Der TARIC-Übergangscode Y238 verliert am 27. September 2026 seine Gültigkeit, und ab diesem Datum benötigt jede Einfuhr von CBAM-Waren oberhalb von 50 Tonnen pro Kalenderjahr eine tatsächlich erteilte Zulassung als CBAM-Anmelder, ein gestellter Antrag genügt dann nicht mehr. Wer bis zum 31. März 2026 einen Zulassungsantrag eingereicht hat, darf nach Artikel 17 Absatz 7a der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 bis zur Entscheidung vorläufig weiter importieren; diese Übergangsregelung endet jedoch unabhängig vom Bearbeitungsstand exakt an diesem Septembertermin. Was die Frist für noch unentschiedene Anträge bedeutet, wie der Antragsstau laut DEHSt-Stand vom 9. Juni 2026 aussieht und welche Handlungsoptionen jetzt noch bleiben, beantwortet dieser Beitrag.
Was bedeutet die Y238-Frist konkret?
Die Y238-Frist markiert das Enddatum der Übergangsregelung nach Artikel 17 Absatz 7a CBAM-VO: Ab dem 28. September 2026 dürfen nur noch tatsächlich zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren oberhalb der 50-Tonnen-Schwelle einführen, unabhängig davon, ob ein Zulassungsantrag rechtzeitig gestellt wurde. Der Code Y238 selbst ist die TARIC-Unterlagencodierung, mit der ein Einführer, im Geschäftssprachgebrauch Importeur genannt, in der Zollanmeldung erklärt, bis zum 31. März 2026 einen Zulassungsantrag gestellt zu haben; zusammen mit dem Code ist die Referenznummer des Antrags aus dem CBAM-Register anzugeben.
Deutschland und Österreich wenden dieselbe Enddatum-Regel an. Das österreichische Bundesministerium für Finanzen formuliert es unmissverständlich: CBAM-Waren dürfen unter Y238 "nur bis spätestens 27. September 2026" eingeführt werden. Die DEHSt begründet das Enddatum mit der gesetzlichen Verfahrensfrist, ohne im Wortlaut eine konkrete Tagesrechnung zu nennen; belastbar ist allein das Datum selbst, nicht die genaue Herleitung.
Verwechseln Sie die Y238-Frist nicht mit der jährlichen CBAM-Erklärung: Die Erklärung für das Einfuhrjahr 2026 ist erst am 30. September 2027 fällig und betrifft ausschließlich bereits zugelassene Anmelder. Der 27. September 2026 betrifft dagegen die Zulassung selbst, also die Frage, ob ein Unternehmen überhaupt noch importieren darf.
Warum ist der 27. September 2026 die drängendste CBAM-Frist in Deutschland?
Der 27. September 2026 ist die drängendste CBAM-Frist, weil er die einzige Übergangsregelung beendet, die Einführern ohne erteilte Zulassung noch eine legale Einfuhr oberhalb der 50-Tonnen-Schwelle erlaubt. Alle anderen 2026er Meilensteine, etwa die voraussichtlich ab September 2026 startende Verifizierer-Akkreditierung oder der gesetzlich fixierte Zertifikatsverkauf ab Februar 2027, betreffen andere Unternehmensgruppen oder liegen zeitlich noch weiter voraus.
Für einen Einführer, dessen Zulassungsantrag am 27. September 2026 noch nicht entschieden ist, endet der vorläufige Einfuhrschutz an diesem Tag ersatzlos. Die gesetzliche Höchstbearbeitungsdauer von 120 Kalendertagen (180 Tage bei vor dem 15. Juni 2025 gestellten Anträgen, jeweils verlängerbar um bis zu 30 Tage) bietet dabei keine Garantie, dass die Behörde bis zum 27. September entscheidet, sie beschreibt nur die maximale Bearbeitungszeit der Behörde selbst.
Wie ist der Stand der Zulassungsanträge im Juli 2026?
Zahlreiche Zulassungsanträge sind laut DEHSt auch Mitte 2026 noch nicht entschieden, und die Hauptursache dafür sind unvollständige Anträge oder fehlende Nachweise. Die DEHSt aktualisierte ihre zentrale Zulassungsseite für die CBAM-Regelphase zuletzt am 9. Juni 2026 und wies dabei erneut darauf hin, dass Antragsteller das CBAM-Register aktiv auf Nachforderungen prüfen und diese zügig beantworten sollten. Ergänzend veröffentlichte die Behörde am 29. Mai 2026 einen ausführlichen Leitfaden mit dem Titel "Antragstellung im CBAM-Register", der die Anforderungen an eine vollständige Antragsunterlage zusammenfasst.
