CBAM-Sanktionen: 100 EUR je Tonne CO2e und bis zum Fünffachen ohne Zulassung

CBAM-Sanktionen 2026: 100 EUR je Tonne CO2e für zugelassene Anmelder, 300 bis 500 EUR ohne Zulassung.

CBAM-Sanktionen betragen für zugelassene CBAM-Anmelder 100 EUR je Tonne CO2e nicht abgedeckter grauer Emissionen und steigen auf 300 bis 500 EUR je Tonne CO2e, wenn ein Einführer ohne gültige Zulassung CBAM-Waren in die EU einführt. Diese Sätze gelten seit dem Beginn der CBAM-Regelphase am 01.01.2026 unmittelbar über Artikel 26 der Verordnung (EU) 2023/956 in der durch die Omnibus-Verordnung (EU) 2025/2083 geänderten Fassung. Wie hoch eine Sanktion im Einzelfall ausfällt, hängt davon ab, ob der Verstoß in der bereits beendeten Übergangsphase 2023 bis 2025 oder in der laufenden Regelphase liegt, und ob eine Zulassung als CBAM-Anmelder überhaupt vorlag. Dieser Beitrag ordnet die Sanktionshöhen für Deutschland und Österreich ein, klärt die häufig verwechselte Frage, ob eine CBAM-Sanktion ein Bußgeld ist, und zeigt, welche Behörde die Sanktion tatsächlich verhängt.

CBAM-Sanktionen im Überblick: Sätze für Regel- und Übergangsphase

Die CBAM-Sanktionen unterscheiden sich nach Phase und nach Zulassungsstatus: In der seit dem 01.01.2026 laufenden Regelphase zahlen zugelassene CBAM-Anmelder 100 EUR je Tonne CO2e Abgabelücke, nicht zugelassene Einführer dagegen 300 bis 500 EUR je Tonne CO2e, während die beendete Übergangsphase 2023 bis 2025 Sätze von 10 bis 50 EUR je Tonne nicht gemeldeter Emissionen kannte. Wie sich diese Sanktionsstufen in den gesamten Pflichtenkalender der Regelphase einordnen, zeigt die Übersicht der CBAM-Pflichten und Fristen 2026 für Importeure.

Die folgende Tabelle stellt die Sanktionshöhen nach Phase, Akteur und zuständiger Behörde gegenüber, in Deutschland die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt.

Phase Akteur Sanktionshöhe Zuständige Behörde
Übergangszeitraum 2023 bis 2025, Deutschland Berichtspflichtiger Anmelder 10 bis 50 EUR/t, bis 100 EUR/t bei Wiederholung DEHSt
Übergangszeitraum 2023 bis 2025, Österreich Berichtspflichtiger Anmelder 10 bis 50 EUR/t, bis 100 EUR/t bei Wiederholung AnEH / Zollamt Österreich
Regelphase ab 2026, zugelassener CBAM-Anmelder Zugelassener CBAM-Anmelder mit Abgabelücke 100 EUR je Tonne CO2e DEHSt (DE) / Zollamt Österreich (AT)
Regelphase ab 2026, ohne Zulassung Nicht zugelassener Einführer 300 bis 500 EUR je Tonne CO2e DEHSt (DE) / Zollamt Österreich (AT)

Beide Sanktionssätze der Regelphase folgen unmittelbar aus dem EU-Recht. Weder Deutschland noch Österreich legen für diese Phase eigene Eurobeträge fest, denn Artikel 26 der CBAM-Verordnung wirkt in beiden Mitgliedstaaten direkt.

Wie hoch ist die Sanktion für zugelassene CBAM-Anmelder mit Zertifikatslücke?

Zugelassene CBAM-Anmelder zahlen 100 EUR je Tonne CO2e für jede Tonne, die am 30.09. eines Jahres nicht durch abgegebene CBAM-Zertifikate gedeckt ist. Diese Sanktion ersetzt die Abgabepflicht nicht, sondern kommt zu ihr hinzu: Wer eine Lücke von 100 Tonnen CO2e offenlässt, zahlt 10.000 EUR Sanktion und muss zusätzlich 100 Zertifikate zum aktuellen Preis nachkaufen und abgeben. Beim für das zweite Quartal 2026 veröffentlichten Referenzpreis von 75,28 EUR je Tonne CO2e ergeben sich daraus kombinierte Kosten von 175,28 EUR je Tonne CO2e Abgabelücke, 100 EUR Sanktion plus 75,28 EUR Zertifikatskosten.

