CBAM-Glossar: 30 CBAM-Begriffe von A bis Z erklärt

Das CBAM-Glossar erklärt 30 Begriffe von A bis Z: von zugelassenem CBAM-Anmelder bis CBAM-Erklärung, mit amtlicher deutscher CBAM-Terminologie für Importeure.

Das CBAM-Glossar auf dieser Seite definiert 30 zentrale CBAM-Begriffe von A bis Z nach dem amtlichen deutschen Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/956 und der Omnibus-Verordnung (EU) 2025/2083. Welche Begriffspaare verwechseln Importeure am häufigsten? CBAM-Bericht und CBAM-Erklärung, CBAM-Nummer und CBAM-Kontonummer sowie Übergangszeitraum und CBAM-Regelphase gehören zu den größten Quellen von Missverständnissen. Jeder Eintrag klärt einen Begriff in zwei bis vier Sätzen und verweist auf die vertiefende Seite, auf der er praktisch angewendet wird.

Wie ist dieses CBAM-Glossar aufgebaut?

Dieses CBAM-Glossar ordnet 30 Begriffe alphabetisch von A bis Z und stützt jede Definition auf den amtlichen deutschen Text der Verordnung (EU) 2023/956 und der Omnibus-Verordnung (EU) 2025/2083. Warum reicht eine bloße Übersetzung der englischen CBAM-Fachbegriffe nicht aus? Weil die deutsche Verwaltungspraxis von der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt, Zollamt Österreich und Zoll-Portal eigene Bezeichnungen etabliert hat, die vom Verordnungstext abweichen, etwa die CBAM-Regelphase als DEHSt-Verwaltungsbegriff für die definitive Phase. Einen Überblick über alle Verfahren, Berechnungen und Fristen dieses Glossars bietet die zentrale Übersicht CBAM 2026: Pflichten, Fristen und Kosten des EU-Grenzausgleichs für Importeure.

Wie unterscheiden sich die zuständigen Behörden in der DACH-Region? Die Tabelle vergleicht Deutschland, Österreich und die Schweiz:

Land Zuständige Behörde Rechtsgrundlage Rolle
Deutschland Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt TEHG (2025) Zulassung, Sanktionen, Kommunikation mit Register und Zoll
Österreich Zollamt Österreich, operativ das AnEH CBAM-VG 2023 Zulassung, Sanktionen in der Übergangsphase
Schweiz Keine eigene CBAM-Behörde; SECO/BAZG beraten Exporteure ETS-Verknüpfungsabkommen SR 0.814.011.268 Ursprungsland-Ausnahme, kein Einführerstatus

Alle 30 CBAM-Begriffe im Überblick

Dieses Glossar deckt 30 Begriffe ab, von verfahrensrechtlichen Bezeichnungen bis zu Berechnungsgrößen. Die folgende Liste zeigt alle Einträge als schnelle Referenz vor den ausführlichen Definitionen:

  • Antrag auf Zulassung
  • Bepreisungsphase
  • Berichtspflichtiger Anmelder
  • CBAM
  • CBAM-Bericht
  • CBAM-Erklärung
  • CBAM-Faktor
  • CBAM-Kontonummer
  • CBAM-Register (und CBAM-Übergangsregister)
  • CBAM-Verordnung
  • CBAM-Zertifikat
  • DEHSt
  • De-minimis-Schwellenwert
  • Direkte Emissionen
  • Einführer
  • EU-EHS
  • Graue Emissionen
  • Indirekte Emissionen
  • Indirekter Zollvertreter
  • KN-Code
  • Nichtpräferenzieller Ursprung
  • Omnibus-Verordnung
  • Prüfstelle
  • Sanktionen
  • Standardwerte
  • Übergangszeitraum
  • Vorläuferstoff
  • Zollamt Österreich (AnEH)
  • Zoll-Portal
  • Zugelassener CBAM-Anmelder

CBAM-Begriffe von A bis Z

Antrag auf Zulassung

Der Antrag auf Zulassung ist das Verfahren, mit dem ein Einführer oder indirekter Zollvertreter bei der zuständigen Behörde den Status als zugelassener CBAM-Anmelder beantragt (Art. 17 CBAM-VO, Durchführungsverordnung (EU) 2025/486). In Deutschland wird der Antrag ausschließlich über das Zulassungsmodul im CBAM-Register gestellt, in Österreich über das Authorisation Management Module des EU-CBAM-Registers. Seit dem 1. Januar 2026 dürfen nur noch Personen mit einem Status als zugelassener CBAM-Anmelder CBAM-Waren oberhalb der 50-Tonnen-Schwelle einführen.