Regionale Industrie- und Handelskammern geben denselben Hinweis an ihre Mitgliedsunternehmen weiter: Werden von der Behörde angeforderte Unterlagen dauerhaft nicht nachgereicht, kann der Antrag am Ende sogar abgelehnt werden, statt nur verzögert zu werden. Die folgende Tabelle ordnet die wichtigsten Termine rund um die Y238-Frist chronologisch ein.
| Datum | Ereignis |
|---|---|
| 31.03.2025 | Zulassungsmodul im CBAM-Register für deutsche Anmelder freigeschaltet (IR (EU) 2025/486) |
| 01.01.2026 | Beginn der CBAM-Regelphase; Zulassungspflicht oberhalb 50 Tonnen tritt in Kraft |
| 31.03.2026 | Letzter Termin für einen Zulassungsantrag mit Anspruch auf den Übergangscode Y238 |
| 29.05.2026 | DEHSt veröffentlicht den Leitfaden "Antragstellung im CBAM-Register" |
| 09.06.2026 | Letzte Aktualisierung der DEHSt-Zulassungsseite für die CBAM-Regelphase |
| 27.09.2026 | Y238 verliert seine Gültigkeit; vorläufige Einfuhr ohne Zulassung endet |
| 30.09.2027 | Erste CBAM-Erklärung für das Einfuhrjahr 2026 (nur zugelassene Anmelder) |
Offizielle Statistiken darüber, wie viele Anträge bis zum 27. September 2026 tatsächlich entschieden sein werden, veröffentlicht die DEHSt nicht. Planen Sie deshalb nicht mit einer automatischen Entscheidung vor dem Stichtag, sondern mit dem Szenario, dass Ihr Antrag zu diesem Zeitpunkt noch offen sein könnte.
Welche Handlungsoptionen bleiben vor dem 27. September 2026?
Fünf Schritte verringern das Risiko, am 27. September 2026 ohne gültigen Einfuhrstatus dazustehen, wobei die Prüfung offener Nachforderungen der wichtigste ist.
- Prüfen Sie den Bearbeitungsstand Ihres Antrags im CBAM-Register unter "Zulassungen > Meine Anträge und Zulassungen" und kontrollieren Sie dort regelmäßig auf Nachforderungen.
- Beantworten Sie angeforderte Nachweise vollständig und zügig, etwa die Bescheinigung des Finanzamts über nicht bestehende Steuerrückstände oder die ehrenwörtliche Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2.
- Nutzen Sie bei Rückfragen zum Verfahrensstand die Nachrichtenfunktion im Zulassungsmodul, die direkte Kommunikation mit der antragsbearbeitenden Stelle ermöglicht.
- Klären Sie bei Einfuhren über einen indirekten Zollvertreter frühzeitig vertraglich, wer die Zulassung als CBAM-Anmelder trägt, denn diese Frage muss vor dem 27. September geklärt sein, nicht erst danach.
- Kalkulieren Sie ein Ausweichszenario für den Fall, dass die Zulassung nicht rechtzeitig erteilt wird, etwa durch Vorziehen unkritischer Lieferungen oder Rücksprache mit dem Lieferanten über spätere Liefertermine; ein gezieltes Aufteilen von Sendungen allein zur Umgehung der 50-Tonnen-Schwelle ohne triftigen wirtschaftlichen Grund bleibt dagegen ein schwerwiegender Verstoß nach Artikel 25a Absatz 4 CBAM-VO.
Je früher offene Nachforderungen beantwortet werden, desto größer ist die Chance, dass die Zulassung noch vor dem 27. September 2026 erteilt wird, denn die Behörde kann die Bearbeitung erst nach vollständigem Eingang aller Nachweise fortsetzen.
Was gilt ab dem 28. September 2026 ohne erteilte Zulassung?
Ohne erteilte Zulassung stoppt der Zoll ab dem 28. September 2026 die Überlassung von CBAM-Waren oberhalb der 50-Tonnen-Schwelle zum zollrechtlich freien Verkehr, und zwar unabhängig davon, ob ein Zulassungsantrag noch läuft. Die folgenden Konsequenzen treffen jeden Einführer, dessen Antrag an diesem Tag noch nicht positiv entschieden ist:
- Der Zoll verweigert die Freigabe betroffener Sendungen zum zollrechtlich freien Verkehr, bis eine gültige Zulassung vorliegt.
