CBAM-Strom erfasst mit dem einzigen KN-Code 2716 00 00 elektrische Energie als den einen von 6 CBAM-Sektoren, bei dem länderspezifische Standardwerte die Regel und nicht die Ausnahme bilden, denn nur 5 kumulative Kriterien nach Anhang III Nr. 5 der Verordnung (EU) 2023/956 erlauben stattdessen tatsächliche Emissionen. Seit dem Beginn der Regelphase am 1. Januar 2026 löst jede Einfuhr elektrischer Energie über eine aktive Verbindungsleitung in die EU grundsätzlich die CBAM-Zertifikatspflicht aus, unabhängig von der importierten Menge. Wie werden die länderspezifischen Standardwerte konkret berechnet, und welche Interkonnektoren sind davon betroffen? Dieser Beitrag ordnet die Besonderheiten von CBAM-Strom ein, von der Berechnungsgrundlage über die relevanten Verbindungsleitungen bis zur Zulassungspflicht, und baut auf dem Überblick zu CBAM-Pflichten, Fristen und Kosten auf, der die Grundprinzipien des EU-Grenzausgleichs erklärt.
Was macht CBAM-Strom zum komplexesten CBAM-Sektor?
CBAM-Strom gilt deshalb als technisch komplexester Sektor, weil sich graue Emissionen einer physikalisch gelieferten Kilowattstunde nur über den Emissionsfaktor des jeweiligen Erzeugungslands bestimmen lassen, nicht über einen einzelnen Produktionsprozess wie bei Stahl oder Zement. Drei Eigenschaften unterscheiden Strom von den übrigen 5 CBAM-Warengruppen: Strom fließt ausschließlich über physische Verbindungsleitungen und kann nicht wie andere Waren aus jedem beliebigen Drittland verschifft werden, der CO2-Fußabdruck eines Erzeugungsnetzes schwankt stündlich mit dem Kraftwerksmix, und das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) bepreist bei Strom ausschließlich direkte Emissionen (Anhang II der Verordnung), niemals vorgelagerte oder indirekte Anteile. Diese drei Eigenschaften zusammen erklären, warum bei elektrischer Energie, anders als bei allen übrigen CBAM-Waren, tatsächliche Emissionen die Ausnahme und Standardwerte die Regel bilden.
Wann gelten bei CBAM-Strom tatsächliche Emissionen statt Standardwerte?
Bei CBAM-Strom gelten tatsächliche Emissionen statt Standardwerte nur, wenn 5 kumulative Kriterien aus Anhang III Nr. 5 der Verordnung (EU) 2023/956 gleichzeitig erfüllt sind. Fehlt eines der 5 Kriterien, greift automatisch der volle länderspezifische Standardwert für die gesamte Einfuhrmenge.
- Ein Liefervertrag (Power Purchase Agreement, PPA) muss mit einem konkret benannten Erzeuger bestehen. Ein allgemeiner Bezugsvertrag oder ein Kauf am Großhandelsmarkt genügt nicht.
- Die Erzeugungsanlage muss unmittelbar an das EU-Übertragungsnetz angeschlossen sein, oder es dürfen zum Einfuhrzeitpunkt keine Netzengpässe auf der Verbindungsleitung bestehen. Nur ein engpassfreier Pfad stellt sicher, dass der nominierte Strom physisch tatsächlich vom benannten Erzeuger an die EU-Grenze gelangt.
- Die Anlage darf höchstens 550 Gramm CO2 pro Kilowattstunde ausstoßen. Diese Schwelle schließt Kohle und emissionsintensive Gasverstromung von vornherein aus und lässt im Wesentlichen Gas-und-Dampf-Kombikraftwerke, Kernenergie und erneuerbare Erzeugung zu.
- Der Strom muss fest für zugewiesene Interkonnektorkapazität nominiert worden sein. Die Nominierung bestätigt, dass der Einführer physische Kapazität auf der Verbindungsleitung für die konkrete Importmenge reserviert hat.
- Nominierung und tatsächliche Erzeugung müssen innerhalb derselben Stunde übereinstimmen. Dieses stundenscharfe Abgleichskriterium ist in der Praxis am schwersten zu erfüllen, weil es keine Toleranz für Umplanungen oder eine Aggregation über längere Zeiträume zulässt.
Da die 5 Kriterien als geschlossenes Set wirken und keine Teillösung erlauben, erreichen in der Praxis nur wenige Stromeinfuhren, meist über dedizierte industrielle Direktleitungen, tatsächlich alle 5 Voraussetzungen. Die weit überwiegende Mehrheit der CBAM-Stromeinfuhren wird deshalb über länderspezifische Standardwerte berechnet.
Wie werden die länderspezifischen Standardwerte für CBAM-Strom berechnet?
