CBAM gilt seit dem 1. Januar 2026 verbindlich in seiner definitiven Phase, und diese 12 Antworten klären die Fragen, die Importeure und Lieferanten dazu am häufigsten stellen. Von der zeitlichen Einordnung über die Kostenfrage bis zu den Sanktionen bündelt diese Seite die zentralen Suchanfragen zu CBAM-Pflichten und Fristen an einem Ort, damit Sie nicht durch einzelne Fachartikel blättern müssen, um eine kurze Antwort zu finden.
Jede der 12 Antworten steht für sich und lässt sich unabhängig von den übrigen lesen; wer nach der Kurzantwort mehr Tiefe braucht, findet am Ende jedes Abschnitts einen Verweis auf den passenden Fachbeitrag mit Rechtsgrundlagen, Rechenbeispielen und Verfahrensschritten.
Ab wann gilt CBAM?
CBAM gilt seit dem 1. Januar 2026 vollständig, seit an diesem Tag die definitive Phase (von der Deutschen Emissionshandelsstelle, kurz DEHSt, "CBAM-Regelphase" genannt) den Übergangszeitraum abgelöst hat. Der Übergangszeitraum lief vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 mit quartalsweisen CBAM-Berichten ohne finanzielle Pflicht; seit 2026 sind Zulassung, Emissionsermittlung und die spätere Zertifikatsabgabe verbindlich.
Sechs Termine strukturieren den weiteren Fahrplan bis zur ersten Jahreserklärung, wie die folgende Tabelle zeigt.
| Datum | Meilenstein |
|---|---|
| 01.10.2023 | Beginn des Übergangszeitraums (quartalsweise CBAM-Berichte) |
| 31.12.2025 | Ende des Übergangszeitraums |
| 01.01.2026 | Beginn der definitiven Phase (CBAM-Regelphase) |
| 31.03.2026 | Frist für den Zulassungsantrag mit Übergangsregel nach Art. 17 Abs. 7a |
| 01.02.2027 | Verkaufsstart der CBAM-Zertifikate über die zentrale Plattform |
| 30.09.2027 | Erste CBAM-Erklärung, fällig für das Berichtsjahr 2026 |
Wie sich diese Termine bis zum vollständigen Auslaufen der kostenlosen EU-EHS-Zuteilung 2034 fortschreiben, zeigt der ausführliche CBAM-Zeitplan mit allen Zwischenschritten und Rechtsgrundlagen.
Für Unternehmen, die 2026 noch keinen Zulassungsstatus haben, bleibt vor allem der 31. März 2026 handlungsrelevant: Nur ein bis dahin gestellter Antrag erlaubt den vorläufigen Weiterimport oberhalb der 50-Tonnen-Schwelle, längstens bis zum 27. September 2026.
Wer ist betroffen?
Betroffen ist jeder EU-Importeur, der Waren aus den sechs CBAM-Sektoren oberhalb der De-minimis-Schwelle von 50 Tonnen pro Kalenderjahr in das Zollgebiet der EU zum zollrechtlich freien Verkehr überlässt. Die sechs Sektoren sind Eisen und Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff, jeweils mit den zugehörigen CBAM-Waren und ihren KN-Codes definiert.
Auch indirekte Zollvertreter, die für nicht in der EU niedergelassene Unternehmen anmelden, fallen unter die Zulassungspflicht, und die Unternehmensgröße spielt für die Betroffenheit keine Rolle: Ein Mittelständler mit 60 Tonnen Schraubenimporten im Jahr ist ebenso erfasst wie ein Großkonzern. Unterhalb von 50 Tonnen entfällt die Zulassungs- und Erklärungspflicht, für Strom- und Wasserstoffeinfuhren gilt diese Mengenausnahme jedoch nicht.
Nicht-EU-Hersteller und Exporteure trifft keine unmittelbare CBAM-Pflicht, denn Verordnung (EU) 2023/956 richtet sich an den EU-Importeur. Praktisch betrifft CBAM sie dennoch: EU-Kunden fragen zunehmend verifizierte Emissionsdaten je Produktionsanlage ab, weil fehlende Daten zu teureren Standardwerten und damit zu höheren Zertifikatskosten auf Käuferseite führen.
Ist CBAM eine Steuer oder ein Zoll?
Nein, CBAM ist weder eine Steuer noch ein Zoll, sondern ein zertifikatbasierter Mechanismus: Importeure erwerben und geben Zertifikate im Umfang der grauen Emissionen ihrer Waren ab, bepreist auf dem Niveau des EU-Emissionshandels. Welche fünf Bausteine den Mechanismus im Detail ausmachen, erklärt die ausführliche Seite Was ist CBAM mit einer vollständigen Einordnung.
