CBAM-Waren: 6 betroffene Sektoren und die Prüfung, wer pflichtig ist

CBAM-Waren umfassen 6 Sektoren: Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom und Wasserstoff.

CBAM-Waren stammen aus 6 Sektoren: Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom und Wasserstoff, und jede Warengruppe unterliegt eigenen KN-Codes aus Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956. Welche Waren fallen konkret unter das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM), und wann wird ein Einführer dadurch tatsächlich pflichtig? Diese Übersicht ordnet alle 6 Warengruppen mit ihren KN-Codes und Emissionsfaktoren ein, führt durch die Prüfung, wer betroffen ist, und schließt mit einer Checkliste für die eigene Warenprüfung. Einen vollständigen Fahrplan zu CBAM-Pflichten, Fristen und Kosten liefert die Startseite dieses Leitfadens, bevor die folgenden Abschnitte in die einzelnen Warengruppen führen.

Was sind CBAM-Waren?

Eine CBAM-Ware ist ein Erzeugnis, das unter einen der KN-Codes in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 fällt und dessen Einfuhr in die EU eine Zertifikatspflicht für graue Emissionen auslösen kann. Die Verordnung unterscheidet dabei zwischen "einfachen Waren" und "komplexen Waren" (Anhang IV Nr. 1): Einfache Waren entstehen aus einem einzigen Produktionsprozess ohne CBAM-pflichtige Vorprodukte, komplexe Waren enthalten dagegen Vorläuferstoffe, deren graue Emissionen (Art. 3 Nr. 22 CBAM-VO) in die Gesamtberechnung einfließen. Grundlage für diese Definition ist die Funktionsweise von CBAM als zertifikatbasierter Mechanismus, der weder eine Steuer noch ein Zoll ist, sondern die grauen Emissionen importierter Waren an den Preis des EU-Emissionshandelssystems koppelt.

Warum reicht die Zugehörigkeit zu einem KN-Code allein noch nicht für die CBAM-Pflicht aus? Der KN-Code entscheidet nur darüber, ob eine Ware grundsätzlich in den Anwendungsbereich fällt. Ob daraus tatsächlich eine Pflicht für den einzelnen Einführer entsteht, hängt zusätzlich vom Warenursprung, der importierten Menge und der Art der Zollanmeldung ab, wie der Abschnitt zur Betroffenheitsprüfung weiter unten zeigt.

Welche 6 Warengruppen fallen unter CBAM?

Die 6 CBAM-Warengruppen umfassen Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom und Wasserstoff, wobei jede Gruppe eigene KN-Kapitel, Beispielprodukte und Emissionsfaktoren besitzt. Die folgende Tabelle vergleicht alle 6 Sektoren auf einen Blick, bevor die einzelnen Warengruppen im Detail folgen.

Sektor KN-Kapitel/-Code Beispielprodukte Direkter Emissionsfaktor (tCO2/t) Vertiefende Seite
Stahl 72, 73 Roheisen, Halbzeug, Flachstahl, Rohre ca. 0,5 bis 2,0 CBAM-Stahl
Aluminium 76 Rohaluminium, Bleche, Folien, Profile ca. 0,05 bis 1,5 CBAM-Aluminium
Zement 25 Zementklinker, Portlandzement, Mischzement ca. 0,4 bis 0,87 CBAM-Zement
Düngemittel 28, 31 Ammoniak, Harnstoff, Ammoniumnitrat ca. 1,0 bis 2,6 CBAM-Düngemittel
Strom 2716 Elektrische Energie länderspezifisch CBAM-Strom
Wasserstoff 2804 Wasserstoff (rein) ca. 0 bis 12 CBAM-Wasserstoff

Stahl (KN-Kapitel 72 und 73)

Stahl bildet mit rund 2,0 tCO2/t für hochofenbasierte Produktion (BF-BOF) den mengenmäßig größten CBAM-Sektor. Elektrostahl aus Schrott (EAF) verursacht dagegen nur etwa 0,4 bis 0,6 tCO2/t, da hier vor allem Strom statt Kohle den Prozess antreibt. Bei Stahl werden ausschließlich direkte Emissionen bepreist, während der Stromverbrauch selbst nicht in die CBAM-Berechnung einfließt. Die Türkei liefert mit rund 6 Millionen Tonnen jährlich die größte Stahlmenge in die EU und verfügt über keine eigene CO2-Bepreisung, was die CBAM-Situation in der Türkei zu einem der exponiertesten Länderprofile im gesamten Mechanismus macht.

