Nummer vor allem im Ausstellungszeitpunkt und im Geltungsbereich: Die EORI-Nummer gilt für den gesamten EU-Zollverkehr, die CBAM-Kontonummer ausschließlich für CBAM-pflichtige Einfuhren nach erteilter Zulassung. Die folgende Tabelle stellt beide Nummern gegenüber.
| Merkmal | EORI-Nummer | CBAM-Kontonummer |
|---|---|---|
| Ausstellende Stelle | Zoll | CBAM-Register (nach DEHSt-Entscheidung) |
| Zeitpunkt | Vor jeder Zollanmeldung, unabhängig von CBAM | Erst nach positiver Zulassung als CBAM-Anmelder |
| Zweck | Identifikation aller Wirtschaftsbeteiligten im EU-Zollverkehr | Nachweis der CBAM-Zulassung, Pflichtfeld bei TARIC-Code Y128 |
| Gültigkeitsbereich | Alle Zollverfahren | Ausschließlich CBAM-pflichtige Einfuhren |
Häufige Fragen zur CBAM-Nummer
Ist die CBAM-Registriernummer dasselbe wie die CBAM-Kontonummer?
Nein, eine eigenständige CBAM-Registriernummer existiert in der CBAM-Verordnung nicht. Suchende meinen damit meist entweder die EORI-Nummer, die vor der Registrierung im Zoll-Portal vorliegen muss, oder direkt die CBAM-Kontonummer, die erst nach der Zulassung entsteht. Beide Begriffe sollten Sie in der praktischen Anwendung klar auseinanderhalten, da nur die CBAM-Kontonummer mit dem TARIC-Code Y128 in der Zollanmeldung anzugeben ist.
Wie lange dauert die Beantragung der CBAM-Kontonummer?
Die Bearbeitung eines Zulassungsantrags dauert maximal 120 Kalendertage bei Anträgen nach dem 15. Juni 2025 und maximal 180 Kalendertage bei früher eingereichten Anträgen. Die zuständige Behörde kann diese Frist um weitere 30 Kalendertage verlängern, wenn der Antrag wesentlich ergänzt werden muss. In Deutschland führt die von der DEHSt beliehene KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH das Verfahren seit dem 4. Juli 2025 durch.
Brauchen alle Importeure eine CBAM-Kontonummer?
Nein, nicht jeder Importeur benötigt zwingend eine CBAM-Kontonummer. Die Zulassungspflicht gilt erst oberhalb der massenbasierten Schwelle von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Kalenderjahr und Importeur; für Strom und Wasserstoff besteht die Pflicht dagegen unabhängig von der Menge. Wer unterhalb der 50-Tonnen-Schwelle bleibt, meldet stattdessen den TARIC-Code Y137 und benötigt keine CBAM-Kontonummer.
Was unterscheidet die CBAM-Kontonummer von CBAM-Zertifikaten?
Die CBAM-Kontonummer weist die Zulassung als CBAM-Anmelder nach, während CBAM-Zertifikate das separate Instrument zur Deckung der grauen Emissionen sind. Zertifikate lassen sich erst ab dem 1. Februar 2027 über das CBAM-Register kaufen, unabhängig davon, wann die CBAM-Kontonummer ausgestellt wurde. Die CBAM-Zertifikate mit dem aktuellen Preis von 75,28 EUR je Tonne CO2e im zweiten Quartal 2026 werden gegen die in der CBAM-Erklärung gemeldeten grauen Emissionen abgegeben, deren erste Frist am 30. September 2027 endet.
Einen vollständigen Überblick über Registrierung, Zulassung, Berichtspflicht und weitere CBAM-Verfahren bietet die Übersichtsseite zu den CBAM-Verfahren auf dieser Website. Wer die CBAM-Kontonummer bereits beantragt hat, plant im nächsten Schritt die laufende Berichtspflicht und die Zertifikatsbeschaffung für die Regelphase.