Zentrale Plattform: Wo Sie ab dem 01.02.2027 CBAM-Zertifikate kaufen

Die zentrale Plattform (CCP) verkauft CBAM-Zertifikate ab 01.

Die zentrale gemeinsame Plattform ist der einzige Ort, an dem zugelassene CBAM-Anmelder ab dem 1. Februar 2027 CBAM-Zertifikate kaufen: ein System, das die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten gemeinsam beschaffen und das direkt an das CBAM-Register angebunden ist. Wie weit ist der Aufbau dieser Plattform Mitte 2026 gediehen, und welche Schritte erwarten zugelassene Anmelder, sobald der Verkauf startet? Dieser Beitrag ordnet den Ausschreibungs- und Testzeitplan der Plattform ein, beschreibt den Kaufablauf und fasst die beiden Regeln zusammen, die den Zertifikatsbestand dort steuern: die 50-Prozent-Halteverpflichtung und das Rückkaufsfenster.

Was ist die zentrale gemeinsame Plattform für CBAM-Zertifikate?

Die zentrale gemeinsame Plattform ist das IT-System, das die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten im Rahmen einer gemeinsamen Beschaffung errichten und über das zugelassene CBAM-Anmelder ab dem 1. Februar 2027 CBAM-Zertifikate kaufen, zurückgeben und mit ihrem Konto im CBAM-Register abgleichen (Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/956 in der durch die Omnibus-Verordnung (EU) 2025/2083 geänderten Fassung). Die EU-Kommission bezeichnet das System in ihren Ausschreibungsunterlagen als "Common Central Platform" (CCP); die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt verwendet in ihren deutschsprachigen Veröffentlichungen zur CBAM-Regelphase durchgängig den Begriff "zentrale gemeinsame Plattform".

Die Plattform übernimmt drei Kernfunktionen, die Sie von der reinen Registrierung im CBAM-Register unterscheiden sollten:

  • Verkauf: die Ausgabe neuer CBAM-Zertifikate an zugelassene Anmelder zum jeweils gültigen amtlichen Preis
  • Rückkauf: die Rückgabe nicht benötigter Zertifikate gegen den ursprünglichen Kaufpreis nach Artikel 23
  • Abgleich: die laufende Reconciliation zwischen dem Zertifikatsbestand auf der Plattform und dem Konto im CBAM-Register

Das CBAM-Register bleibt daneben die administrative Ebene: Dort läuft die Zulassung als CBAM-Anmelder, dort liegt die CBAM-Kontonummer, und dort wird die jährliche CBAM-Erklärung eingereicht. Die Plattform ist die finanzielle Transaktionsebene, technisch mit dem Register verknüpft, aber ein eigenständiges System. Die DEHSt-Themenseite zur CBAM-Regelphase ab 2026 bestätigt diese Kopplung: CBAM-Zertifikate können ab Februar 2027 auf der zentralen gemeinsamen Plattform über das CBAM-Register gekauft werden. Wie beide Ebenen zusammenwirken und was aus dem Zertifikatspreis bis zur Abgabepflicht wird, vertieft der Leitfaden zu CBAM-Zertifikaten.

Wie weit ist der Aufbau der Plattform? Zeitplan von der Ausschreibung bis zum Start

Der Aufbau der Plattform steht Mitte 2026 zwischen zwei abgeschlossenen und zwei noch ausstehenden Meilensteinen: Die Ausschreibung ist beendet, der Testbetrieb beginnt planmäßig erst zum 31. August 2026. Die folgende Tabelle ordnet alle vier Termine mit ihrem Status ein.

Datum Meilenstein Status (Stand 11.07.2026)
11.02.2026 Veröffentlichung der Ausschreibung im Amtsblatt der EU abgeschlossen
06.04.2026 Ende der Angebotsfrist abgeschlossen
bis 31.08.2026 Testbereite Vorabversion mit den Kernfunktionen Verkauf, Rückkauf und Abgleich ausstehend
01.02.2027 Vollständige Betriebsbereitschaft und Verkaufsstart ausstehend