Wie sich dieser Preis aus den Auktionsdaten des EU-EHS ableitet und ab wann Unternehmen Zertifikate tatsächlich kaufen können, erklärt der Leitfaden zu Preis, Kauf und Abgabepflicht der CBAM-Zertifikate. Die kombinierten Kosten steigen mit jedem weiteren Quartalspreis, den die EU-Kommission veröffentlicht, weil die Sanktion fest bei 100 EUR bleibt, während der Zertifikatspreis dem EU-EHS-Preis folgt.

Wie hoch ist die Sanktion für Einfuhren ohne CBAM-Zulassung?

Einführer, die CBAM-Waren ohne den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders einführen, zahlen 300 bis 500 EUR je Tonne CO2e, also das Drei- bis Fünffache der Standardsanktion für zugelassene Anmelder. Der Unterschied zur Standardsanktion liegt ausschließlich im fehlenden Status: Ohne die Zulassung als CBAM-Anmelder darf seit dem 01.01.2026 niemand CBAM-Waren oberhalb der Schwelle in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen.

Vier Konstellationen lösen in der Praxis die verschärfte Sanktion aus:

  • Einfuhr oberhalb der 50-Tonnen-Schwelle ohne rechtzeitig gestellten Zulassungsantrag
  • Einfuhr von Strom oder Wasserstoff ohne Zulassung, weil hier die Zulassungspflicht unabhängig von der Einfuhrmenge gilt
  • Weiterführung der Einfuhr nach Ablauf des Übergangscodes Y238 am 27.09.2026 ohne erteilte Zulassung
  • Absichtliche Aufteilung von Sendungen auf mehrere Gesellschaften zur Umgehung der Schwelle ohne triftigen wirtschaftlichen Grund, was Artikel 25a Absatz 4 der CBAM-Verordnung als schwerwiegenden Verstoß wertet

Wie die Kommission die kumulierte Einfuhrmenge über das Kalenderjahr berechnet und welche Ausnahmen unterhalb der Grenze gelten, beschreibt der Beitrag zur 50-Tonnen-Schwelle im Detail.

Ist eine CBAM-Sanktion ein Bußgeld?

Nein, eine CBAM-Sanktion ist in Deutschland kein Bußgeld. Paragraf 49 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG), der die Bußgeldvorschriften des deutschen Emissionshandelsrechts enthält, listet keine CBAM-Verstöße auf. CBAM-Sanktionen verhängt die zuständige Behörde stattdessen direkt auf Grundlage von Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 für die beendete Übergangsphase beziehungsweise Artikel 26 der Verordnung (EU) 2023/956 für die Regelphase, außerhalb des Rahmens des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG).

Diese Unterscheidung ist mehr als Begriffshaarspalterei: Ein Bußgeldverfahren nach OWiG kennt andere Fristen, Rechtsmittel und Beweisregeln als das CBAM-Sanktionsverfahren nach europäischem Recht. Wer eine CBAM-Sanktion erhält, sollte sie deshalb nicht mit den Kategorien des allgemeinen deutschen Ordnungswidrigkeitenrechts einordnen, sondern mit dem CBAM-spezifischen Verfahren, das die DEHSt unmittelbar auf europäischer Rechtsgrundlage durchführt.

Wer verhängt CBAM-Sanktionen in Deutschland? DEHSt statt Zoll

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt verhängt CBAM-Sanktionen in Deutschland, nicht der Zoll. Paragraf 11 Absatz 1 Nummer 4 TEHG benennt das Umweltbundesamt, operativ die DEHSt, ausdrücklich für den Vollzug der CBAM-Verordnung, und Paragraf 2 Absatz 3 TEHG erstreckt das Gesetz ausdrücklich auf die Durchführung der EU-CBAM-Verordnung samt ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.

