Schrott bleibt bei CBAM auch 2026 vollständig unbepreist, doch das ändert sich ab 2028 nur zur Hälfte: Der Kommissionsvorschlag vom 17. Dezember 2025 macht Pre-Consumer-Schrott zu einem zertifikatspflichtigen Vorläuferstoff, während Post-Consumer-Schrott ausgenommen bleibt. Genau diese Lücke kritisierte der europäische Branchenverband European Aluminium in einer Stellungnahme vom 8. Juli 2026 scharf: Nach seiner Einschätzung könnte rund ein Viertel der weltweiten Aluminiumproduktion die CBAM-Zertifikatspflicht über eine bloße Schrottanteils-Deklaration umgehen. Die Abstimmung des federführenden ENVI-Ausschusses im Europäischen Parlament am 6. Juli 2026 hat diese Frage ausdrücklich offengelassen. Dieser Beitrag ordnet die rechtliche Unterscheidung zwischen Pre-Consumer- und Post-Consumer-Schrott ein, erklärt den aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens und zeigt, was das für Elektrostahl (EAF) und Sekundäraluminium in Deutschland bedeutet.
Was ist das CBAM-Schrott-Schlupfloch?
Das CBAM-Schrott-Schlupfloch bezeichnet die Möglichkeit, die Zertifikatspflicht für importierten Stahl oder Aluminium durch die Angabe eines hohen Post-Consumer-Schrottanteils zu senken oder ganz zu vermeiden, ohne dass die Verordnung eine Überprüfung dieser Angabe an der EU-Grenze vorschreibt. CBAM setzt die grauen Emissionen von Schrott bereits heute pauschal auf null. Weil geschmolzenes Metall unabhängig von seiner Herkunft chemisch nicht mehr unterscheidbar ist, lässt sich eine Deklaration als recyceltes Material an der Zollstelle praktisch nicht widerlegen.
Die Lücke ist kein Redaktionsversehen, sondern das Ergebnis eines bewussten Zielkonflikts: Echtes Recycling soll CBAM-seitig entlastet bleiben, gleichzeitig soll Primärmetall nicht fälschlich als Schrott deklariert werden können. Der Dezember-2025-Vorschlag der Kommission löst diesen Konflikt bislang nur für eine der beiden Schrottkategorien.
Pre-Consumer- und Post-Consumer-Schrott: die rechtliche Unterscheidung
Pre-Consumer-Schrott entsteht innerhalb eines Werks, bevor ein fertiges Produkt einen Käufer erreicht, während Post-Consumer-Schrott erst nach Gebrauch und Entsorgung eines Produkts zurückgewonnen wird. Diese Unterscheidung ist für CBAM entscheidend, weil beide Kategorien künftig unterschiedlich behandelt werden sollen: Pre-Consumer-Schrott soll ab 2028 als bepreister Vorläuferstoff gelten, Post-Consumer-Schrott soll unangetastet bleiben.
| Schrottart | Typische Quelle | Beispiele | Heutige CBAM-Behandlung | Geplante Behandlung (COM(2025)989) |
|---|---|---|---|---|
| Pre-Consumer-Schrott | Werke, Gießereien, Fertigungsbetriebe | Verschnitt, Späne, Stanzabfälle, Angüsse | Grauen Emissionen mit null angesetzt | Wird ab 01.01.2028 zum Vorläuferstoff mit eigener Emissionsbilanz |
| Post-Consumer-Schrott | Rückgewinnung nach Produktnutzung | Getränkedosen, ausgebaute Fensterrahmen, Altfahrzeugteile, Altgeräte | Grauen Emissionen mit null angesetzt | Bleibt mit null angesetzt, keine Aufnahme in Anhang III vorgesehen |
Beide Schrottarten tragen heute rechnerisch keine grauen Emissionen, ein Prinzip, das schon jetzt bei Elektrostahl aus Schrott angewendet wird, wo Pre-Consumer- und Post-Consumer-Material die deklarierten Emissionen der Ofenanlage gleichermaßen senken. Der Vorschlag würde diese Gleichbehandlung nur für Pre-Consumer-Material beenden.
Wie behandelt CBAM Schrott aktuell?
