Die CBAM-Erklärung ist die jährliche Abgabe, mit der ein zugelassener CBAM-Anmelder Warenmengen, graue Emissionen und CBAM-Zertifikate des Vorjahres offenlegt; die erste Frist dafür ist der 30.09.2027 für das Kalenderjahr 2026 (Art. 6 der Verordnung (EU) 2023/956). Wie geben Importeure diese CBAM-Jahreserklärung praktisch ab, wenn das dafür zuständige Erklärungsmodul im CBAM-Register laut Deutscher Emissionshandelsstelle (DEHSt) erst ab dem vierten Quartal 2026 nutzbar sein wird? Dieser Beitrag ordnet die vier Pflichtinhalte der CBAM-Erklärung, erklärt den aktuellen Stand des Erklärungsmoduls und zeigt fünf Schritte, mit denen Sie sich schon jetzt im Jahr 2026 vorbereiten.
Was ist die CBAM-Erklärung? Abgrenzung zum CBAM-Bericht
Die CBAM-Erklärung ist die jährliche Erklärung der seit dem 1. Januar 2026 laufenden CBAM-Regelphase, mit der ein zugelassener CBAM-Anmelder die Einfuhrmengen, die grauen Emissionen und die abzugebenden Zertifikate des Vorjahres offenlegt (Art. 6 Verordnung (EU) 2023/956, geändert durch die Omnibus-Verordnung (EU) 2025/2083). Sie tritt an die Stelle des früheren CBAM-Berichts, ersetzt ihn aber nicht nur dem Namen nach: Der CBAM-Bericht war der quartalsweise Emissionsbericht des Übergangszeitraums vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 und endete mit dem neunten und letzten Bericht am 31.01.2026 endgültig, ohne Zertifikatspflicht und ohne externe Prüfung.
Viele Suchanfragen verwenden "CBAM Bericht" weiterhin für beide Pflichten. Rechtlich sind CBAM-Bericht und CBAM-Erklärung jedoch zwei getrennte Instrumente: Nur die CBAM-Erklärung ist mit der Abgabe von CBAM-Zertifikaten und, bei tatsächlichen Emissionswerten, mit einer Prüfpflicht durch akkreditierte Prüfer verbunden. Die vollständige Chronik des Übergangs von der Berichts- zur Erklärungspflicht mit allen Korrekturfenstern für frühere CBAM-Berichte dokumentiert der Beitrag zur CBAM-Berichtspflicht.
Wer muss die CBAM-Erklärung abgeben?
Erklärungspflichtig ist ausschließlich der zugelassene CBAM-Anmelder: Seit dem 1. Januar 2026 dürfen nur Unternehmen mit diesem Status CBAM-Waren oberhalb der Schwelle von 50 Tonnen pro Kalenderjahr in die EU einführen, und nur sie reichen die jährliche CBAM-Erklärung ein (Art. 5 und 17 der Verordnung (EU) 2023/956). Für Strom und Wasserstoff gilt die Zulassungs- und damit die Erklärungspflicht unabhängig von der Einfuhrmenge.
Ist der Einführer nicht in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen, muss der indirekte Zollvertreter selbst den Status als CBAM-Anmelder erlangen und übernimmt damit auch die Erklärungspflicht. Bei EU-ansässigen Einführern kann der Vertreter diese Rolle übernehmen, darf sie aber ablehnen; lehnt er ab, bleibt die Erklärungspflicht beim Einführer selbst.
Welche Pflichtinhalte muss die CBAM-Erklärung enthalten?
Vier Pflichtangaben schreibt Art. 6 der Verordnung (EU) 2023/956 für jede CBAM-Erklärung vor: die Warenmenge, die grauen Emissionen, die Zahl der abzugebenden Zertifikate und, sofern tatsächliche Werte verwendet werden, Kopien der Prüfberichte. Die folgende Tabelle ordnet jede Angabe der zugehörigen Rechtsgrundlage zu.
| Pflichtangabe | Inhalt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Warenmenge | Gesamtmenge je Warenart in Tonnen, bei Strom in Megawattstunden, aufgeschlüsselt nach Herstelleranlage | Art. 6 Abs. 2 Buchst. a |
| Graue Emissionen | Gesamte grauen Emissionen in Tonnen CO2-Äquivalent je Warenart, getrennt nach direkten und indirekten Emissionen | Art. 6 Abs. 2 Buchst. b, Anhang IV |
| CBAM-Zertifikate | Anzahl der abzugebenden Zertifikate, gemindert um den noch kostenlosen Zuteilungsanteil und um einen im Ursprungsland tatsächlich gezahlten CO2-Preis | Art. 6 Abs. 2 Buchst. c, Art. 9, Art. 31 |
| Prüfnachweise | Kopien der Prüfberichte akkreditierter Prüfer, nur bei Verwendung tatsächlicher Emissionswerte statt Standardwerten | Art. 6 Abs. 2 Buchst. d, Art. 8 |
Die CO2-Preis-Anrechnung nach Art. 9 mindert die Zahl abzugebender Zertifikate schon nach geltendem Recht, wenn im Ursprungsland der Ware bereits ein CO2-Preis tatsächlich gezahlt wurde. Die genaue Berechnungsmethode legt jedoch erst eine Durchführungsverordnung fest, deren Entwurf die EU-Kommission am 13.05.2026 zur Konsultation veröffentlichte; die Konsultation endete am 10.06.2026, eine endgültige Fassung lag zum Stand dieses Beitrags (11.07.2026) noch nicht vor. Wie die vier geplanten Anerkennungswege und die 10-Prozent-Grenze für internationale Gutschriften im Entwurf aussehen, erläutert der Beitrag zur CO2-Preis-Anrechnung im Detail.
