CBAM Omnibus 2025/2083: 7 Vereinfachungen für Importeure ab 2026

Die CBAM-Omnibus-Verordnung (EU) 2025/2083 vereinfacht CBAM: 50-Tonnen-Grenze, CBAM-Erklärung bis 30.

Die CBAM-Omnibus-Verordnung (EU) 2025/2083 ändert seit ihrem Inkrafttreten am 17. Oktober 2025 sieben zentrale Parameter des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) und ersetzt damit Fristen, Schwellenwerte und Sanktionsregeln, auf die Importeure seit 2023 ihre Planung gestützt hatten. Wer seine Compliance noch an der ursprünglichen Fassung der Verordnung (EU) 2023/956 ausrichtet, etwa an der Meldefrist 31. Mai oder der Bagatellgrenze von 150 Euro pro Sendung, arbeitet mit überholten Werten. Dieser Beitrag ordnet alle sieben Änderungen mit Vorher-Nachher-Werten, den geänderten Artikeln und den praktischen Folgen für zugelassene CBAM-Anmelder ein.


Was ist die CBAM-Omnibus-Verordnung (EU) 2025/2083?

Die CBAM-Omnibus-Verordnung (EU) 2025/2083 ist die Änderungsverordnung, die am 8. Oktober 2025 verabschiedet und am 17. Oktober 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde und die CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 in sieben Punkten anpasst. Ihr vollständiger deutscher Titel lautet: Verordnung (EU) 2025/2083 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt bezeichnet das Paket in einer eigenen Pressemitteilung entsprechend als CBAM-Vereinfachung, mit dem erklärten Ziel, den Verwaltungsaufwand für Importeure, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, zu senken, ohne die Umweltwirkung von CBAM zu schwächen.

Rechtsgrundlage, Sektorenliste und der zertifikatbasierte Charakter von CBAM bleiben durch die Omnibus-Verordnung unberührt. Weiterhin gilt Artikel 192 Absatz 1 AEUV als Rechtsgrundlage, weiterhin sind Eisen und Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff erfasst, und CBAM bleibt kein Zoll und keine Steuer, sondern ein zertifikatbasierter Mechanismus zum Preis des EU-EHS. Verändert haben sich ausschließlich sieben operative Parameter: Fristen, Mengenschwellen, Haltepflichten und Sanktionshöhen. Wie diese sieben Parameter im Detail von der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 abweichen, zeigt Ihnen die folgende Tabelle.

Welche 7 Vereinfachungen bringt die Omnibus-Verordnung?

Die Omnibus-Verordnung bringt sieben Vereinfachungen, die sich in drei Kategorien gliedern: geänderte Fristen, angepasste Mengenschwellen und harmonisierte Finanzparameter. Die folgende Tabelle stellt den Wert vor und nach der Omnibus-Verordnung sowie den jeweils geänderten Artikel gegenüber.

Parameter Vor der Omnibus-Verordnung Nach der Omnibus-Verordnung Geänderter Artikel
Frist CBAM-Erklärung 31. Mai 30. September Artikel 6
Beginn Zertifikatsverkauf 1. Januar 2026 1. Februar 2027 Artikel 22
Bagatellgrenze (De-minimis) 150 Euro pro Sendung 50 Tonnen Jahresmasse pro Einführer Artikel 2a
Quartalsweise Haltepflicht 80 Prozent der kumulierten grauen Emissionen 50 Prozent der kumulierten grauen Emissionen Artikel 22 Absatz 2
Rückkaufgrenze ein Drittel der Jahreskäufe 50 Prozent der Jahreskäufe Artikel 23
Sanktion (zugelassener Anmelder) uneinheitlich je Mitgliedstaat 100 Euro pro Tonne CO2e Artikel 26 Absatz 1
Sanktion (nicht zugelassener Einführer) uneinheitlich je Mitgliedstaat 300 bis 500 Euro pro Tonne CO2e Artikel 26 Absatz 2

50-Tonnen-Bagatellgrenze (De-minimis) statt 150 Euro pro Sendung

Die CBAM-Bagatellgrenze, im EU-Recht als De-minimis-Regelung bezeichnet, liegt seit der Omnibus-Verordnung bei 50 Tonnen Jahresmasse pro Einführer und Kalenderjahr, kumuliert über alle CBAM-Warenarten hinweg (Artikel 2a CBAM-VO). Der frühere Schwellenwert lag bei 150 Euro Warenwert pro Sendung und ließ sich durch das Aufteilen großer Lieferungen in kleinere Sendungen faktisch umgehen. Die neue Jahresmasse-Regel schließt diese Lücke, weil sie auf die Gesamtmenge einer juristischen Person über das ganze Jahr abstellt.

