CO2-Preis im Drittland: So mindert er Ihre CBAM-Zertifikatspflicht

CBAM Artikel 9: Der Entwurf vom 13.

Artikel 9 der Verordnung (EU) 2023/956 erlaubt CBAM-Anmeldern schon heute, die Zahl abzugebender Zertifikate zu mindern, wenn im Ursprungsland der Ware bereits ein CO2-Preis tatsächlich gezahlt wurde. Wie diese Anrechnung konkret berechnet wird, legt aber erst ein Entwurf der Durchführungsverordnung fest, den die EU-Kommission am 13.05.2026 veröffentlichte: 4 Anerkennungswege für ausländische CO2-Bepreisungssysteme, eine 10-Prozent-Grenze für internationale Artikel-6-Gutschriften und ein neues Zertifizierungsverfahren durch unabhängige Prüfpersonen. Die öffentliche Konsultation dazu endete am 10.06.2026, und die Kommission hatte den Entwurf zum Stand dieses Beitrags (11.07.2026) noch nicht angenommen.

Was bedeutet das für Importeure, die Stahl, Zement oder Aluminium aus Ländern mit eigener CO2-Bepreisung beziehen? Dieser Beitrag ordnet zunächst die bereits geltende Grundregel des Artikels 9 ein, erklärt anschließend Inhalt und Status des Entwurfs vom 13.05.2026 und zeigt, welche Nachweise Importeure schon jetzt sammeln sollten.

Was regelt Artikel 9 der CBAM-Verordnung bereits heute?

Diese Grundregel bezieht sich konkret auf die deklarierten grauen Emissionen der eingeführten Ware und gilt für jeden zugelassenen CBAM-Anmelder, unabhängig von Sektor oder Ursprungsland. Sie ist bereits seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/956 in Kraft und unabhängig vom Entwurf vom 13.05.2026 anwendbar. Die folgende Tabelle ordnet die 4 Absätze des Artikels 9 ein.

Absatz Inhalt
Art. 9 Abs. 1 Grundregel: Minderung der Zertifikatspflicht um den tatsächlich gezahlten CO2-Preis im Ursprungsland
Art. 9 Abs. 2 Nachweispflicht: Der Anmelder muss die Zahlung dokumentieren, einschließlich etwaiger Rückerstattungen oder Ausgleichszahlungen, bestätigt durch eine unabhängige Person
Art. 9 Abs. 3 Aufbewahrungspflicht: Die Nachweise sind 4 Jahre ab Einreichung der CBAM-Erklärung aufzubewahren
Art. 9 Abs. 4 Ermächtigung: Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Umrechnung des gezahlten CO2-Preises in eine CBAM-Zertifikatsminderung

Genau diesen Durchführungsrechtsakt nach Art. 9 Abs. 4 hat die Kommission am 13.05.2026 als Entwurf vorgelegt. Bis zu seiner Annahme bleibt die Anrechnung dem Grundsatz nach anwendbar, jedoch ohne die detaillierten Berechnungs-, Nachweis- und Zertifizierungsregeln, die der Entwurf einführen soll.

Wie ist der Stand des Entwurfs vom 13.05.2026?

Der Entwurf zur CO2-Preis-Anrechnung befindet sich seit dem 11.07.2026 weiterhin im Annahmeverfahren, nachdem die öffentliche Konsultation am 10.06.2026 endete. Vorausgegangen war ein Aufruf zur Einreichung von Nachweisen ("Call for Evidence"), mit dem die Kommission bereits 2025 technische und administrative Fragen zur Umrechnung ausländischer CO2-Kosten in eine CBAM-Zertifikatsminderung abfragte. Die folgende Tabelle fasst die bislang bekannten Meilensteine zusammen.