Die länderspezifischen Standardwerte für CBAM-Strom ergeben sich aus der importierten Menge in Megawattstunden multipliziert mit dem durchschnittlichen Emissionsfaktor des Erzeugungslands in Tonnen CO2 pro Megawattstunde. Die Europäische Kommission veröffentlicht diese länderspezifischen Emissionsfaktoren in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621, die auf gemeldeten Erzeugungsstatistiken und dem tatsächlichen Kraftwerksmix des jeweiligen Netzes basiert. Anders als bei Industriewaren wie Stahl oder Zement gibt es bei Stromdefaults keinen zusätzlichen Strafaufschlag, weil der Standardwert selbst bereits auf gemessenen nationalen Durchschnittswerten beruht und nicht auf einem idealisierten Produktbenchmark.
Ob ein Herkunftsland überhaupt CBAM-Strompflichten auslöst, hängt vom Anhang III der Verordnung ab. Die folgende Tabelle vergleicht die wichtigsten Länderkategorien:
| Land / Gebiet | CBAM-Status für Strom | Grundlage |
|---|---|---|
| Schweiz | Ausgenommen (Ursprung) | Verknüpftes Emissionshandelssystem, Anhang III Nr. 1 |
| Norwegen, Island, Liechtenstein | Ausgenommen | EWR-Mitgliedschaft, Teilnahme am EU-EHS |
| Alle EU-Mitgliedstaaten | Ausgenommen | Interner Elektrizitätsbinnenmarkt |
| Vereinigtes Königreich | CBAM-pflichtig | UK-ETS ist nicht mit dem EU-EHS verknüpft |
| Ukraine | CBAM-pflichtig | Keine gleichwertige CO2-Bepreisung |
| Marokko | CBAM-pflichtig | Keine gleichwertige CO2-Bepreisung |
| Türkei | CBAM-pflichtig | Keine gleichwertige CO2-Bepreisung |
Die vollständige Systematik der Referenzwerte für alle 6 Sektoren, einschließlich der Herleitung aus Vorläuferstoffen, erklärt die Seite zu den CBAM-Standardwerten im Detail.
Welche Verbindungsleitungen (Interkonnektoren) sind für CBAM-Strom relevant?
Aktuell tragen 9 Interkonnektoren CBAM-relevante Stromflüsse in die EU, allen voran die sechs britischen Verbindungsleitungen. CBAM-Strompflichten entstehen dabei ausschließlich an physischen Grenzübergangspunkten von Verbindungsleitungen, nicht an einer abstrakten Landesgrenze. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Interkonnektoren:
- IFA (Vereinigtes Königreich-Frankreich): 2 GW Kapazität, die leistungsstärkste UK-EU-Verbindung
- IFA2 (Vereinigtes Königreich-Frankreich): 1 GW Kapazität, betrieben parallel zu IFA
- ElecLink (Vereinigtes Königreich-Frankreich): 1 GW Kapazität, über den Kanaltunnel geführt
- BritNed (Vereinigtes Königreich-Niederlande): 1 GW Kapazität
- Nemo Link (Vereinigtes Königreich-Belgien): 1 GW Kapazität
- Viking Link (Vereinigtes Königreich-Dänemark): 1,4 GW Kapazität, seit 2024 in Betrieb
- Türkei-Griechenland und Türkei-Bulgarien: mehrere 400-kV-Leitungen mit rund 0,7 GW Gesamtkapazität
- Ukraine-ENTSO-E: Notsynchronisierung im März 2022, seither laufende grenzüberschreitende Flüsse
- Marokko-Spanien: Gibraltar-Wechselstromverbindung mit rund 0,7 GW Kapazität
Die sechs britischen Verbindungsleitungen bündeln mit zusammen rund 7,4 GW die mit Abstand größte CBAM-relevante Interkonnektorkapazität, was das Vereinigte Königreich zur kommerziell bedeutendsten Quelle von CBAM-pflichtigem Strom macht. Die Türkei liefert über ihre Interkonnektoren nach Griechenland und Bulgarien signifikante Strommengen in die EU, während sie gleichzeitig über keine eigene CO2-Bepreisung verfügt, was die CBAM-Situation in der Türkei auch beim Strom zu einem der exponiertesten Länderprofile macht. Die Trennung der baltischen Staaten vom russischen BRELL-Verbundnetz im Februar 2025 und die anschließende Synchronisierung mit ENTSO-E haben Russland und Belarus dagegen als potenzielle Quellen CBAM-relevanter Stromflüsse in die EU beseitigt, da der baltische Stromaustausch seither eine reine Binnenmarkttransaktion ist.
Gilt die De-minimis-Schwelle von 50 Tonnen auch für CBAM-Strom?
