CBAM-Aluminium umfasst 10 KN-Codes aus Kapitel 76 der Kombinierten Nomenklatur, von Rohaluminium bis zu verarbeiteten Aluminiumwaren, die Fachleute teils auch als Aluminium-Zolltarifnummern bezeichnen. Welche Codes im Detail zur CBAM-Zertifikatspflicht führen und welche trotz Kapitel-76-Zugehörigkeit ausgenommen bleiben, entscheidet bei jeder Einfuhr über Zulassungspflicht, Berichtspflicht und Zertifikatskosten. Dieser Beitrag ordnet die vollständige Kapitel-76-Liste, die beiden ausdrücklichen Ausnahmen und die praktische Zollanmeldung für Aluminiumimporteure ein. Einen Gesamtüberblick zu CBAM 2026: Pflichten, Fristen und Kosten des EU-Grenzausgleichs für Importeure liefert die Startseite dieses Leitfadens für alle sechs betroffenen Sektoren.
Was sind die CBAM-KN-Codes für Aluminium?
Die CBAM-KN-Codes für Aluminium sind die in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 gelisteten Positionen der Kombinierten Nomenklatur, die festlegen, welche Aluminiumwaren bei der Einfuhr in die EU eine CBAM-Zertifikatspflicht auslösen. Alle 10 erfassten Positionen liegen innerhalb von Kapitel 76 (Aluminium und Waren daraus). Der Begriff "Zolltarifnummer" ist ein gebräuchliches Synonym für "KN-Code", das in der Verordnung selbst nicht verwendet wird, in der Praxis aber häufig für dieselbe achtstellige Warennummer steht.
Warum reicht ein Blick auf die vierstellige Position allein nicht aus? Innerhalb einzelner Positionen wie 7601 unterscheiden sich die achtstelligen Unterpositionen nach Legierungsgrad, und dieser Unterschied wirkt sich unmittelbar auf den anzuwendenden Standardwert aus. KN-Codes bilden deshalb nur einen Baustein neben Emissionsfaktor und PFC-Regeln, die Einführer zusätzlich prüfen müssen.
Welche KN-Codes aus Kapitel 76 deckt CBAM-Aluminium ab?
Kapitel 76 der Kombinierten Nomenklatur umfasst 16 vierstellige Positionen (7601 bis 7616), von denen 10 unter die CBAM-Zertifikatspflicht fallen, 2 ausdrücklich ausgenommen sind und 4 weitere (7611 bis 7614) gar nicht in Anhang I gelistet sind. Die folgende Tabelle zeigt jede Position mit ihrem CBAM-Status.
| KN-Code | Warenbezeichnung | CBAM-Status |
|---|---|---|
| 7601 | Rohaluminium (7601 10 unlegiert, 7601 20 Legierungen) | Erfasst |
| 7602 | Aluminiumabfälle und Schrott | Ausgenommen |
| 7603 | Aluminiumpulver und Aluminiumflitter | Erfasst |
| 7604 | Stangen, Profile aus Aluminium | Erfasst |
| 7605 | Draht aus Aluminium | Erfasst |
| 7606 | Bleche, Bänder aus Aluminium (Dicke über 0,2 mm) | Erfasst |
| 7607 | Folien aus Aluminium (Dicke bis 0,2 mm) | Erfasst |
| 7608 | Rohre aus Aluminium | Erfasst |
| 7609 | Rohrformstücke, Verschlussstücke aus Aluminium | Erfasst |
| 7610 | Konstruktionen und Konstruktionsteile aus Aluminium | Erfasst |
| 7611-7614 | Behälter, Litzen, Gitter, Streckbleche aus Aluminium | Nicht in Anhang I gelistet |
| 7615 | Tafel-, Küchen- und Haushaltsartikel aus Aluminium | Ausgenommen |
| 7616 | Andere Waren aus Aluminium | Erfasst |
Welche KN-Codes sind von CBAM-Aluminium ausgenommen?
Von CBAM-Aluminium ausgenommen sind zwei Positionen aus Kapitel 76: KN 7602 (Aluminiumabfälle und Schrott) sowie KN 7615 (Tafel-, Küchen- und Haushaltsartikel). Beide Ausnahmen gelten unabhängig vom Herkunftsland und unabhängig von der eingeführten Menge, weil Anhang I sie ausdrücklich aus der Warenliste herausnimmt.
- KN 7602 (Schrott): gilt als Sekundärmaterial ohne eigenen Herstellungsprozess im Sinne der Verordnung und trägt deshalb keine grauen Emissionen.
- KN 7615 (Haushaltswaren): bleibt trotz des Vormaterials Aluminium explizit außerhalb der Anhang-I-Liste.
Die übergeordnete Seite zu CBAM-Aluminium ordnet diese beiden Ausnahmen zusätzlich in den Kontext des Emissionsfaktors und der PFC-Regeln ein, die für die 10 erfassten Positionen gelten.
Warum ist Aluminiumschrott (KN 7602) nicht CBAM-pflichtig?
Aluminiumschrott unter KN 7602 ist nicht CBAM-pflichtig, weil die Verordnung ihm keine eigenen grauen Emissionen zuordnet: Die Emissionen der ursprünglichen Primärproduktion wurden bereits bei der Erstherstellung erfasst. Fertigwaren aus recyceltem Aluminium, etwa unter KN 7604 oder KN 7606, fallen dagegen regulär unter CBAM, allerdings mit dem deutlich niedrigeren Emissionsfaktor von Sekundäraluminium gegenüber Primäraluminium. Der Nachweis der tatsächlichen Schrottquote im Vormaterial entscheidet deshalb, welcher Standardwert für die einzelne Sendung angesetzt wird.