Wann und wie wird die CBAM-Erklärung abgegeben? Das Erklärungsmodul im CBAM-Register
Abgegeben wird die CBAM-Erklärung ausschließlich über das CBAM-Register der EU-Kommission, doch ein eigenes Erklärungsmodul dafür existiert dort noch nicht. Die DEHSt teilt auf ihrer Regelphase-Seite (Stand 09.06.2026) mit, dass es aktuell noch nicht möglich ist, im CBAM-Register CBAM-Erklärungen zu erstellen, und dass die Nutzung für zugelassene CBAM-Anmelder voraussichtlich ab Q4/2026 möglich sein wird. Ein alternatives oder manuelles Einreichungsverfahren gibt es nicht; bis zur Freischaltung bleibt Importeuren ausschließlich die vorbereitende Datensammlung.
Der Zugang zum künftigen Erklärungsmodul setzt einen bereits erteilten Status als zugelassener CBAM-Anmelder voraus; eine bloße Registrierung im CBAM-Register genügt nicht. Zwischen der erwarteten Freischaltung im vierten Quartal 2026 und der ersten Abgabefrist am 30.09.2027 bleiben rechnerisch rund neun bis zwölf Monate, je nachdem, ob das Modul zu Beginn des Quartals (01.10.2026) oder erst zu dessen Ende (31.12.2026) freigeschaltet wird; im ungünstigsten Fall verbleiben also nur rund neun Monate, und dieser Puffer schrumpft praktisch weiter: Akkreditierte Prüfer registrieren sich im CBAM-Register erst ab dem 01.09.2026, und die ersten CBAM-Akkreditierungen werden laut EU-Kommission ebenfalls erst um September 2026 erwartet. Wer tatsächliche Emissionswerte statt Standardwerten nutzen will, sollte deshalb Prüfkapazität und Erklärungsabgabe nicht nacheinander, sondern parallel einplanen.
Standardwerte oder tatsächliche Emissionswerte in der CBAM-Erklärung?
Für die erste CBAM-Erklärung können Importeure zwischen den von der EU-Kommission festgelegten Standardwerten und geprüften tatsächlichen Emissionswerten der Herstelleranlage wählen; die EU-Kommission hat diese Entscheidung im Juni 2026 in einem eigenen Informationsblatt "CBAM: Actual vs default values in your declaration" als Entscheidungsbaum aufbereitet. Standardwerte sind der zulässige Rückfallweg ohne Lieferantendaten, versehen mit einem Aufschlag, der in den ersten Jahren der Regelphase planmäßig steigt; tatsächliche Werte lohnen sich, wenn die Herstelleranlage emissionsärmer produziert als der hinterlegte Durchschnitt, verlangen dafür aber einen gültigen Prüfbericht.
Zum Stand 11.07.2026 ist noch keine einzige Prüfstelle EU-weit für CBAM akkreditiert; die Europäische Kommission bestätigt auf ihrer Verifizierungsseite, dass die ersten akkreditierten CBAM-Prüfer voraussichtlich im September 2026 zugelassen werden. Wer sich für tatsächliche Werte entscheidet, plant deshalb 2026 noch mit einem engen Zeitfenster zwischen Akkreditierung, Prüfung und Erklärungsabgabe. Aufschläge, Rechenbeispiele und aktuelle Werte je Warengruppe zeigt die Übersicht der CBAM-Standardwerte; Akkreditierungsstand und Auswahlkriterien für Prüfstellen fasst der Beitrag zu den CBAM-Prüfstellen zusammen.
Wie bereiten Sie sich jetzt auf die CBAM-Erklärung vor?
Fünf Schritte bereiten Ihr Unternehmen 2026 auf die erste CBAM-Erklärung vor, bevor das Erklärungsmodul überhaupt freigeschaltet ist. Die folgende Liste ordnet diese Schritte nach ihrer zeitlichen Dringlichkeit.
- Sammeln Sie für jede Einfuhr seit dem 01.01.2026 die Basisdaten: KN-Code, Eigenmasse, Ursprungsland und Herstelleranlage.
- Fordern Sie strukturiert Emissionsdaten Ihrer Lieferanten an, idealerweise mit einem standardisierten Lieferanten-Fragebogen.
- Sichern Sie sich frühzeitig Kapazität bei einer Prüfstelle, sobald diese ab September 2026 CBAM-Akkreditierungen erhalten.