Aluminium (KN-Kapitel 76)

Aluminium verursacht neben CO2 auch perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) mit sehr hohem Treibhauspotenzial, die bei sogenannten Anodeneffekten in der Schmelzelektrolyse entstehen. Primäraluminium aus dem Hall-Héroult-Verfahren liegt bei direkten Emissionen von etwa 1,5 tCO2/t, während recyceltes Sekundäraluminium nur rund 0,05 bis 0,1 tCO2/t verursacht. Da die Elektrolyse rund 14 bis 16 Megawattstunden Strom je Tonne benötigt, hängt der tatsächliche CO2-Fußabdruck stark vom Strommix des Herkunftslands ab, auch wenn CBAM bei Aluminium formal nur direkte Emissionen bepreist. China baut seine Primäraluminiumkapazitäten kontinuierlich aus und liefert Strom überwiegend aus einem kohlelastigen Netz, was Aluminiumexporte aus asiatischen Schmelzen zu einem Beobachtungsschwerpunkt macht.

Zement (KN-Kapitel 25)

Zement weist mit bis zu 0,87 tCO2/t für Zementklinker den höchsten Emissionsfaktor je Tonne aller CBAM-Sektoren auf, weil die Kalzinierung von Kalkstein (CaCO3 zu CaO plus CO2) chemisch unvermeidbar ist. Anders als bei Stahl und Aluminium bepreist CBAM bei Zement sowohl direkte als auch indirekte Emissionen aus dem Stromverbrauch der Zementöfen. Der Klinkeranteil im fertigen Zement schwankt zwischen 70 und 95 Prozent und bestimmt maßgeblich, wie hoch die grauen Emissionen des Endprodukts tatsächlich ausfallen.

Düngemittel (KN-Kapitel 28 und 31)

Stickstoffdünger wie Harnstoff und Ammoniumnitrat entstehen über das Haber-Bosch-Verfahren, das Wasserstoff überwiegend aus Erdgas gewinnt und dabei je nach Produkt zwischen 1,0 und 2,6 tCO2e/t verursacht. Harnstoff bindet zusätzlich CO2 chemisch in seine Struktur ein, das erst bei der Feldanwendung wieder freigesetzt wird, während Lachgas (N2O) aus der Feldanwendung selbst nicht zum CBAM-Umfang zählt. Nur die produktionsseitigen Emissionen bei Ammoniak- und Salpetersäureherstellung fließen in die Berechnung ein.

Strom (KN-Code 2716 00 00)

Strom ist der einzige CBAM-Sektor mit nur einem einzigen KN-Code und gilt als technisch komplexester Fall, weil sich graue Emissionen einer physikalisch gelieferten Kilowattstunde nur über den Grenzwert des jeweiligen Erzeugungslands bestimmen lassen. Herkunftsländer mit eigenem Emissionshandelssystem oder verknüpftem System sind nach Anhang III der Verordnung von der CBAM-Pflicht ausgenommen, solange die Ware tatsächlich dort ihren nichtpräferenziellen Ursprung hat. Die CBAM-Situation in der Schweiz zeigt diesen Fall exemplarisch: Strom mit Schweizer Ursprung ist wegen der Verknüpfung des Schweizer Emissionshandelssystems mit dem EU-EHS ausgenommen, während ein Schweizer Unternehmen, das Strom in die EU einführt, selbst voll den CBAM-Pflichten unterliegt.