Nein, die De-minimis-Schwelle von 50 Tonnen kumulierter Jahresmenge gilt nicht für CBAM-Strom. Strom und Wasserstoff sind die einzigen 2 der 6 CBAM-Sektoren ohne mengenbasierte Bagatellgrenze, sodass jeder Einführer unabhängig von der importierten Menge in Megawattstunden zur Zulassung als CBAM-Anmelder verpflichtet ist, sobald überhaupt eine Einfuhr über eine der genannten Verbindungsleitungen erfolgt.
Ist Strom mit Ursprung in der Schweiz CBAM-pflichtig?
Nein, Strom mit tatsächlichem Ursprung in der Schweiz ist von der CBAM-Pflicht ausgenommen, weil die Schweiz nach Anhang III Nr. 1 der Verordnung wegen der Verknüpfung ihres Emissionshandelssystems mit dem EU-EHS gelistet ist. Diese Ausnahme knüpft ausschließlich am nichtpräferenziellen Warenursprung an: Ein Schweizer Unternehmen, das selbst Strom in die EU einführt, unterliegt als Einführer weiterhin vollständig den CBAM-Pflichten. Die genaue Abgrenzung zwischen Ursprungsbefreiung und voller Einführerpflicht erklärt die CBAM-Situation in der Schweiz im Detail.
Benötigen Stromimporteure immer eine CBAM-Zulassung?
Ja, Stromimporteure benötigen unabhängig von der importierten Menge stets den Status als zugelassener CBAM-Anmelder, weil die 50-Tonnen-Schwelle für Strom und Wasserstoff nicht greift. Seit dem 1. Januar 2026 dürfen nur noch zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren zum zollrechtlich freien Verkehr in der EU überlassen, und wer ohne gültige Zulassung importiert, riskiert Sanktionen von 300 bis 500 EUR pro Tonne CO2e statt des Regelsatzes von 100 EUR pro Tonne CO2e für zugelassene Anmelder.
Wie hoch ist die finanzielle Belastung durch CBAM-Strom in der Praxis?
Bei einer beispielhaften Einfuhr von 100.000 MWh Strom liegt die Nettobelastung 2026 bei rund 75.280 EUR. Dieses Rechenbeispiel verdeutlicht die Größenordnung, wobei der zugrunde gelegte Emissionsfaktor rein illustrativ ist und keinen konkreten Länderwert wiedergibt: Mit einem beispielhaft angenommenen Standardwert von 0,4 Tonnen CO2 pro Megawattstunde entstehen bei dieser Menge 40.000 Tonnen CO2e graue Emissionen. Multipliziert mit dem offiziellen CBAM-Zertifikate-Preis von 75,28 EUR pro Tonne CO2e für das 2. Quartal 2026 (veröffentlicht am 6. Juli 2026) ergibt sich ein Bruttobetrag von rund 3,01 Millionen EUR. Da im Jahr 2026 noch 97,5 Prozent der kostenlosen EU-EHS-Zuteilung für konkurrierende EU-Erzeuger bestehen, liegt der anzuwendende Nettokostenanteil (CBAM-Faktor) bei 2,5 Prozent, sodass der tatsächlich fällige Nettobetrag auf die genannten rund 75.280 EUR sinkt. Diese Nettobelastung steigt in den Folgejahren deutlich, weil der CBAM-Faktor mit dem schrittweisen Abbau der kostenlosen Zuteilung bis 2034 kontinuierlich zunimmt.
Häufige Fragen zu CBAM-Strom
Welcher KN-Code gilt für CBAM-Strom?
Für CBAM-Strom gilt ausschließlich der KN-Code 2716 00 00 für elektrische Energie. Strom ist damit der einzige der 6 CBAM-Sektoren mit nur einem einzigen KN-Code, während Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel und Wasserstoff jeweils mehrere Codes oder ganze Zollkapitel umfassen.
Werden bei CBAM-Strom auch indirekte Emissionen bepreist?
Nein, bei CBAM-Strom werden ausschließlich direkte Emissionen der Stromerzeugung bepreist, da Strom in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/956 gelistet ist. Eine indirekte Komponente, wie sie etwa bei Zement für den Stromverbrauch der Zementöfen anfällt, existiert bei CBAM-Strom begrifflich nicht, weil die Ware selbst bereits die zu bepreisende Energieform ist.
Was passiert, wenn nur 4 der 5 Kriterien erfüllt sind?
Sind nur 4 der 5 Kriterien aus Anhang III Nr. 5 erfüllt, gilt für die betroffene Einfuhrmenge vollständig der länderspezifische Standardwert. Die 5 Kriterien wirken als geschlossenes Set ohne Teillösung: Es gibt keine anteilige Anrechnung tatsächlicher Emissionen und keine gewichtete Mittelung zwischen tatsächlichem Wert und Standardwert, selbst wenn nur das stundenscharfe Abgleichskriterium als einziges nicht erfüllt wird.