- Der Code Y238 kann in der Zollanmeldung nicht mehr verwendet werden, weil seine Gültigkeit mit dem 27. September 2026 endet.
- Der De-minimis-Code Y137 steht nicht als Ausweg zur Verfügung, sobald die Überschreitung der 50-Tonnen-Schwelle bereits festgestellt wurde.
- Die DEHSt kann ein Sanktionsverfahren nach Artikel 26 Absatz 2 und 2a CBAM-VO einleiten; bei unbefugter Einfuhr drohen 300 bis 500 Euro je Tonne CO2-Äquivalent statt der 100 Euro je Tonne für zugelassene Anmelder mit einer Abgabelücke.
- Bei indirekten Zollvertretern, die für nicht in der EU niedergelassene Einführer anmelden, trifft die Einfuhrsperre den Zollvertreter unmittelbar, weil er selbst zur Zulassung verpflichtet ist.
Elektrizität und Wasserstoff sind von dieser Übergangslogik ohnehin ausgenommen: Für beide Warengruppen gilt die Zulassungspflicht unabhängig von der Einfuhrmenge und war nie an die 50-Tonnen-Schwelle oder an Y238 gekoppelt. Alle Sanktionstatbestände und Berechnungsdetails für den Fall der Abgabelücke erläutert die Übersicht zu den CBAM-Sanktionen.
Die vollständigen Zulassungskriterien nach Artikel 17 Absatz 2, die Sicherheitsleistung und die Bearbeitungsfristen im Detail zeigt der Leitfaden zum zugelassenen CBAM-Anmelder. Welche TARIC-Codes die deutsche Zollanmeldung insgesamt kennt und wie ATLAS Sendungen ohne gültigen Code behandelt, erklärt der Beitrag zur CBAM-Zollabfertigung.
Häufige Fragen zur Y238-Frist
Gilt die Y238-Frist auch für Strom- und Wasserstoffimporte?
Nein, Strom- und Wasserstoffimporte benötigen unabhängig von der Menge und unabhängig von Y238 ohnehin immer eine erteilte Zulassung als CBAM-Anmelder. Für beide Warengruppen greift weder die 50-Tonnen-Schwelle noch der Übergangscode Y238, sodass die Frist vom 27. September 2026 für sie praktisch keine Rolle spielt.
Was passiert mit einem Antrag, der erst nach dem 31. März 2026 gestellt wurde?
Ein nach dem 31. März 2026 gestellter Antrag begründet keinen Anspruch auf den Übergangscode Y238 und keine vorläufige Einfuhrberechtigung. Der Einführer benötigt für jede Einfuhr oberhalb der 50-Tonnen-Schwelle eine bereits erteilte Zulassung, ein laufendes Verfahren allein genügt in diesem Fall nicht.
Gilt der 27. September 2026 auch in Österreich?
Ja, dieselbe Frist gilt auch in Österreich: CBAM-Waren dürfen laut Bundesministerium für Finanzen unter Y238 nur bis spätestens 27. September 2026 eingeführt werden, sofern der Zulassungsantrag bis zum 31. März 2026 gestellt wurde. Die Antrags-Referenznummer beginnt in Österreich mit "APPL-AT-2025" statt mit dem in Deutschland verwendeten Format.
Endet mit dem 27. September 2026 auch die Frist für die CBAM-Erklärung?
Nein, die Y238-Frist und die Frist der CBAM-Erklärung sind zwei unterschiedliche Termine. Die erste CBAM-Erklärung für das Einfuhrjahr 2026 ist erst am 30. September 2027 fällig und betrifft ausschließlich bereits zugelassene CBAM-Anmelder, während der 27. September 2026 die Zulassung selbst betrifft.
Wo sehe ich, ob mein Antrag noch offene Nachforderungen hat?
Offene Nachforderungen zu Ihrem Zulassungsantrag sehen Sie im CBAM-Register unter "Zulassungen > Meine Anträge und Zulassungen"; die DEHSt weist Antragsteller zusätzlich auf ihrer Zulassungsseite darauf hin, dieses Register aktiv zu prüfen.