Bepreisungsphase

Die Bepreisungsphase ist die österreichische gesetzliche Bezeichnung für den definitiven CBAM-Zeitraum ab dem 1. Januar 2026, festgelegt in § 4 des CBAM-Vollzugsgesetzes 2023. Die deutsche Verwaltungspraxis verwendet stattdessen den Begriff CBAM-Regelphase, die EU-Verordnung selbst kennt keinen einheitlichen deutschen Terminus dafür. In der Bepreisungsphase gelten Zulassungspflicht, jährliche CBAM-Erklärung und ab Februar 2027 die Zertifikatspflicht. Der vollständige CBAM-Zeitplan zeigt alle Fristen im Zusammenhang.

Berichtspflichtiger Anmelder

Der berichtspflichtige Anmelder war die im Übergangszeitraum von 2023 bis 2025 für die Abgabe der quartalsweisen CBAM-Berichte verantwortliche Person nach Art. 2 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773. Diese Rolle endete mit Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2025 und wurde in der Regelphase durch den zugelassenen CBAM-Anmelder ersetzt. Fristen und Inhalte dieser früheren Pflicht sowie ihren Übergang zur heutigen CBAM-Berichtspflicht fasst die Verfahrensseite zusammen.

CBAM

CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism), amtlich das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM), ist der durch Verordnung (EU) 2023/956 eingeführte zertifikatbasierte Mechanismus, der Einführer aus sechs Sektoren zum Kauf und zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten entsprechend den grauen Emissionen ihrer Importe verpflichtet. CBAM ist keine Steuer und kein Zoll, sondern koppelt den Importpreis unmittelbar an den Preis des EU-EHS. Seit dem 1. Januar 2026 befindet sich CBAM in der definitiven Phase, eine ausführliche Einordnung liefert der Beitrag Was ist CBAM?

CBAM-Bericht

Der CBAM-Bericht ist der quartalsweise Bericht des Übergangszeitraums nach Art. 35 CBAM-VO, in dem berichtspflichtige Anmelder von 2023 bis 2025 Menge, Ursprung und graue Emissionen ihrer CBAM-Waren meldeten. Er endete mit dem Berichtszeitraum für das vierte Quartal 2025. Deutsche Suchanfragen verwenden "CBAM Bericht" häufig auch für die neue jährliche Erklärung, beide Begriffe bezeichnen jedoch unterschiedliche Pflichten und dürfen nicht gleichgesetzt werden. Details zum Übergang zur CBAM-Berichtspflicht erklärt die Verfahrensseite.

CBAM-Erklärung

Die CBAM-Erklärung ist die jährliche Erklärung der definitiven Phase nach Art. 6 CBAM-VO, die jeder zugelassene CBAM-Anmelder bis zum 30. September für das jeweilige Vorjahr einreicht. Die erste CBAM-Erklärung ist am 30. September 2027 für das Importjahr 2026 fällig und enthält Menge, verifizierte graue Emissionen und die Anzahl abgegebener Zertifikate je Warenart. Anders als der frühere CBAM-Bericht ist die CBAM-Erklärung unmittelbar an die Abgabe von CBAM-Zertifikaten gekoppelt.

CBAM-Faktor

Der CBAM-Faktor bezeichnet nach Richtlinie 2023/959 (Art. 10a Abs. 1a) den Anteil der kostenlosen Zuteilung im EU-EHS, der für CBAM-Sektoren in einem bestimmten Jahr erhalten bleibt, amtlich 97,5 Prozent im Jahr 2026. Der an anderer Stelle auf dieser Seite verwendete Wert von 2,5 Prozent bezeichnet den komplementären Anteil, also den Teil der grauen Emissionen, für den Einführer 2026 tatsächlich CBAM-Zertifikate abgeben müssen. Beide Zahlen ergeben zusammen 100 Prozent und dürfen niemals gleichgesetzt werden. Die Auswirkung auf die CBAM-Kosten zeigt die Berechnungsseite mit Beispielen bis 2034.

CBAM-Kontonummer

Die CBAM-Kontonummer ist die individuelle Kennnummer, die einem Einführer nach positiver Entscheidung über den Antrag auf Zulassung im CBAM-Register zugeteilt wird. Deutsche Suchanfragen bezeichnen sie umgangssprachlich als "CBAM-Nummer", amtlich ist sie weder die EORI-Nummer noch ein Registerzugang. Die CBAM-Kontonummer muss in der Zollanmeldung mit der TARIC-Codierung Y128 angegeben werden (Art. 16 Abs. 1 CBAM-VO). Weitere Details zur CBAM-Nummer erklärt die vertiefende Seite.