Eisen- und Stahlschrott unter dem KN-Code 7204 sowie Aluminiumschrott unter dem KN-Code 7602 gehören nicht zu Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 und lösen deshalb selbst keine CBAM-Pflicht aus. Schrott dient stattdessen als Vormaterial: Fließt er in Elektrostahl (EAF) oder in Sekundäraluminium ein, senkt er die grauen Emissionen des daraus gefertigten CBAM-pflichtigen Endprodukts erheblich. Nach den Standardwerten der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 liegt der Benchmark für die schrottbasierte Elektrostahlroute bei 0,072 tCO2/t, gegenüber 1,370 tCO2/t für die Hochofenroute (BF-BOF) und 0,481 tCO2/t für die gasbasierte Direktreduktionsroute (DRI-EAF).
Diese heutige Rechtslage bleibt bis mindestens Ende 2027 unverändert. Weder Pre-Consumer- noch Post-Consumer-Schrott lösen 2026 oder 2027 eine eigene Zertifikatspflicht aus, solange der Kommissionsvorschlag nicht als Rechtsakt verabschiedet ist.
Was ändert der Kommissionsvorschlag vom Dezember 2025?
Der Erweiterungsvorschlag COM(2025)989 vom 17. Dezember 2025 würde Pre-Consumer-Stahl- und -Aluminiumschrott ab dem 1. Januar 2028 zu einem eigenständigen Vorläuferstoff mit eigener Emissionsbilanz machen, während Post-Consumer-Schrott zum Schutz der Kreislaufwirtschaftsziele der EU außerhalb der Verordnung bleiben soll. Der Vorschlag ist Teil desselben Pakets, das auch die CBAM-Erweiterung auf rund 180 nachgelagerte Produkte und schärfere Anti-Umgehungsregeln vorsieht.
Die Begründung folgt einer Nachweisbarkeits-Logik. Pre-Consumer-Schrott entsteht und wird innerhalb einer einzigen Produktionsanlage erfasst, sodass sich Herkunft und Menge grundsätzlich über den bestehenden Überwachungsplan dieser Anlage prüfen lassen. Post-Consumer-Schrott stammt dagegen aus Tausenden verstreuten Sammelquellen ohne vergleichbare Belegkette. Genau diese politische Entscheidung, nicht ein technisches Versehen, erzeugt das Schlupfloch: Sie schützt echtes Recycling und lässt gleichzeitig falsche Deklarationen unbehelligt.
Warum bleibt Post-Consumer-Schrott ausgenommen?
Post-Consumer-Schrott bleibt außerhalb von CBAM, weil sich sein Anteil an geschmolzenem Aluminium oder Stahl an der EU-Grenze nicht zuverlässig nachweisen lässt. Eine Charge aus Primäraluminium und eine Charge aus echtem Post-Consumer-Aluminium sind nach dem Umschmelzen chemisch identisch. Kein Test unterscheidet Primärmetall, das eigens zur Deklaration als Schrott erschmolzen wurde, von Metall, das tatsächlich ein Konsumprodukt und einen Recyclingkreislauf durchlaufen hat.
Ein Exporteur mit Zertifikatspflicht auf Primärmetall hat deshalb einen finanziellen Anreiz, einen hohen Post-Consumer-Anteil zu deklarieren, unabhängig vom tatsächlichen Materialmix. Der Rat der EU führte in seiner allgemeinen Ausrichtung vom 12. Juni 2026 zwar schärfere Vorgaben zur Melt-and-Pour-Meldung ein, die den Ort des tatsächlichen Schmelzens und Gießens statt nur der letzten Bearbeitung dokumentieren sollen. Ob sich dieses Instrument auf Schrottanteils-Angaben konkret ausweiten lässt, ist nach Stand Juli 2026 unter den Beteiligten diskutiert, aber in keinem verabschiedeten Text festgelegt.
Hat die ENVI-Abstimmung vom 6. Juli 2026 das Schlupfloch geschlossen?
Nein. Der ENVI-Ausschuss des Europäischen Parlaments verabschiedete am 6. Juli 2026 seine Verhandlungsposition zum Erweiterungsvorschlag mit 56 zu 11 Stimmen bei 12 Enthaltungen, ohne die Post-Consumer-Lücke zu schließen. Die Position des Ausschusses geht in mehreren Punkten über die Ratsposition hinaus, etwa bei einer breiteren Produktliste und schärferen Regeln gegen geringfügige Verarbeitung zur Umgehung, lässt die reine Pre-Consumer-Aufteilung beim Schrott aber unverändert.
European Aluminium bestätigte diese Lücke direkt: In einer Stellungnahme vom 8. Juli 2026 erklärte der Verband, die Abstimmung lasse "zentrale Aluminium-Schlupflöcher ungelöst", und rund ein Viertel der weltweiten Aluminiumproduktion könne CBAM-Pflichten über Schrottanteils-Deklarationen weiterhin umgehen. Das ist die klarste verfügbare Bestätigung der Branche, dass die Abstimmung zwar andere Teile des Dossiers verschärft, diese spezifische Lücke aber nicht angefasst hat.