Ein Einführer, der im selben Kalenderjahr 30 Tonnen Stahlerzeugnisse und 25 Tonnen Zementerzeugnisse einführt, überschreitet mit insgesamt 55 Tonnen die Schwelle und unterliegt für das gesamte Jahr der vollen CBAM-Berichtspflicht. Zwei Ausnahmen gelten dabei unabhängig von der importierten Menge:

  • Strom (Elektrizität): keine Bagatellgrenze, unabhängig vom Einfuhrvolumen.
  • Wasserstoff: keine Bagatellgrenze, unabhängig vom Einfuhrvolumen.

CBAM-Erklärung: neue Frist 30. September statt 31. Mai

Die jährliche CBAM-Erklärung ist seit der Omnibus-Verordnung bis zum 30. September des Folgejahres fällig statt wie ursprünglich vorgesehen bis zum 31. Mai (Artikel 6 CBAM-VO in der geänderten Fassung). Die erste CBAM-Erklärung ist am 30. September 2027 fällig und deckt die grauen Emissionen aller im Kalenderjahr 2026 eingeführten CBAM-Waren ab.

Wichtig ist die Abgrenzung zum CBAM-Bericht: Der CBAM-Bericht war die vierteljährliche Meldung des Übergangszeitraums von 2023 bis 2025 und ist inzwischen beendet, während die CBAM-Erklärung die jährliche Meldung der CBAM-Regelphase ab 2026 bezeichnet. Beide Begriffe werden von Suchenden häufig verwechselt, bezeichnen aber unterschiedliche Pflichten. Die viermonatige Verschiebung von Mai auf September verschafft zugelassenen CBAM-Anmeldern zusätzlich Zeit, weil sich Prüfer erst ab dem 1. September 2026 im CBAM-Register registrieren können und ihre Prüfberichte rechtzeitig vor der ersten CBAM-Erklärung liefern müssen.

50-Prozent-Haltepflicht statt 80 Prozent bei CBAM-Zertifikaten

Die quartalsweise Haltepflicht für CBAM-Zertifikate liegt seit der Omnibus-Verordnung bei mindestens 50 Prozent der kumulierten grauen Emissionen seit Jahresbeginn statt bei den ursprünglich vorgesehenen 80 Prozent (Artikel 22 Absatz 2 CBAM-VO). Die Haltepflicht wird jeweils zum Quartalsende geprüft: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember.

Ein Rechenbeispiel verdeutlicht die Entlastung: Bei einem CBAM-Zertifikatspreis von 75,28 Euro je Tonne CO2e (offizieller Preis Q2 2026) benötigt ein Einführer mit 10.000 Tonnen CO2e kumulierter grauer Emissionen zum Quartalsende Zertifikate im Wert von 375.000 Euro bei 50 Prozent Haltepflicht, gegenüber 600.000 Euro bei der früheren 80-Prozent-Regel, eine Entlastung von 225.000 Euro gebundenem Kapital pro Prüfzeitpunkt. Die Haltepflicht greift praktisch erst ab dem 1. Februar 2027, weil erst dann CBAM-Zertifikate überhaupt käuflich sind; für das Einfuhrjahr 2026 selbst besteht während des Jahres keine Kaufpflicht.

Zulassungsverfahren: Antragsfrist 31. März 2026 und Übergangsregelung

Für Einführer oberhalb der 50-Tonnen-Schwelle ist seit dem 1. Januar 2026 eine Zulassung als CBAM-Anmelder Voraussetzung für die Einfuhr von CBAM-Waren, und die Omnibus-Verordnung hat dafür mit Artikel 17 Absatz 7a eine Übergangsregelung eingefügt. Wer den Zulassungsantrag spätestens bis zum 31. März 2026 gestellt hat, darf laut Deutscher Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt bis zur Entscheidung über den Antrag vorläufig auch ohne Zulassungsstatus CBAM-Waren oberhalb der Schwelle einführen.