Die EU-Kommission veröffentlichte die Ausschreibung zur Errichtung der zentralen gemeinsamen Plattform am 11.02.2026 im Amtsblatt der Europäischen Union; die Frist zur Angebotsabgabe endete am 06.04.2026. Aus den Ausschreibungsunterlagen ergeben sich für den über die Ausschreibung zu vergebenden bzw. bereits ausgewählten, aber noch nicht öffentlich benannten Auftragnehmer zwei feste Zwischenziele: Bis zum 31.08.2026 muss eine testbereite Vorabversion der Plattform mit allen Kernfunktionen für Verkauf, Rückkauf und Abgleich vorliegen, und ab dem 01.02.2027 muss die Plattform vollständig betriebsbereit sein und den Verkauf aufnehmen. Wer konkret den Zuschlag erhalten hat, war mit Stand 11.07.2026 nicht öffentlich bekannt gegeben; auch die EU-Kommission selbst hatte zu diesem Zeitpunkt noch keine Auftragsvergabe verkündet.

Parallel zum technischen Aufbau läuft ein zweites, rechtliches Verfahren: Am 09.07.2026 eröffnete die Kommission eine öffentliche Konsultation zum Entwurf einer Durchführungsverordnung, die Verkauf und Rückkauf der CBAM-Zertifikate über die zentrale gemeinsame Plattform im Detail regelt. Rückmeldungen sind bis zum 06.08.2026 möglich. Dieser Rechtsakt ist noch nicht verabschiedet; verbindliche Details zum genauen Bestell- und Abrechnungsprozess bleiben bis zur endgültigen Fassung offen.

Wer darf auf der Plattform CBAM-Zertifikate kaufen?

Kaufberechtigt auf der zentralen gemeinsamen Plattform ist ausschließlich, wer den Status als zugelassener CBAM-Anmelder besitzt. Für Strom und Wasserstoff gilt diese Voraussetzung unabhängig von jeder Mengenschwelle, und indirekte Zollvertreter, die für nicht in der EU niedergelassene Einführer anmelden, benötigen den Status ebenfalls, bevor sie über die Plattform kaufen können. Welche vier Kriterien für die Zulassung gelten und wie lange das Verfahren dauert, erklärt der Leitfaden zum zugelassenen CBAM-Anmelder.

Ein Sekundärmarkt existiert auf der Plattform nicht: CBAM-Zertifikate sind weder zwischen Anmeldern übertragbar noch an einer Börse handelbar, sodass jeder Kauf ausschließlich als Neuausgabe zum amtlichen Preis erfolgt.

Ablauf für zugelassene CBAM-Anmelder: So kaufen Sie auf der Plattform

Der Kaufprozess auf der zentralen gemeinsamen Plattform folgt fünf Schritten, die auf dem bestehenden Zugang zum CBAM-Register aufbauen.

  1. Melden Sie sich über den nationalen Zugang, in Deutschland das Zoll-Portal mit der Dienstleistung "EU-Trader-Portal und CBAM-Portal", im CBAM-Register an.
  2. Prüfen Sie Ihren Zulassungsstatus und Ihre CBAM-Kontonummer, die Sie nach positiver Zulassungsentscheidung erhalten haben.
  3. Rufen Sie im CBAM-Register das Modul der zentralen gemeinsamen Plattform auf, sobald es ab dem 01.02.2027 freigeschaltet ist.
  4. Berechnen Sie den Bedarf aus den kumulierten grauen Emissionen des laufenden Jahres, mindestens in Höhe der 50-Prozent-Halteverpflichtung zum nächsten Quartalsstichtag.
  5. Erteilen Sie den Kaufauftrag zum jeweils veröffentlichten Zertifikatspreis; die Zertifikate erscheinen anschließend auf Ihrem Konto im CBAM-Register.

Für Deutschland gilt dabei kein separater Zugang: Der Weg über das Zoll-Portal, den die CBAM-Registrierung beschreibt, führt unverändert auch zur Plattform, sobald diese live ist.

50-Prozent-Regel: Wie viel müssen Sie auf der Plattform vorhalten?

Ab 2027 verlangt die Plattform indirekt eine laufende Mindestbestückung: Am Ende jedes Quartals müssen zugelassene Anmelder auf ihrem Konto Zertifikate für mindestens 50 Prozent der kumulierten grauen Emissionen aller seit Jahresbeginn eingeführten CBAM-Waren halten (Artikel 22 der Verordnung (EU) 2023/956 in der geänderten Fassung). Ursprünglich sah die Verordnung 80 Prozent vor; erst die Omnibus-Verordnung senkte die Quote auf 50 Prozent und verschaffte Importeuren damit mehr Liquiditätsspielraum beim Einkauf über die Plattform.