Wie groß ist das Umgehungsrisiko in Zahlen?
Drei Zahlen aus unterschiedlichen Quellen beschreiben dasselbe zugrunde liegende Risiko:
- Rund ein Viertel der weltweiten Aluminiumproduktion könnte laut European Aluminium (Stand Juli 2026) die CBAM-Zertifikatspflicht durch eine Post-Consumer-Schrott-Deklaration umgehen, unabhängig vom tatsächlichen Schrottanteil.
- Bis zu einem Drittel der europäischen Aluminium-Recyclingkapazität wäre nach Einschätzung des norwegischen Herstellers und Recyclers Hydro gefährdet, sollte importiertes Metall EU-Recycler durch falsch deklarierte Schrottanteile dauerhaft unterbieten.
- Mehr als 200 EUR je Tonne höhere Inputkosten könnten laut Hydro bis zum Jahr 2035 für EU-Recycler gegenüber Wettbewerbern außerhalb der EU entstehen, weil EU-Recycler reale CO2-Kosten tragen, während umgehende Importeure sie vermeiden.
Diese Zahlen stammen aus Verbandsangaben, nicht aus einer Folgenabschätzung der EU-Kommission, und sind als Risikoeinschätzung einer Interessengruppe zu lesen. Eine amtliche Quantifizierung lag nach Stand Juli 2026 nicht vor.
Die 50-Tonnen-Schwelle verschärft das Problem zusätzlich
Das hohe Wert-Gewicht-Verhältnis von CBAM-Aluminium bedeutet, dass die De-minimis-Schwelle von 50 Tonnen pro Jahr bei diesem Sektor deutlich mehr wirtschaftlich relevante Einfuhren befreit als bei schwereren Waren wie Stahl oder Zement. European Aluminium nennt dazu ein konkretes Beispiel: Die Aluminiumtüren für die Sanierung eines Hotels mit 200 Zimmern umfassen nur rund 9,2 Tonnen Material und bleiben damit vollständig unterhalb der Schwelle, unabhängig von den tatsächlichen grauen Emissionen oder dem Schrottanteil der Lieferung. Der Verband fordert deshalb, Post-Consumer-Schrott in Anhang III aufzunehmen und bis zum Nachweis funktionierender Verifizierungssysteme einen einheitlichen Standardwert auf Basis der Emissionen von Primäraluminium für sämtliches unlegiertes und legiertes Aluminium anzuwenden.
Was bedeutet das für Elektrostahl (EAF) und Sekundäraluminium?
Für Elektrostahlwerke (EAF) und Sekundäraluminiumhütten in Deutschland bedeutet der aktuelle Rechtsstand ein zweigeteiltes Bild: Sie profitieren heute vom Nullansatz für sämtlichen Schrott, stehen aber ab 2028 nur bei Pre-Consumer-Material vor einer neuen Berechnungspflicht, während der Wettbewerbsdruck durch nicht überprüfbare Post-Consumer-Importe unverändert bestehen bleibt. Ein deutscher EAF-Stahlhersteller, der überwiegend werksinternen Verschnitt und Produktionsabfälle einsetzt, müsste ab 2028 dessen Emissionen erstmals ausweisen. Ein Importeur, der denselben Stahl unter Berufung auf angeblichen Post-Consumer-Schrott einführt, bliebe weiterhin vollständig von der Zertifikatspflicht befreit, selbst wenn die tatsächliche Zusammensetzung nicht überprüfbar ist.
EUROFER unterstützt die breitere CBAM-Erweiterung grundsätzlich, kritisierte aber am 12. Juni 2026 ausdrücklich, dass Pre-Consumer-Stahlschrott ohne eigene Folgenabschätzung zum Vorläuferstoff werde. Für Sekundäraluminium liefert die Sortieranlage St. Peter von Hydro in Dormagen ein greifbares DACH-Beispiel: Sie verarbeitet rund 36.000 Tonnen Post-Consumer-Aluminiumschrott jährlich für das europäische Recyclingnetzwerk und wäre damit unmittelbar betroffen, ob importiertes Metall künftig strengeren Nachweispflichten unterliegt oder weiterhin unkontrolliert als Schrott deklariert werden kann.
Wie positionieren sich die Branchenverbände?