Wie deklarieren Einführer Aluminium-KN-Codes beim Zoll?
Einführer deklarieren Aluminium-KN-Codes über das deutsche ATLAS-System, in dem CBAM seit dem 1. Januar 2026 als TARIC-Maßnahme 775 hinterlegt ist. Jede Zollanmeldung für eine der 10 erfassten Positionen muss zusätzlich zur achtstelligen Warennummer eine passende TARIC-Unterlagencodierung enthalten, sonst wird die Ware nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.
Die vier häufigsten Unterlagencodierungen für Aluminium-Einfuhren sind unten aufgeführt.
- Y128 angeben, wenn eine gültige CBAM-Kontonummer als zugelassener CBAM-Anmelder vorliegt.
- Y137 angeben, wenn die kumulierte Jahresmenge aller Aluminium-KN-Codes unter der 50-Tonnen-Schwelle bleibt.
- Y237 angeben, wenn die Ware nachweislich EU-Ursprung hat.
- Y238 angeben, wenn der Zulassungsantrag bis zum 31.03.2026 gestellt wurde und die Übergangsregelung bis zum 27.09.2026 greift.
Diese Codierungspflicht betrifft ausschließlich das Zollverfahren und ändert nichts daran, dass CBAM selbst weder eine Steuer noch ein Zoll ist, sondern ein zertifikatbasierter Mechanismus. Alle Felder und Fristen der vollständigen Zollanmeldung für CBAM-Waren führt ein eigener Beitrag im Detail vor.
Welche Rolle spielt die achtstellige Unterposition bei KN 7601?
Die achtstellige Unterposition bei KN 7601 entscheidet, ob eine Sendung als unlegiertes Rohaluminium (7601 10) oder als Aluminiumlegierung (7601 20) gilt, und dieser Unterschied verändert den anzuwendenden Standardwert. Legierungselemente wie Silizium oder Magnesium beeinflussen den Energiebedarf beim Schmelzen, sodass Legierungen häufig einen leicht abweichenden Emissionsfaktor gegenüber unlegiertem Rohaluminium aufweisen.
Welche Vorläuferstoffe wirken sich auf den KN-Code aus?
Vorläuferstoffe (Vormaterialien) wirken sich auf den KN-Code aus, weil die grauen Emissionen von Rohaluminium unter KN 7601 in jedes daraus gefertigte Enderzeugnis unter den Positionen 7603 bis 7616 einfließen. Ein Hersteller von Aluminiumblechen unter KN 7606 muss deshalb nicht nur die eigenen Verarbeitungsemissionen berechnen, sondern auch die vorgelagerten Emissionen des eingesetzten Rohaluminiums als Vorläuferstoff berücksichtigen. Für die Kalkulation über mehrere KN-Codes und Lieferwerke hinweg lässt sich der CBAM-Rechner nutzen, der Vorläuferstoffe, Emissionsfaktor und aktuellen Zertifikatspreis in einer Eingabemaske verbindet.
Häufige Fragen zu CBAM-Aluminium-KN-Codes
Ändert sich die Liste der CBAM-Aluminium-KN-Codes künftig?
Ja, die Liste könnte sich ab dem 1. Januar 2028 erweitern, weil der Kommissionsvorschlag COM(2025)989 rund 180 nachgelagerte Fertigwaren wie Fahrzeugteile, Haushaltsgeräte und Maschinen mit Stahl- oder Aluminiumanteil in den CBAM-Anwendungsbereich aufnehmen will, sofern Europäisches Parlament und Rat zustimmen. Die genaue Liste der betroffenen KN-Codes wird derzeit noch verhandelt. Für Kapitel 76 selbst ist keine Streichung vorgesehen, wohl aber eine mögliche Ausweitung auf aluminiumhaltige Bauteile in Maschinen und Fahrzeugen. Details zu diesem noch nicht beschlossenen Schritt ordnet die Seite zur Downstream-Erweiterung ein.
Gilt die 50-Tonnen-Schwelle für alle Aluminium-KN-Codes gemeinsam?
Ja, die 50-Tonnen-Schwelle gilt kumuliert für alle 10 erfassten Aluminium-KN-Codes eines Einführers pro Kalenderjahr, nicht getrennt je Position. Ein Einführer, der 30 Tonnen unter KN 7604 und weitere 25 Tonnen unter KN 7606 einführt, überschreitet die De-minimis-Schwelle trotz zweier unterschiedlicher Codes bereits bei insgesamt 55 Tonnen Nettomasse.
Sind KN-Code und Zolltarifnummer dasselbe?
Ja, in der Praxis bezeichnen KN-Code und Zolltarifnummer dieselbe achtstellige Warennummer. "KN-Code" ist dabei der in der Verordnung verwendete Fachbegriff, "Zolltarifnummer" die umgangssprachliche Bezeichnung, die viele Einführer aus dem allgemeinen Zollrecht kennen. Für CBAM-Zwecke ist ausschließlich die Zuordnung zu Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 maßgeblich, unabhängig davon, welcher der beiden Begriffe verwendet wird.