Wasserstoff (KN-Code 2804 10 00)

Wasserstoff zeigt die größte Emissionsspreizung aller CBAM-Sektoren: Grauer Wasserstoff aus Erdgasreformierung ohne CO2-Abscheidung verursacht 9 bis 12 tCO2/t, während grüner Wasserstoff aus Elektrolyse mit erneuerbarem Strom nahezu bei null liegt. Diese Differenz erzeugt einen strukturellen Standortvorteil für Exporteure mit günstiger erneuerbarer Stromversorgung, der mit steigendem EU-EHS-Preis weiter zunimmt.

Wer ist von den CBAM-Pflichten betroffen?

Ein Einführer ist von den CBAM-Pflichten betroffen, wenn 4 Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: die Ware fällt unter einen KN-Code aus Anhang I, sie hat Ursprung in einem nicht ausgenommenen Drittland, die kumulierte Jahresmenge übersteigt die De-minimis-Schwelle, und die Ware wird zum zollrechtlich freien Verkehr in der EU überlassen. Die folgende Liste führt durch die Prüfung in der praxisüblichen Reihenfolge.

  1. KN-Code prüfen. Stimmt der KN-Code der Ware mit einem Code aus Anhang I in den Kapiteln 25, 27, 28, 31, 72, 73 oder 76 überein, fällt sie grundsätzlich in den CBAM-Anwendungsbereich.
  2. Ursprung feststellen. Hat die Ware nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln (Art. 59 UZK) Ursprung in der EU oder in einem nach Anhang III ausgenommenen Land oder Gebiet, entfällt die Pflicht unabhängig vom Transportweg.
  3. Menge kumulieren. Übersteigt die kumulierte Nettomasse aller CBAM-Waren desselben Einführers 50 Tonnen pro Kalenderjahr, greift die De-minimis-Schwelle nicht mehr und die volle CBAM-Pflicht entsteht.
  4. Zollverfahren prüfen. Wird die Ware tatsächlich zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen (nicht etwa nur zur aktiven Veredelung eingeführt), löst dies die Anmeldepflicht bei jeder einzelnen Einfuhr aus.

Gilt die 50-Tonnen-Schwelle auch für Strom und Wasserstoff?

Nein, die 50-Tonnen-Schwelle gilt für Strom und Wasserstoff nicht. Bei diesen beiden Warengruppen ist jeder Einführer unabhängig von der importierten Menge zur Zulassung als CBAM-Anmelder verpflichtet, während die übrigen 4 Sektoren erst oberhalb der kumulierten Jahresmenge von 50 Tonnen betroffen sind.

CBAM-Checkliste: In 5 Schritten prüfen, ob Ihre Waren pflichtig sind

Die folgende Checkliste führt in 5 Schritten dazu, ob konkrete Waren CBAM-pflichtig sind und welche nächsten Maßnahmen daraus folgen.

  1. Ermitteln Sie den KN-Code jeder importierten Ware anhand der Zolltarifnummer und gleichen Sie ihn mit Anhang I der Verordnung ab. Der KN-Code-Check prüft einzelne Codes direkt gegen die aktuelle CBAM-Warenliste.
  2. Dokumentieren Sie den nichtpräferenziellen Ursprung jeder Lieferung, unabhängig von etwaigen Präferenzursprungszeugnissen aus Freihandelsabkommen.
  3. Summieren Sie die Jahresmenge je KN-Code-Gruppe und Einführer, um zu erkennen, ob die 50-Tonnen-Schwelle überschritten wird.
  4. Prüfen Sie das gewählte Zollverfahren, da nur die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr die CBAM-Pflicht auslöst.
  5. Fragen Sie bei Lieferanten die tatsächlichen Emissionsdaten an, sobald die ersten 4 Schritte eine Pflicht bestätigen, um Standardwerte mit Aufschlägen zu vermeiden.

Eine ausführliche Übersicht aller Warengruppen mit ihren KN-Codes bietet die Seite zu den CBAM-KN-Codes, die jeden Code den 6 Sektoren zuordnet.