Rechtsgrundlage der Verordnung (EU) 2023/956 ist die Umweltkompetenz nach Art. 192 Abs. 1 AEUV, nicht das Zoll- oder Steuerrecht. Umgangssprachliche Begriffe wie "CO2-Zoll" oder "Klimazoll" aus der öffentlichen Debatte sind juristisch unzutreffend, auch wenn sie in Suchanfragen häufig auftauchen.
Auch die Verwechslung mit EU-EHS-Zertifikaten ist verbreitet, aber falsch: CBAM-Zertifikate sind an der Grenze zwischen Importeur und CBAM-Register nicht handelbar und nicht an einer Börse übertragbar, während EU-EHS-Zertifikate innerhalb der EU zwischen Anlagenbetreibern gehandelt werden. Beide Instrumente teilen lediglich das Preisniveau, nicht den Markt.
Was kostet CBAM aktuell?
75,28 EUR je Tonne CO2-Äquivalent kostet ein CBAM-Zertifikat im zweiten Quartal 2026, veröffentlicht von der EU-Kommission am 06.07.2026; im ersten Quartal lag der Preis bei 75,36 EUR (veröffentlicht am 07.04.2026). Die tatsächliche Kostenbelastung 2026 bleibt dabei gering, weil der CBAM-Faktor in diesem ersten Jahr der definitiven Phase nur 2,5 Prozent beträgt, während EU-Hersteller im EU-EHS noch 97,5 Prozent ihrer kostenlosen Zuteilung erhalten.
Für eine Einfuhr von 1.000 Tonnen Hochofenstahl (rund 2.000 tCO2e graue Emissionen) ergibt sich bei 75,28 EUR ein Bruttowert von etwa 150.560 EUR, von dem 2026 nur der 2,5-Prozent-Anteil zertifikatspflichtig ist, also rund 3.764 EUR. Wie sich diese Rechnung je Sektor und Jahr bis 2034 entwickelt, wenn der zertifikatspflichtige Anteil planmäßig auf 100 Prozent steigt, zeigt die Modellrechnung zu den CBAM-Kosten.
Zwei Größen bestimmen die künftige Kostenentwicklung: der EU-EHS-Preis selbst, der marktbedingt schwankt, und der jährlich steigende CBAM-Faktor, der planmäßig festgelegt ist. Während der EU-EHS-Preis Woche für Woche schwankt, steht der Anstieg des CBAM-Faktors bereits fest, sodass sich die Kostenentwicklung mittelfristig belastbar planen lässt, auch ohne den künftigen Marktpreis zu kennen.
Welche Waren fallen unter CBAM?
Sechs Warengruppen fallen unter CBAM, jeweils abgegrenzt über die KN-Codes in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956. Die folgende Liste nennt die Gruppen mit typischen Beispielwaren.
- Eisen und Stahl: Bleche, Rohre, Schrauben, Konstruktionsstahl
- Zement: Portlandzement, Klinker
- Aluminium: Primäraluminium, Profile, Halbzeug
- Düngemittel: Harnstoff, Ammoniak, Mischdünger
- Strom: grenzüberschreitende Stromeinfuhren
- Wasserstoff: grauer und grüner Wasserstoff
Nachgelagerte Erzeugnisse wie Schrauben oder Aluminiumprofile zählen ebenso dazu wie Rohmaterial; entscheidend ist allein der KN-Code der Zollanmeldung. Eine vollständige Übersicht mit allen zugehörigen CBAM-KN-Codes je Sektor erleichtert die Prüfung im Einzelfall.
Der Warenkreis dürfte sich ausweiten: Die EU-Kommission hat mit COM(2025)989 vorgeschlagen, ab dem 1. Januar 2028 zusätzliche nachgelagerte Stahl- und Aluminiumerzeugnisse aufzunehmen. Der Vorschlag befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren und ist damit noch keine geltende Pflicht.
Wie beantrage ich Zugang zum CBAM-Register?
Zugang zum CBAM-Register erhalten deutsche Unternehmen über die Zoll-Portal-Dienstleistung "EU-Trader-Portal und CBAM-Portal", die ein ELSTER-Konto, ein Geschäftskundenkonto im Zoll-Portal und eine EORI-Nummer voraussetzt. Ein eigenständiges "CBAM-Login" existiert in Deutschland nicht, denn der Zugang läuft ausschließlich über den bestehenden Zollkanal.
Die folgenden vier Schritte führen vom ersten Login bis zur vollständigen Zulassung als CBAM-Anmelder.
- Beantragen Sie die EORI-Nummer, falls noch keine vorliegt, direkt im Zoll-Portal nach dem Login mit ELSTER.