Der Zoll übernimmt bei CBAM eine andere, klar abgegrenzte Rolle: Er prüft an der Grenze, ob die Zollanmeldung einen gültigen CBAM-Code trägt, etwa Y128 für zugelassene Anmelder, Y137 für die De-minimis-Ausnahme oder Y238 für die Übergangsregelung, und stoppt die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr bei fehlendem Nachweis. Über die Sanktion selbst entscheidet damit ausschließlich die DEHSt. Wie diese Codes technisch in ATLAS geprüft werden und welche Konsequenzen ein fehlender Code an der Grenze auslöst, behandelt der Beitrag zu CBAM in der Zollanmeldung. Klagen gegen Entscheidungen des Umweltbundesamtes verhandelt nach Paragraf 11 Absatz 2 TEHG das Verwaltungsgericht am Sitz der Behörde in Berlin.

Welche Sanktionen galten im Übergangszeitraum 2023 bis 2025?

Im Übergangszeitraum 2023 bis 2025 betrugen die Sanktionen 10 bis 50 EUR je Tonne nicht gemeldeter Emissionen und stiegen bei wiederholten Verstößen auf bis zu 100 EUR je Tonne. Diese Sätze aus Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 eskalierten insbesondere dann, wenn ein Anmelder mehr als zweimal in Folge unvollständige oder unrichtige CBAM-Berichte abgab oder länger als sechs Monate überhaupt nicht meldete.

Vor jeder Sanktion stand grundsätzlich ein Berichtigungsverfahren: Die zuständige Behörde forderte den Anmelder zunächst zur Korrektur auf und verhängte die Sanktion erst, wenn diese Korrektur ausblieb, wobei Artikel 16 Absatz 3 der Durchführungsverordnung Ermessenskriterien wie unternommene Anstrengungen und Verhältnismäßigkeit vorschreibt. Zu verwechseln ist diese Phase nicht mit der heutigen Erklärungspflicht: Der quartalsweise CBAM-Bericht war das Instrument der Übergangsphase und ist mit deren Ende ausgelaufen, während die jährliche CBAM-Erklärung erstmals am 30.09.2027 für die Einfuhren des Jahres 2026 fällig wird. Wie sich diese beiden Pflichten unterscheiden und welche Inhalte die Erklärung verlangt, erläutert der Beitrag zur CBAM-Berichtspflicht.

Wie sanktioniert Österreich CBAM-Verstöße? § 8 CBAM-VG 2023

Österreich sanktionierte Verstöße im Übergangszeitraum nach Paragraf 8 des CBAM-Vollzugsgesetzes 2023 (CBAM-VG 2023) mit 10 bis 50 EUR je Tonne nicht gemeldeter Emissionen, eskalierend auf bis zu 100 EUR je Tonne bei mehr als zwei aufeinanderfolgenden fehlerhaften Berichten oder einer Meldelücke von über sechs Monaten. Das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH) im Zollamt Österreich setzt die Zahlung fest, wobei die Bundesabgabenordnung (BAO) nach Paragraf 9 CBAM-VG 2023 sinngemäß gilt, also Steuerverfahrensrecht und kein Verwaltungsstrafrecht.

Für die seit 2026 laufende Regelphase besteht in Österreich noch keine eigene nationale Sanktionsvorschrift, denn Paragraf 8 CBAM-VG 2023 beschränkt sich ausdrücklich auf die Übergangsphase. Bis eine solche Regelung vorliegt, wirkt Artikel 26 der CBAM-Verordnung unmittelbar, mit denselben Sätzen von 100 EUR beziehungsweise 300 bis 500 EUR je Tonne CO2e wie in Deutschland. Das Bundesministerium für Finanzen bezeichnet diesen Bereich der eigenen Website als in Überarbeitung befindlich. Behördenzuständigkeit und weitere nationale Besonderheiten für CBAM in Österreich behandelt die Länderseite gesondert.

Gilt für Schweizer Importeure eine eigene Sanktionsregelung?