Meilenstein Datum Status (11.07.2026)
Aufruf zur Einreichung von Nachweisen 2025 Abgeschlossen
Veröffentlichung des Entwurfs 13.05.2026 Abgeschlossen
Öffentliche Konsultation bis 10.06.2026 Abgeschlossen
Annahme durch die Kommission noch offen Ausstehend, kein offizieller Zeitplan bekannt
Geplanter Anwendungsbeginn nach Annahme rückwirkend zum 01.01.2026 (laut Entwurf) Noch nicht rechtsverbindlich

Zwei Punkte dieser Tabelle sind für Importeure praktisch relevant. Erstens soll der Entwurf nach seiner Annahme rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 gelten, sodass CO2-Preise aus dem gesamten laufenden CBAM-Jahr grundsätzlich anrechenbar blieben. Zweitens ist keine der unten beschriebenen Detailregeln heute bereits rechtsverbindlich: Wer 2026 eine Anrechnung geltend macht, stützt sich ausschließlich auf die allgemeine Formulierung des Artikels 9, nicht auf die spezifischen Nachweis- und Berechnungsregeln des Entwurfs.

Welche 4 Anerkennungswege sieht der Entwurf vor?

Der Entwurf erkennt einen ausländischen CO2-Preis über 4 unterschiedliche Wege an, je nachdem, wie das jeweilige Drittland seine CO2-Bepreisung organisiert. Die folgende Liste nennt sie mit dem jeweiligen Kernmerkmal.

  1. Emissionshandelssysteme. Ein Cap-and-Trade-System, in dem Anlagenbetreiber Zertifikate für ihre Emissionen abgeben; der Entwurf erweitert diesen Weg ausdrücklich auf sogenannte Baseline-and-Credit-Systeme, bei denen Betreiber unterhalb einer Intensitäts-Baseline handelbare Gutschriften erhalten und Betreiber oberhalb davon Gutschriften zukaufen müssen.
  2. Punktuelle CO2-Steuern. Eine Abgabe, die der Anlagenbetreiber direkt auf seine gemessenen Emissionen zahlt, nachgewiesen über offizielle Unterlagen der Steuerbehörde einschließlich unterjähriger Satzänderungen.
  3. Brennstoffbasierte CO2-Steuern. Eine Abgabe auf den Kohlenstoffgehalt eines Brennstoffs, häufig vorgelagert beim Brennstofflieferanten erhoben statt direkt beim Anlagenbetreiber.
  4. Mischsysteme. Systeme, die Betreibern mehrere Erfüllungsoptionen erlauben, etwa einen festen Preis kombiniert mit der Möglichkeit, Gutschriften zuzukaufen.

Jeder Weg verlangt laut Entwurf einen eigenen Nachweistyp. Die folgende Tabelle ordnet die 4 Wege den jeweils zentralen Belegen zu.

Anerkennungsweg Wer zahlt typischerweise Zentraler Nachweis laut Entwurf
Emissionshandelssystem (inkl. Baseline-and-Credit) Anlagenbetreiber Jährlicher gewichteter Durchschnittspreis der Auktionen oder Sekundärmarktpreis, plus Nachweis abgegebener Zertifikate oder Gutschriften
Punktuelle CO2-Steuer Anlagenbetreiber Offizielle Unterlagen der Steuerbehörde, einschließlich unterjähriger Satzänderungen
Brennstoffbasierte CO2-Steuer Brennstofflieferant (Kosten weitergereicht) Nachweis, dass der Steuersatz dem Emissionsfaktor des Brennstoffs entspricht
Mischsystem Anlagenbetreiber, je gewählter Option Nachweis für die konkret genutzte Erfüllungsoption, einschließlich Belegen für zugekaufte Gutschriften

Wie wirkt die 10-Prozent-Grenze für Artikel-6-Gutschriften?