Der erste Stichtag, an dem die Regel überhaupt greift, ist der 31.03.2027, denn vor dem Verkaufsstart am 01.02.2027 lassen sich keine Zertifikate halten. Wie sich die Halteverpflichtung über alle vier Quartale des Jahres kumuliert und welche Rechenbeispiele sich daraus ergeben, führt der Beitrag zu CBAM-Zertifikaten im Detail vor.

Rückkaufsfenster: Überschüssige Zertifikate über die Plattform zurückgeben

Die Rückkauffunktion der Plattform erlaubt es zugelassenen Anmeldern, bis zu 50 Prozent der im Kalenderjahr gekauften Zertifikate zum ursprünglichen Kaufpreis zurückzugeben (Artikel 23 der Verordnung (EU) 2023/956 in der geänderten Fassung). Das Rückkaufsfenster schließt am 31.10. des jeweiligen Abgabejahres; für im Jahr 2027 gekaufte Zertifikate endet die Frist damit am 31.10.2027.

Drei Eigenschaften des Rückkaufs sind für die Planung entscheidend:

  • Die 50-Prozent-Grenze bezieht sich auf die Jahressumme aller Käufe, nicht auf einzelne Transaktionen.
  • Erstattet wird der historische Kaufpreis, nicht der zum Rückgabezeitpunkt gültige amtliche Preis.
  • Der Rückkauf ist ein bedingungsloses Recht, das keine Begründung durch den Anmelder erfordert.

Der Mechanismus schützt vor dem häufigsten Prognosefehler: zu viele Zertifikate für ein geplantes Importvolumen gekauft, das dann niedriger ausfällt als erwartet. Was mit Zertifikaten geschieht, die weder abgegeben noch zurückgekauft werden, und wie die anschließende Löschung nach Artikel 24 funktioniert, erklärt derselbe Leitfaden zu CBAM-Zertifikaten im Abschnitt zu Rückkauf und Löschung.

Häufige Fragen zur zentralen CBAM-Plattform

Ist die zentrale Plattform schon nutzbar?

Nein. Mit Stand 11.07.2026 befindet sich die Plattform im Aufbau: Eine testbereite Vorabversion mit den Kernfunktionen Verkauf, Rückkauf und Abgleich soll bis zum 31.08.2026 vorliegen, der tatsächliche Verkauf an zugelassene Anmelder beginnt erst am 01.02.2027.

Wer betreibt die zentrale gemeinsame Plattform?

Der über die Ausschreibung vom 11.02.2026 zu vergebende bzw. bereits ausgewählte, aber noch nicht öffentlich benannte externe Auftragnehmer errichtet und betreibt die Plattform im Rahmen einer gemeinsamen Beschaffung der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten. Wer konkret den Zuschlag erhalten hat, war mit Stand 11.07.2026 öffentlich noch nicht bekannt gegeben.

Kann ich für Einfuhren des Jahres 2026 schon jetzt Zertifikate kaufen?

Nein. Vor dem 01.02.2027 verkauft die Plattform keine Zertifikate. Die grauen Emissionen des Jahres 2026 werden dennoch erfasst: Sie fließen in die erste CBAM-Erklärung zum 30.09.2027 ein, für die Sie die Zertifikate nachträglich zu den vier für 2026 veröffentlichten Quartalspreisen erwerben.

Was passiert, wenn die Plattform zum 01.02.2027 nicht rechtzeitig fertig wird?

Dazu liegt mit Stand 11.07.2026 keine offizielle Aussage vor. Der Vertrag sieht mit der testbereiten Vorabversion zum 31.08.2026 bewusst einen Puffer von fünf Monaten vor dem Verkaufsstart vor, um Verzögerungen abzufangen; ob dieser Puffer ausreicht, lässt sich vor Abschluss der Testphase nicht bewerten. Importeure sollten die Ankündigungen der DEHSt und der EU-Kommission bis zum Verkaufsstart aktiv verfolgen.

Datenquellen: Verordnung (EU) 2023/956 · Verordnung (EU) 2025/2083 (Omnibus) · DVO 2025/2621 · EU-ETS-Daten via EEX. Keine Rechtsberatung.