- Kalkulieren Sie Ihr Zertifikatsbudget mit den amtlichen Quartalspreisen des laufenden Jahres, kaufbar erst ab dem 01.02.2027 über die zentrale gemeinsame Plattform.
- Beobachten Sie die DEHSt-Regelphase-Seite und Ihr CBAM-Register-Konto auf die Freischaltung des Erklärungsmoduls ab dem vierten Quartal 2026.
Je früher die Lieferantenkommunikation beginnt, desto größer die Chance auf tatsächliche Emissionsdaten statt aufschlagsbehafteter Standardwerte, und desto niedriger fällt am Ende die Zertifikatsrechnung aus. Details zum Kauf, zur Preisformel und zur quartalsweisen Bestandspflicht ab 2027 liefert der Beitrag zu den CBAM-Zertifikaten.
Was kostet eine verspätete oder fehlerhafte CBAM-Erklärung?
Bei einer verspäteten oder fehlenden CBAM-Erklärung unterscheidet Art. 26 der Verordnung (EU) 2023/956 zwei Sanktionshöhen, je nachdem, ob eine gültige Zulassung als CBAM-Anmelder vorliegt:
- Verspätete oder fehlende CBAM-Erklärung trotz gültiger Zulassung: 100 EUR pro Tonne CO2e für jede nicht durch Zertifikate gedeckte Tonne grauer Emissionen (Art. 26 Abs. 1); die Pflicht zur Abgabe der fehlenden Zertifikate bleibt daneben zusätzlich bestehen.
- Einfuhr ohne gültige Zulassung oberhalb der 50-Tonnen-Schwelle: das Drei- bis Fünffache des Regelsatzes, also 300 bis 500 EUR pro Tonne CO2e (Art. 26 Abs. 2).
Zuständig für die Sanktionierung ist in Deutschland die DEHSt, nicht der Zoll; einen Bußgeldtatbestand nach deutschem Recht gibt es für CBAM nicht.
Alle Tatbestände, Beträge und Verfahrensschritte im Detail erläutert der Beitrag zu den CBAM-Sanktionen. Wie sich die Erklärungsfrist in den vollständigen CBAM-Zeitplan von 2023 bis 2034 einordnet, zeigt der CBAM-Zeitplan mit allen Terminen.
Häufige Fragen zur CBAM-Erklärung
Wann muss die erste CBAM-Erklärung abgegeben werden?
Die erste CBAM-Erklärung ist am 30.09.2027 für das Kalenderjahr 2026 fällig (Art. 6 der Verordnung (EU) 2023/956, Frist verschoben durch die Omnibus-Verordnung (EU) 2025/2083); anschließend gilt derselbe Stichtag jährlich für das jeweilige Vorjahr.
Kann ich die CBAM-Erklärung schon 2026 im CBAM-Register erstellen?
Nein. Die DEHSt bestätigt, dass es aktuell noch nicht möglich ist, im CBAM-Register CBAM-Erklärungen zu erstellen; die Nutzung für zugelassene CBAM-Anmelder wird voraussichtlich erst ab dem vierten Quartal 2026 möglich sein. Bis dahin beschränkt sich die Vorbereitung auf Datensammlung, Lieferantenanfragen und die Sicherung von Prüfkapazität.
Was ist der Unterschied zwischen CBAM-Bericht und CBAM-Erklärung?
Der CBAM-Bericht war der quartalsweise Bericht des Übergangszeitraums vom 01.10.2023 bis 31.12.2025 ohne Zertifikatspflicht und ohne externe Prüfung. Die CBAM-Erklärung ist die jährliche Erklärung der seit 2026 laufenden Regelphase, erstmals fällig am 30.09.2027, verbunden mit der Abgabe von CBAM-Zertifikaten und bei tatsächlichen Emissionswerten mit einer Prüfpflicht. Beide Begriffe bezeichnen unterschiedliche Rechtsinstrumente und sind nicht austauschbar.
Muss ich die CBAM-Erklärung von einer Prüfstelle prüfen lassen?
Eine Prüfpflicht besteht nur, wenn Sie tatsächliche Emissionswerte statt Standardwerten verwenden; dann verlangt die Erklärung Kopien der Prüfberichte eines akkreditierten Prüfers (Art. 6 Abs. 2 Buchst. d, Art. 8). Bei Verwendung von Standardwerten entfällt die Prüfpflicht, dafür gilt der jeweils aktuelle Aufschlag der EU-Kommission.
Wird der im Ursprungsland gezahlte CO2-Preis in der CBAM-Erklärung angerechnet?
Grundsätzlich ja: Art. 9 der Verordnung (EU) 2023/956 erlaubt die Anrechnung eines im Ursprungsland tatsächlich gezahlten CO2-Preises auf die Zahl abzugebender Zertifikate. Die konkrete Berechnungsmethode regelt jedoch erst eine Durchführungsverordnung, die sich zum Stand 11.07.2026 noch im Entwurfsstatus befindet; Importeure sollten Nachweise über gezahlte CO2-Preise unabhängig davon schon jetzt sammeln.