- Registrieren Sie sich für den Dienst "EU-Trader-Portal und CBAM-Portal" und legen Sie ein Geschäftskundenkonto an.
- Stellen Sie den Zulassungsantrag ausschließlich über das Zulassungsmodul im CBAM-Register, mit EORI-Nummer, Steuerbescheinigung und Ehrenwörtlicher Erklärung.
- Erhalten Sie nach positiver Bescheidung Ihre CBAM-Kontonummer und geben Sie sie fortan mit jeder Zollanmeldung an.
Die vollständige CBAM-Registrierung führt diese vier Schritte in sechs technischen Teilschritten weiter aus, mit allen Voraussetzungen und typischen Fehlerquellen.
Über den eigentlichen Zulassungsantrag entscheidet die zuständige Behörde innerhalb von maximal 120 Kalendertagen bei Anträgen nach dem 15. Juni 2025 beziehungsweise 180 Kalendertagen bei früheren Anträgen, verlängerbar um weitere 30 Tage bei wesentlichem Nachbesserungsbedarf. In Deutschland führt die von der DEHSt beliehene KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH das Verfahren seit dem 4. Juli 2025 technisch durch.
Was ist die CBAM-Nummer?
Die CBAM-Nummer ist umgangssprachlich die CBAM-Kontonummer, die individuelle Kennung, die das CBAM-Register nach positiver Entscheidung über den Zulassungsantrag ausstellt. Sie ist weder mit der EORI-Nummer noch mit einem bloßen Registrierungs-Login identisch, sondern entsteht erst am Ende des Zulassungsverfahrens.
Zugelassene CBAM-Anmelder geben ihre CBAM-Nummer seit dem 1. Januar 2026 zusammen mit dem TARIC-Code Y128 in jeder Zollanmeldung an; ohne diese Angabe stoppt der Zoll die Überlassung der Waren zum freien Verkehr. Der verlinkte Beitrag ordnet die CBAM-Kontonummer gegenüber der EORI-Nummer und der Antragsreferenznummer ein.
Bis zur Erteilung der eigenen CBAM-Kontonummer hilft die Antragsreferenznummer mit dem TARIC-Code Y238 übergangsweise weiter, sofern der Zulassungsantrag rechtzeitig bis zum 31. März 2026 gestellt wurde. Wer unterhalb der 50-Tonnen-Schwelle bleibt, benötigt gar keine CBAM-Kontonummer und meldet stattdessen den Code Y137.
Wird CBAM verschoben?
Nein, CBAM wird nicht verschoben: Die definitive Phase läuft seit dem 1. Januar 2026 planmäßig, und keine der bisherigen Rechtsänderungen hat den Starttermin oder die grundsätzliche Anwendungspflicht verzögert. Was sich stattdessen geändert hat, sind einzelne Verfahrensregeln innerhalb dieser Phase.
Die Omnibus-Verordnung (EU) 2025/2083 hat CBAM vereinfacht, nicht verschoben: Sie verlegte die erste CBAM-Erklärung von einem früheren Termin auf den 30. September 2027, ersetzte die wertbasierte Bagatellgrenze durch die massenbasierte 50-Tonnen-Schwelle und senkte die Halteverpflichtung für Zertifikate von 80 auf 50 Prozent. Alle sieben Vereinfachungen des CBAM Omnibus fasst der entsprechende Beitrag zusammen, einschließlich der Frage, welche öffentlichen Verschiebungsforderungen bislang keinen Eingang in den Rechtstext gefunden haben.
In der öffentlichen Debatte fordern einzelne Wirtschaftsverbände zwar wiederholt eine weitere Verzögerung oder Erleichterung, insbesondere für kleinere Importeure; ein förmlicher Rechtsakt, der den 1. Januar 2026 als Starttermin der definitiven Phase aufhebt, existiert jedoch nicht. Unternehmen sollten ihre CBAM-Planung deshalb auf Basis des geltenden Zeitplans fortführen und keine weitere Verschiebung unterstellen.
Was passiert bei Verstößen gegen CBAM?
Verstöße gegen CBAM kosten 100 EUR je Tonne CO2-Äquivalent nicht abgegebener Zertifikate; wer ohne Zulassung importiert, zahlt das Drei- bis Fünffache, also 300 bis 500 EUR je Tonne CO2e. Diese Sanktion ersetzt nicht die eigentliche Pflicht: Die fehlenden Zertifikate müssen zusätzlich nachträglich beschafft und abgegeben werden.
In Deutschland verhängt die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt diese CBAM-Sanktionen direkt auf Grundlage von Art. 26 der Verordnung, wie die Sanktionierungsseite der DEHSt dokumentiert; in der Übergangsphase ging jeder Sanktion ein Berichtigungsverfahren mit 30 Tagen Nachbesserungsfrist voraus. Alle Sanktionsstufen, Fristen und Verfahrensschritte für zugelassene und unbefugte Anmelder erläutert die Seite zu den CBAM-Sanktionen im Detail.
Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße können zusätzlich zum Widerruf des Status als zugelassener CBAM-Anmelder führen. Ohne diesen Status ist eine legale Einfuhr von CBAM-Waren oberhalb der 50-Tonnen-Schwelle nicht mehr möglich, sodass der Widerruf faktisch einem Importstopp für das betroffene Unternehmen gleichkommt.
Gilt CBAM für die Schweiz?
Waren mit Ursprung in der Schweiz sind von CBAM ausgenommen, weil das Schweizer Emissionshandelssystem seit dem 1. Januar 2020 mit dem EU-EHS verknüpft ist und Anhang III Nr. 1 der Verordnung diese Verknüpfung als Befreiungsgrund anerkennt. Entscheidend ist dabei ausschließlich der nichtpräferenzielle Ursprung nach Art. 59 und 60 des Unionszollkodex, nicht der Versandweg der Ware.
Chinesischer Stahl, der die Schweiz nur durchquert oder dort lediglich geringfügig bearbeitet wird, bleibt deshalb vollständig CBAM-pflichtig, und Schweizer Unternehmen, die selbst Drittlandswaren in die EU einführen, unterliegen CBAM in vollem Umfang. Die Detailseite zu CBAM Schweiz erklärt diese Abgrenzung anhand konkreter Fallbeispiele.
Dieselbe Ursprungsausnahme gilt auch für Waren aus Island, Liechtenstein und Norwegen sowie für Kleinstgebiete wie Büsingen oder Helgoland, jeweils gelistet in Anhang III der Verordnung. Der nichtpräferenzielle Ursprung muss bei der Einfuhr in die EU aktiv deklariert werden, damit die Ausnahme greift; ein in einem Drittland ausgestellter Ursprungsnachweis genügt dafür nicht.
Was ist der Unterschied zwischen CBAM-Bericht und CBAM-Erklärung?
Der CBAM-Bericht war der Quartalsbericht des Übergangszeitraums vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 und ist beendet; die CBAM-Erklärung ist die Jahreserklärung der seit 2026 laufenden definitiven Phase, erstmals fällig am 30. September 2027 für das Berichtsjahr 2026. Beide Begriffe bezeichnen unterschiedliche Pflichten und dürfen in der Praxis nicht austauschbar verwendet werden, auch wenn viele Suchende umgangssprachlich weiter von "CBAM-Bericht" sprechen.
Wie der Übergang vom Quartalsrhythmus zur Jahreserklärung praktisch abläuft und welche Inhalte die neue Erklärung verlangt, zeigt die Seite zur CBAM-Berichtspflicht mit allen Pflichtangaben und Fristen.
Anders als der frühere CBAM-Bericht verknüpft die CBAM-Erklärung die Meldung erstmals unmittelbar mit der finanziellen Ausgleichspflicht: Neben Warenmengen und grauen Emissionen weist der zugelassene Anmelder darin auch die Zahl der abgegebenen Zertifikate nach. Wer bereits während der Übergangsphase CBAM-Berichte eingereicht hat, kann die dabei aufgebaute Datenbasis für die Jahreserklärung weiterverwenden, muss die Werte aber verifizieren lassen.
Welche CBAM-Software unterstützt bei der Umsetzung?
CBAM-Software automatisiert die KN-Code-Prüfung, die Emissionsberechnung und die Fristenüberwachung, sodass Importeure Lieferantendaten strukturiert statt manuell in Tabellen verwalten. Deutsche und internationale Anbieter wie osapiens, CBAM-Estimator oder Tanso bewerben entsprechende Module für die CBAM-Regelphase; die Angaben zu Funktionsumfang und Preisen stammen dabei von den Anbietern selbst und sollten vor einer Entscheidung im Einzelfall geprüft werden.
Der CBAM-Software-Vergleich stellt zehn Anbieter für den DACH-Markt mit Funktionsumfang und, soweit öffentlich verfügbar, Preisangaben gegenüber.
Für Unternehmen ohne eigene Kapazitäten zur Softwareauswahl bietet sich alternativ eine spezialisierte CBAM-Beratung an, die Zulassung, Lieferantenkommunikation und Zertifikatsplanung im Mandat übernimmt, statt nur ein Werkzeug bereitzustellen.
Diese 12 Antworten decken die häufigsten CBAM-Suchanfragen ab, ersetzen aber keine Einzelfallprüfung. Für die vertiefte Auseinandersetzung mit einzelnen Themen verlinkt jede Antwort auf den passenden Fachartikel dieser Website.