Internationale Kohlenstoffgutschriften zählen laut Entwurf nur bis zu einem Anteil von 10 Prozent der gemeldeten Emissionen zur Anrechnung, und nur, wenn sie unter Artikel 6 des Pariser Abkommens ausgestellt wurden. Gutschriften, die über diesen Anteil hinaus zugekauft werden, fließen nicht in den anrechenbaren CO2-Preis ein. Die Kommission begründet diese Grenze damit, dass Drittlandshersteller ihre Emissionen überwiegend im eigenen Land senken sollen, statt sich über internationale Kompensationszertifikate von der CBAM-Zertifikatspflicht freizukaufen.

Diese 10-Prozent-Grenze gilt ausdrücklich nur für internationale Gutschriften. Nutzt ein Drittlandssystem dagegen im Inland erzeugte Gutschriften zur Erfüllung der eigenen CO2-Bepreisungspflicht, greift laut Entwurf keine zusätzliche EU-weite Deckelung: Maßgeblich bleibt dann die im jeweiligen Land selbst festgelegte Obergrenze für solche Inlandsgutschriften. Für Importeure bedeutet das, dass die anrechenbare Höhe je nach Herkunftsland und dessen nationalen Regeln zu inländischen Gutschriften erheblich variieren kann, auch wenn die 10-Prozent-Grenze für internationale Gutschriften in jedem Fall identisch bleibt.

Welche Nachweispflichten sieht der Entwurf vor?

Der Entwurf verlangt für die CO2-Preis-Anrechnung einen von einer unabhängigen Person zertifizierten Bericht des Drittlandsbetreibers, nicht lediglich eine Eigenerklärung des EU-Importeurs. Diese Zertifizierungsrolle ist neu im CBAM-System und steht neben, aber rechtlich getrennt von, den bereits bekannten akkreditierten Prüfern für graue Emissionen. Die folgende Liste fasst die wichtigsten Nachweispflichten des Entwurfs zusammen.

  • Akkreditierung der unabhängigen Person. Die Zertifizierung soll durch eine bei einer nationalen Akkreditierungsstelle akkreditierte Person erfolgen, mit einem eigenen Akkreditierungsumfang speziell für die Bestätigung tatsächlich gezahlter CO2-Preise.
  • Nur tatsächliche Emissionswerte. Die Anrechnung soll nur für Waren gelten, deren graue Emissionen auf Basis verifizierter tatsächlicher Werte gemeldet werden. Importeure, die für die Ware selbst CBAM-Standardwerte verwenden, würden die zertifizierte Anrechnung für diese Position verlieren.
  • Währungsumrechnung. Ausländische CO2-Preise sollen anhand jährlicher Durchschnittswechselkurse in Euro umgerechnet werden, die sich an offiziellen europäischen Referenzkursen orientieren.
  • Rabatte mindern den anrechenbaren Betrag. Kostenlose Zuteilungen, Baseline-Freistellungen, Steuerrückerstattungen und Ausgleichszahlungen für indirekte Kosten mindern laut Entwurf den als "tatsächlich gezahlt" geltenden CO2-Preis, mit einer Ausnahme für Erlöse, die transparent und öffentlich in emissionsmindernde Maßnahmen der betroffenen Anlage zurückfließen.

Diesen Zusammenhang zwischen tatsächlichen Werten und Anrechnung verbindet der Entwurf direkt mit den CBAM-Standardwerten: Wer beim Emissionsfaktor auf Standardwerte ausweicht, verliert die zertifizierte Anrechnung für diese Warenposition.

Wie wird die Zertifikatsminderung berechnet?

Die Zertifikatsminderung ergibt sich laut Entwurf aus dem Verhältnis zwischen dem anrechenbaren CO2-Preis und dem Jahresreferenzpreis der CBAM-Zertifikate, multipliziert mit der eingeführten Warenmenge. Der Jahresreferenzpreis selbst wird nach der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2548 aus den im jeweiligen Einfuhrjahr veröffentlichten CBAM-Zertifikatspreisen gebildet, für 2026 also aus den quartalsweisen Werten, die auch der CBAM-Berechnung zugrunde liegen.