Was unterscheidet Vorläuferstoffe von komplexen CBAM-Produkten?

Vorläuferstoffe unterscheiden sich von komplexen CBAM-Produkten dadurch, dass ihre grauen Emissionen bereits in der Berechnung des Endprodukts enthalten sein müssen, während einfache Waren aus einem einzigen Produktionsprozess ohne CBAM-relevante Vorprodukte entstehen. Diese Unterscheidung aus Anhang IV Nr. 1 der Verordnung bestimmt, wie aufwendig die Emissionsberechnung für ein konkretes Produkt ausfällt.

Was sind Vorläuferstoffe (Vormaterialien)?

Ein Vorläuferstoff (Vormaterial) ist ein Zwischenprodukt, dessen graue Emissionen in die Emissionsbilanz eines nachgelagerten, komplexen CBAM-Produkts einfließen. Warmgewalzter Stahlcoil ist das klassische Beispiel: Seine Emissionen wandern in die Bilanz jedes daraus gefertigten Rohrs oder Blechs weiter, sodass der Einführer des Endprodukts die kumulierten Emissionen aller vorgelagerten Prozessschritte ausweisen muss.

Zählen Halbzeuge und Bauteile ebenfalls als CBAM-Waren?

Ja, Halbzeuge und Bauteile zählen als CBAM-Waren, sofern sie unter einen eigenen KN-Code aus Anhang I fallen. Ein Stahlrohr aus Kapitel 73 ist unabhängig vom verwendeten Vorläuferstoff eine eigenständige CBAM-Ware mit eigener Zollanmeldepflicht, deren Gesamtemissionen sich aus dem Produktionsschritt des Rohrs plus den grauen Emissionen des eingesetzten Vormaterials zusammensetzen. Fehlen für ein Halbzeug verifizierte Herstellerangaben, ziehen Einführer die CBAM-Standardwerte heran, die für jeden Vorläuferstoff eigene länderspezifische Referenzwerte vorsehen.

Häufige Fragen zu CBAM-Waren

Ist Schrott (KN 7204) eine CBAM-Ware?

Nein, Eisen- und Stahlschrott unter KN-Code 7204 zählt nicht zu den CBAM-Waren, da es sich um ein Sekundärmaterial ohne eigenen Produktionsprozess im Sinne der Verordnung handelt. Schrott dient stattdessen als Ausgangsstoff für emissionsärmeren Elektrostahl (EAF), dessen fertige Erzeugnisse ihrerseits wieder unter die CBAM-Kapitel 72 und 73 fallen.

Ist Strom aus der Schweiz CBAM-pflichtig?

Strom mit tatsächlichem Ursprung in der Schweiz ist von der CBAM-Pflicht ausgenommen, weil die Schweiz nach Anhang III Nr. 1 der Verordnung wegen der Verknüpfung ihres Emissionshandelssystems mit dem EU-EHS gelistet ist. Diese Ausnahme gilt ausschließlich für den Warenursprung: Ein Schweizer Unternehmen, das selbst Strom oder andere CBAM-Waren in die EU einführt, unterliegt als Einführer weiterhin vollständig den CBAM-Pflichten.

Was passiert, wenn eine Ware ohne KN-Code-Prüfung importiert wird?

Wird eine CBAM-Ware ohne vorherige KN-Code-Prüfung und ohne die erforderliche TARIC-Codierung angemeldet, kann der Zoll die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verweigern und die Zollanmeldung zurückgeben. Zusätzlich drohen Sanktionen von 100 EUR pro Tonne CO2e bei zugelassenen CBAM-Anmeldern und dem 3- bis 5-Fachen dieses Satzes bei Einfuhren ohne gültige Zulassung.

Datenquellen: Verordnung (EU) 2023/956 · Verordnung (EU) 2025/2083 (Omnibus) · DVO 2025/2621 · EU-ETS-Daten via EEX. Keine Rechtsberatung.