Die Positionen zu den Schrottregeln verlaufen nicht entlang einer einfachen Pro- oder Contra-CBAM-Linie, sondern entlang der jeweiligen Produktionsroute.
| Verband | Vertretene Branche | Position zu den Schrottregeln |
|---|---|---|
| European Aluminium | Primär- und Weiterverarbeitungsindustrie Aluminium | Fordert Aufnahme von Post-Consumer-Schrott in Anhang III sowie einen einheitlichen Standardwert auf Basis von Primäraluminium bis zur zuverlässigen Verifizierung |
| Hydro | Aluminiumhersteller und -recycler | Warnt vor Umgehung durch nicht nachweisbare Schrottanteile und sieht europäische Recyclingkapazität gefährdet |
| EUROFER | EU-Stahlindustrie | Begrüßt die Erweiterung insgesamt, bedauert aber die Einbeziehung von Pre-Consumer-Stahlschrott ohne eigene Folgenabschätzung |
Was sollten deutsche Importeure jetzt tun?
Für die laufende CBAM-Regelphase 2026 und 2027 ändert sich an der Schrottbehandlung nichts, dennoch lohnt sich frühzeitige Vorbereitung auf die mögliche Regel ab 2028:
- Dokumentieren Sie schon heute den Anteil und die Herkunft von Schrott in Ihren Lieferketten, auch wenn eine Verifizierung an der Grenze aktuell nicht vorgeschrieben ist.
- Unterscheiden Sie bei Lieferantendaten konsequent zwischen Pre-Consumer- und Post-Consumer-Material, um für eine spätere Berechnungspflicht ab 2028 vorbereitet zu sein.
- Beobachten Sie den Fortgang der Trilogverhandlungen zwischen Parlament, Rat und Kommission, insbesondere ob Post-Consumer-Schrott doch noch in den Anwendungsbereich aufgenommen wird.
- Prüfen Sie bei Aluminiumimporten die De-minimis-Schwelle besonders sorgfältig, da wertintensive Aluminiumwaren schon bei geringem Gewicht CBAM-relevant werden können.
Kurzfristig droht keine Änderung: Das Plenum des Europäischen Parlaments bestätigt sein Verhandlungsmandat voraussichtlich am 14. September 2026, danach beginnen die Trilogverhandlungen mit dem Rat, mit Zieltermin 1. Januar 2028 für Erweiterung und Schrottregeln. Bis zu einer verabschiedeten Fassung bleibt die heutige Nullbewertung für Pre-Consumer- und Post-Consumer-Schrott vollständig in Kraft.
Häufige Fragen zu CBAM und Schrott
Ist Schrott heute CBAM-pflichtig?
Nein. Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott unter den KN-Codes 7204 und 7602 gehören nicht zu Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 und lösen selbst keine CBAM-Pflicht aus. Schrott dient nur als Vormaterial für Elektrostahl und Sekundäraluminium, deren fertige Erzeugnisse unter die regulären Sektor-Codes fallen.
Was ist der Unterschied zwischen Pre-Consumer- und Post-Consumer-Schrott?
Pre-Consumer-Schrott entsteht innerhalb eines Werks vor Fertigstellung eines Produkts, etwa als Verschnitt oder Stanzabfall, während Post-Consumer-Schrott erst nach Nutzung und Entsorgung eines Produkts zurückgewonnen wird, etwa aus Getränkedosen oder Altfahrzeugen. Nur die erste Kategorie soll ab 2028 zum bepreisten CBAM-Vorläuferstoff werden.
Wann tritt die Pre-Consumer-Schrott-Regel voraussichtlich in Kraft?
Der vorgeschlagene Starttermin ist der 1. Januar 2028, gekoppelt an das größere Erweiterungspaket in COM(2025)989. Dieser Termin hängt von einer Einigung zwischen Europäischem Parlament und Rat in den Trilogverhandlungen ab, die voraussichtlich ab Herbst 2026 laufen, und ist nach Stand Juli 2026 noch kein geltendes Recht.
Ist das CBAM-Schrott-Schlupfloch bereits geschlossen?
Nein, das Schlupfloch besteht nach Stand 11. Juli 2026 weiterhin fort. Der Kommissionsvorschlag vom Dezember 2025 adressiert nur Pre-Consumer-Schrott, und die ENVI-Abstimmung vom 6. Juli 2026 hat Post-Consumer-Schrott nicht in den Anwendungsbereich aufgenommen, was European Aluminium in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2026 ausdrücklich bestätigte.