Für Schweizer Importeure gilt keine eigene CBAM-Sanktionsregelung, weil die Schweiz kein Mitgliedstaat der EU ist und dort keine zuständige Behörde für CBAM existiert. Waren mit Ursprung in der Schweiz bleiben zwar nach Anhang III Nummer 1 der CBAM-Verordnung von CBAM ausgenommen, doch betrifft das ausschließlich den nichtpräferenziellen Warenursprung, nicht den Sitz des einführenden Unternehmens. Ein Schweizer Unternehmen ohne Niederlassung in der EU, das Waren mit Drittlandsursprung in die EU einführt, benötigt zwingend einen indirekten Zollvertreter, der die Zulassung als CBAM-Anmelder erlangt und damit auch das volle Sanktionsrisiko des jeweiligen Mitgliedstaats trägt. Ursprungsregeln und Grenzfälle für CBAM und die Schweiz vertieft die eigene Länderseite.

Wie vermeiden Importeure CBAM-Sanktionen?

Fünf Maßnahmen senken das CBAM-Sanktionsrisiko spürbar, wobei die rechtzeitige Zulassung die wichtigste ist. Prüfen Sie diese Schritte, bevor eine Frist oder ein Quartalsstichtag zum Problem wird:

  1. Beantragen Sie die CBAM-Registrierung und den darauf folgenden Zulassungsantrag frühzeitig, nicht erst kurz vor einer Frist.
  2. Unterscheiden Sie klar zwischen Registrierung und Zulassung, denn nur die Zulassung erlaubt die Einfuhr oberhalb der 50-Tonnen-Schwelle.
  3. Reagieren Sie auf ein Berichtigungsverfahren umgehend, statt eine fehlerhafte Meldung unkorrigiert zu lassen.
  4. Prüfen Sie den Zertifikatsbestand vor jedem Quartalsstichtag gegen die kumulierten grauen Emissionen des Jahres.
  5. Holen Sie bei komplexen Lieferketten oder mehreren Einfuhrländern fachkundige CBAM-Beratung ein, bevor eine Fehleinschätzung zur Sanktion führt.

Häufige Fragen zu CBAM-Sanktionen

Ist eine CBAM-Sanktion dasselbe wie ein Bußgeld?

Nein. In Deutschland listet Paragraf 49 TEHG keine CBAM-Verstöße unter den Bußgeldvorschriften auf. Die DEHSt verhängt CBAM-Sanktionen direkt auf Grundlage von Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 beziehungsweise Artikel 26 der Verordnung (EU) 2023/956, außerhalb des Ordnungswidrigkeitenrechts.

Wie hoch ist die CBAM-Sanktion ohne Zulassung als CBAM-Anmelder?

Ohne gültige Zulassung beträgt die Sanktion 300 bis 500 EUR je Tonne CO2e, das Drei- bis Fünffache der Sanktion für zugelassene CBAM-Anmelder mit Abgabelücke. Diese verschärfte Sanktion greift, sobald ein Einführer oberhalb der 50-Tonnen-Schwelle ohne Zulassungsstatus einführt oder die Übergangsregelung mit Code Y238 nach dem 27.09.2026 nicht mehr genutzt werden kann.

Muss ich trotz Sanktion noch CBAM-Zertifikate kaufen?

Ja. Die Sanktion von 100 EUR je Tonne CO2e ersetzt die Abgabepflicht nicht, sondern kommt zu den Zertifikatskosten hinzu. Bei einer Abgabelücke, die mit dem Referenzpreis für das zweite Quartal 2026 von 75,28 EUR je Tonne bewertet wird, ergeben sich kombinierte Kosten von 175,28 EUR je Tonne CO2e.

Welche Behörde ist in Deutschland für CBAM-Sanktionen zuständig?

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt ist die zuständige Behörde für CBAM-Sanktionen in Deutschland, nicht der Zoll. Der Zoll prüft an der Grenze lediglich die CBAM-Codes in der Zollanmeldung, während die DEHSt über Zulassung, Erklärung und Sanktion entscheidet und Klagen vor dem Verwaltungsgericht Berlin verhandelt werden.

Datenquellen: Verordnung (EU) 2023/956 · Verordnung (EU) 2025/2083 (Omnibus) · DVO 2025/2621 · EU-ETS-Daten via EEX. Keine Rechtsberatung.