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel verdeutlicht die Größenordnung. Zahlt ein Drittlandshersteller nachweislich einen CO2-Preis von umgerechnet 20 EUR je Tonne CO2e, liegt der amtliche Zertifikatspreis für das zweite Quartal 2026 bei 75,28 EUR je Tonne CO2e, und importiert ein deutsches Unternehmen 1.000 Tonnen der betroffenen Ware, ergibt sich folgende Rechnung:

  1. Anrechenbaren Anteil bilden: 20 EUR geteilt durch 75,28 EUR ergibt rund 0,266.
  2. Mit der Warenmenge multiplizieren: 0,266 x 1.000 Tonnen ergibt rund 266 Tonnen CO2e, die als bereits bepreist gelten.
  3. Von der Zertifikatspflicht abziehen: Diese 266 Tonnen mindern die Zahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate für die betreffende Lieferung, bevor weitere Faktoren wie der CBAM-Faktor selbst angewendet werden.

Je höher der im Ursprungsland tatsächlich gezahlte CO2-Preis im Verhältnis zum Zertifikatspreis ausfällt, desto größer wird die Minderung. Bei einem CO2-Preis nahe dem EU-EHS-Niveau kann die Anrechnung die CBAM-Zertifikatspflicht für die betroffene Warenmenge nahezu vollständig aufheben.

Was bedeutet der Entwurf für Importeure aus der Türkei, China und dem Vereinigten Königreich?

Der Entwurf legt nur die Kriterien für eine künftige Anerkennung fest, verleiht selbst aber noch keinem konkreten Drittlandssystem den Status eines anrechenbaren CO2-Preises. Die folgende Tabelle ordnet 3 für deutsche Importeure besonders relevante Herkunftsländer nach dem Entwurf ein.

Land Wahrscheinlicher Anerkennungsweg Stand Juli 2026
Türkei Emissionshandelssystem Pilotsystem mit vollständiger kostenloser Zuteilung; ein effektiv gezahlter CO2-Preis fehlt bislang praktisch
China Emissionshandelssystem (Baseline-and-Credit) Nationales Emissionshandelssystem seit März 2025 auf Stahl, Zement und Aluminium ausgeweitet, aber intensitätsbasiert und deutlich unter EU-EHS-Niveau bepreist
Vereinigtes Königreich Emissionshandelssystem UK-ETS ist verbindlich und wirtschaftsweit, aber bislang nicht mit dem EU-EHS verknüpft; Verhandlungen über eine Verknüpfung laufen seit Januar 2026

Für die Türkei bleibt die zentrale Hürde nicht der Anerkennungsweg, sondern die vollständige kostenlose Zuteilung der Pilotphase, die den effektiv gezahlten CO2-Preis gegen null drückt. Für China löst der Entwurf mit der Gleichstellung von Baseline-and-Credit-Systemen zwar den Einwand, das System sei intensitäts- statt mengenbasiert, doch Umfang und Preisniveau stehen einer nennenswerten Anrechnung weiter entgegen. Beim UK-CBAM hängt eine gegenseitige Anerkennung nicht vom hier beschriebenen Entwurf ab, sondern von den laufenden Gesprächen über eine Verknüpfung des UK-ETS mit dem EU-EHS.

Von dieser Anrechnung nach Artikel 9 klar zu unterscheiden bleibt die Schweizer CBAM-Ausnahme: Waren mit Schweizer Ursprung sind über Anhang III Nummer 1 der Verordnung vollständig von CBAM ausgenommen, weil das Schweizer Emissionshandelssystem seit 2020 direkt mit dem EU-EHS verknüpft ist. Das ist keine anteilige Zertifikatsminderung nach Artikel 9, sondern eine vollständige Befreiung von der Zertifikatspflicht.

Was sollten Importeure jetzt konkret tun?

Importeure mit Lieferanten aus Ländern mit eigener CO2-Bepreisung sollten sich bereits vor der Annahme des Entwurfs auf die spätere Anrechnung vorbereiten, weil viele der geforderten Nachweise historische Daten des laufenden CBAM-Jahres betreffen. Die folgende Checkliste priorisiert die nächsten Schritte.