In der Zollanmeldung wird dies mit der TARIC-Unterlagencodierung Y238 zusammen mit der Antrags-Referenznummer angegeben; der Code ist in Deutschland und Österreich nur bis zum 27. September 2026 gültig. Prüfen Sie deshalb rechtzeitig, ob Ihr Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder fristgerecht gestellt wurde, denn wer weder eine Zulassung noch eine fristgerechte Antragstellung nachweisen kann, riskiert einen Einfuhrstopp und ein Sanktionsverfahren nach Artikel 26 Absatz 2 CBAM-VO.

Harmonisierte Sanktionen: 100 Euro und 300 bis 500 Euro pro Tonne CO2e

Die CBAM-Sanktionen sind seit der Omnibus-Verordnung EU-weit einheitlich geregelt: 100 Euro pro Tonne CO2e für zugelassene CBAM-Anmelder mit einer Abgabelücke und das Drei- bis Fünffache, also 300 bis 500 Euro pro Tonne CO2e, für Einfuhren ohne Zulassungsstatus (Artikel 26 CBAM-VO in der geänderten Fassung). Vor der Omnibus-Verordnung überließ Verordnung (EU) 2023/956 die konkrete Sanktionshöhe weitgehend den Mitgliedstaaten, was zu uneinheitlicher Durchsetzung führte.

Für Deutschland gilt Artikel 26 unmittelbar: Die DEHSt legt keinen eigenen Euro-Betrag fest, und die Sanktion ist ausdrücklich kein Bußgeld, sondern eine eigenständige CBAM-Sanktion, die von der DEHSt verhängt wird, nicht vom Zoll. In Österreich gilt dasselbe über das Zollamt Österreich, operativ das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH); auch dort besteht für die Regelphase bislang keine eigene nationale Sanktionsvorschrift. Die Zahlung der Sanktion ersetzt zudem nicht die Pflicht zur Abgabe der fehlenden Zertifikate, beide Kosten fallen zusätzlich an.

Rückkaufgrenze bei CBAM-Zertifikaten: von einem Drittel auf 50 Prozent erhöht

Die Rückkaufgrenze für CBAM-Zertifikate liegt seit der Omnibus-Verordnung bei bis zu 50 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr gekauften Zertifikate statt bei einem Drittel wie ursprünglich vorgesehen (Artikel 23 CBAM-VO in der geänderten Fassung). Der Rückkauf schützt Einführer, die mehr Zertifikate gekauft haben, als am Jahresende tatsächlich zur Abdeckung der grauen Emissionen benötigt werden, etwa weil eine geplante Lieferung ausgefallen ist.

Ein Einführer, der 10.000 CBAM-Zertifikate in einem Kalenderjahr erworben hat, kann seit der Omnibus-Verordnung bis zu 5.000 davon zurückverkaufen, gegenüber lediglich 3.333 nach der alten Ein-Drittel-Regel. Die zuständige Behörde kauft stets zum ursprünglichen Kaufpreis zurück, die Frist dafür endet am 31. Oktober des Abgabejahres.

Zertifikatsverkauf verschoben auf Februar 2027

Der Verkauf von CBAM-Zertifikaten beginnt durch die Omnibus-Verordnung erst am 1. Februar 2027 statt wie ursprünglich zum 1. Januar 2026, dem Start der CBAM-Regelphase (Artikel 22 CBAM-VO in der geänderten Fassung). Ab Februar 2027 sind Zertifikate ausschließlich über die zentrale gemeinsame Plattform im CBAM-Register käuflich.

Für das Einfuhrjahr 2026 besteht dadurch während des Jahres selbst keine Kaufpflicht: Die grauen Emissionen aus 2026 werden erst mit der ersten CBAM-Erklärung am 30. September 2027 abgerechnet, wobei der anzuwendende Zertifikatspreis für 2026 als Quartalsdurchschnitt der EU-EHS-Auktionspreise berechnet wird. Für Q1 2026 hat die Europäische Kommission 75,36 Euro je Tonne CO2e veröffentlicht, für Q2 2026 75,28 Euro je Tonne CO2e.


Wie verändert die CBAM-Vereinfachung Ihren CBAM-Zeitplan für 2026 und 2027?

Die CBAM-Vereinfachung verändert Ihren CBAM-Zeitplan für 2026 und 2027 vor allem durch einen gemeinsamen Fixpunkt: Alle sieben geänderten Parameter laufen auf den 30. September 2027 zu, an dem die erste CBAM-Erklärung fällig ist. Ein aktueller CBAM-Zeitplan muss deshalb sämtliche Omnibus-Termine berücksichtigen, von der Zulassungsantragsfrist bis zur Zertifikatsabgabe. Die wichtigsten Termine im Überblick:

  1. 1. Januar 2026: Die CBAM-Regelphase beginnt, volle finanzielle Pflichten gelten.
  2. 31. März 2026: Frist für Zulassungsanträge nach Artikel 17 Absatz 7a.
  3. 1. September 2026: Prüfer können sich im CBAM-Register registrieren.
  4. 1. Februar 2027: Verkauf von CBAM-Zertifikaten beginnt.
  5. 30. September 2027: Erste CBAM-Erklärung für das Einfuhrjahr 2026 ist fällig.
  6. 31. Oktober 2027: Frist für den Rückkauf überschüssiger 2027er-Zertifikate.

Der vollständige CBAM-Zeitplan mit allen Fristen der Übergangsphase und der Regelphase ist im Wissensbereich laufend aktualisiert und ordnet diese Termine in die Gesamtchronologie ein.

Häufige Fragen zur CBAM-Omnibus-Verordnung

Die folgenden fünf Fragen fassen die Details zusammen, die Importeure zur CBAM-Omnibus-Verordnung am häufigsten stellen.

Wann trat die CBAM-Omnibus-Verordnung in Kraft?

Die CBAM-Omnibus-Verordnung (EU) 2025/2083 trat am 17. Oktober 2025 in Kraft, dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. Verabschiedet wurde sie bereits am 8. Oktober 2025. Alle sieben Parameteränderungen gelten seither für die am 1. Januar 2026 begonnene CBAM-Regelphase.

Ändert die Omnibus-Verordnung die von CBAM erfassten Sektoren?

Nein, die Omnibus-Verordnung ändert die sechs von CBAM erfassten Sektoren nicht. Eisen und Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff bleiben unverändert in Anhang I der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 erfasst. Die vorgeschlagene Erweiterung um rund 180 nachgelagerte Produkte ab 2028 ist ein separates Gesetzgebungsverfahren und nicht Teil der Omnibus-Verordnung.

Gilt die 50-Tonnen-Grenze pro Sendung oder pro Jahr?

Die 50-Tonnen-Grenze gilt pro Einführer und Kalenderjahr in Summe über alle CBAM-Warenarten hinweg, nicht pro einzelner Sendung. Ein Einführer, der insgesamt mehr als 50 Tonnen CBAM-pflichtiger Waren aus einer beliebigen Kombination von Sektoren wie Stahl, Zement und Aluminium einführt, überschreitet die Schwelle und unterliegt für das gesamte Jahr der vollen CBAM-Berichtspflicht. Die frühere 150-Euro-Grenze pro Sendung gilt nicht mehr.

Warum wurde die CBAM-Erklärung auf den 30. September verschoben?

Die CBAM-Erklärung wurde auf den 30. September verschoben, um zugelassenen CBAM-Anmeldern mehr Zeit für die Beschaffung verifizierter Emissionsdaten zu geben. Da sich Prüfer erst ab dem 1. September 2026 im CBAM-Register registrieren können, blieben zwischen der ursprünglichen Frist 31. Mai und dem Beginn der Prüferregistrierung nur wenige Monate für die erste Verifizierung. Die viermonatige Verschiebung schafft einen praktikablen Zeitraum von 13 Monaten zwischen Registrierungsbeginn und erster Abgabefrist.

Was passiert, wenn ein zugelassener CBAM-Anmelder die 100-Euro-Sanktion zahlt, aber trotzdem keine Zertifikate abgibt?

Die Zahlung der 100-Euro-Sanktion pro Tonne CO2e hebt die Abgabepflicht nicht auf. Ein zugelassener CBAM-Anmelder, der eine Sanktion nach Artikel 26 Absatz 1 CBAM-VO erhält, muss zusätzlich die fehlenden CBAM-Zertifikate beschaffen und abgeben, denn die Sanktion tritt neben die Abgabepflicht, nicht an ihre Stelle. Bei fortgesetzter Nichteinhaltung kann die zuständige Behörde zudem den Status als zugelassener CBAM-Anmelder widerrufen.


Datenquellen: Verordnung (EU) 2023/956 · Verordnung (EU) 2025/2083 (Omnibus) · DVO 2025/2621 · EU-ETS-Daten via EEX. Keine Rechtsberatung.