  • Fragen Sie bei Lieferanten in Ländern mit CO2-Bepreisung systematisch ab, ob und in welcher Höhe im Berichtsjahr tatsächlich ein CO2-Preis gezahlt wurde.
  • Bestehen Sie auf tatsächlichen Emissionswerten statt CBAM-Standardwerten für Warenpositionen, bei denen eine Anrechnung infrage kommt, da der Entwurf die zertifizierte Anrechnung an tatsächliche Werte knüpft.
  • Dokumentieren Sie Zahlungsbelege, Steuerbescheide oder Zertifikatsabgaben des Lieferwerks vollständig, auch wenn der Entwurf noch nicht angenommen ist.
  • Klären Sie frühzeitig, ob am Lieferwerk kostenlose Zuteilungen, Baseline-Freistellungen oder Steuerrückerstattungen bestehen, da diese den anrechenbaren CO2-Preis nach dem Entwurf mindern.
  • Verfolgen Sie den Annahmestatus des Entwurfs bis zur ersten CBAM-Erklärung am 30.09.2027, da sich die endgültigen Nachweisregeln bis dahin noch ändern können.

Wie diese Nachweise anschließend in die jährliche CBAM-Erklärung einfließen, erklärt der Beitrag zur Berichtspflicht mit dem vollständigen Ablauf der ersten Abgabe am 30.09.2027 für das Einfuhrjahr 2026.

Häufige Fragen zur CO2-Preis-Anrechnung

Gilt die CO2-Preis-Anrechnung nach Artikel 9 schon 2026?

Die Grundregel des Artikels 9 gilt bereits seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/956 und damit auch 2026, jedoch nur in ihrer allgemeinen Fassung. Die detaillierten Berechnungs-, Nachweis- und Zertifizierungsregeln aus dem Entwurf vom 13.05.2026 sind erst nach Annahme durch die Kommission rechtsverbindlich, was zum Stand 11.07.2026 noch nicht erfolgt war.

Welche 4 Anerkennungswege sieht der Entwurf für ausländische CO2-Preise vor?

Der Entwurf erkennt CO2-Preise über Emissionshandelssysteme einschließlich Baseline-and-Credit-Systemen, punktuelle CO2-Steuern, brennstoffbasierte CO2-Steuern und Mischsysteme mit mehreren Erfüllungsoptionen an. Jeder Weg verlangt einen eigenen Nachweistyp, von Auktionspreisen über Steuerbescheide bis zu Belegen für zugekaufte Gutschriften.

Wie hoch darf der Anteil internationaler Gutschriften an der Anrechnung sein?

Internationale Gutschriften nach Artikel 6 des Pariser Abkommens dürfen laut Entwurf höchstens 10 Prozent der gemeldeten Emissionen des jeweiligen Drittlandssystems zur Anrechnung beitragen. Im Inland des Drittlands erzeugte Gutschriften unterliegen dagegen keiner zusätzlichen EU-weiten Grenze, sondern nur der im jeweiligen Land selbst geltenden Obergrenze.

Verlieren Importeure die Anrechnung, wenn sie CBAM-Standardwerte nutzen?

Für die betroffene Ware selbst ja: Der Entwurf knüpft die zertifizierte CO2-Preis-Anrechnung an tatsächliche, verifizierte Emissionswerte der Ware. Für Vorläuferstoffe und indirekte Emissionen können Importeure laut Entwurf weiterhin von der Kommission veröffentlichte Standard-CO2-Preise nutzen, auch wenn für die Hauptware selbst mit Standardwerten gerechnet wird.

Datenquellen: Verordnung (EU) 2023/956 · Verordnung (EU) 2025/2083 (Omnibus) · DVO 2025/2621 · EU-ETS-Daten via EEX. Keine Rechtsberatung.