CBAM-Register (und CBAM-Übergangsregister)

Das CBAM-Register ist die von der Europäischen Kommission zentral betriebene Datenbank für Zulassungsanträge, CBAM-Erklärungen und Zertifikatskonten in der definitiven Phase (Art. 14 CBAM-VO). Das CBAM-Übergangsregister diente demselben Zweck während des Übergangszeitraums für die Abgabe der CBAM-Berichte. Deutsche Nutzer erreichen beide Register nicht über einen eigenen Login, sondern über das Zoll-Portal. Ein Zugang zum Register bedeutet für sich genommen noch keine Zulassung als CBAM-Anmelder.

CBAM-Verordnung

Die CBAM-Verordnung, amtlich Verordnung (EU) 2023/956, ist die Rechtsgrundlage des gesamten CBAM und legt Anwendungsbereich, Pflichten und Fristen für Einführer fest. Sie wurde durch die Omnibus-Verordnung (EU) 2025/2083 wesentlich geändert, unter anderem bei der De-minimis-Schwelle, dem Fristenlauf und der Sanktionshöhe. Alle 41 Artikel der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 samt Omnibus-Änderungen sind auf der zugehörigen Themenseite im Detail erklärt.

CBAM-Zertifikat

Ein CBAM-Zertifikat ist ein elektronisches Instrument, das genau einer Tonne CO2-Äquivalent grauer Emissionen entspricht und ausschließlich über das CBAM-Register verwaltet wird (Art. 3 Nr. 24 CBAM-VO). Der Kauf beginnt am 1. Februar 2027, der offizielle Preis für das zweite Quartal 2026 liegt bei 75,28 EUR pro Tonne CO2e. Zertifikate sind zwischen Anmeldern nicht übertragbar, können jedoch zu 50 Prozent an die Behörde zurückverkauft werden. Details zu Preis, Kauf und Abgabepflicht fasst die Seite zu CBAM-Zertifikaten zusammen.

DEHSt

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt ist die zuständige Behörde für CBAM in Deutschland und entscheidet über Zulassungsanträge, verhängt Sanktionen nach Art. 26 CBAM-VO und kommuniziert Entscheidungen an den Zoll (Kontakt: cbam@dehst.de). Die Europäische Kommission überwacht dagegen EU-weit die Einhaltung der 50-Tonnen-Schwelle und informiert die DEHSt bei Überschreitungen, die DEHSt selbst überwacht die Schwelle also nicht direkt. Weitere Details zu CBAM in Deutschland erklärt die Länderseite.

De-minimis-Schwellenwert

Der De-minimis-Schwellenwert, amtlich massenbasierter Schwellenwert (Art. 2a CBAM-VO, eingefügt durch die Omnibus-Verordnung), befreit Einführer mit kumulierten CBAM-Importen von höchstens 50 Tonnen Eigenmasse pro Kalenderjahr von den CBAM-Pflichten. Er gilt nicht für Strom und Wasserstoff, die unabhängig von der Menge stets zulassungspflichtig bleiben. In der Zollanmeldung wird die Ausnahme mit der TARIC-Codierung Y137 geltend gemacht. Wie die De-minimis-Schwelle korrekt berechnet wird, zeigt die Berechnungsseite anhand von Beispielen.

Direkte Emissionen

Direkte Emissionen sind nach Art. 3 Nr. 21 CBAM-VO die Treibhausgasemissionen, die unmittelbar im Produktionsprozess der Anlage entstehen, die die Ware herstellt, einschließlich der Erzeugung von Wärme und Kälte für diesen Prozess. Bei Stahl und Primäraluminium werden ausschließlich direkte Emissionen bepreist, bei Zement und Düngemitteln kommen indirekte Emissionen hinzu. Zusammen mit den indirekten Emissionen bilden direkte Emissionen die grauen Emissionen einer Ware. Wie Sie graue Emissionen berechnen, zeigt die Berechnungsseite Schritt für Schritt.

Einführer

Der Einführer ist nach Art. 3 Nr. 15 CBAM-VO die Person, die im eigenen Namen eine Zollanmeldung für CBAM-Waren abgibt oder in deren Namen eine solche Anmeldung abgegeben wird. Im Geschäftssprachgebrauch ist dafür der Begriff Importeur üblich; beide Begriffe bezeichnen bei CBAM dieselbe Rolle, "Einführer" ist die amtliche Bezeichnung der Verordnung und der deutschen Behörden (DEHSt, Zoll). Ist der Einführer nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen, muss der indirekte Zollvertreter selbst den Status als zugelassener CBAM-Anmelder beantragen. Alle Pflichten von der Registrierung bis zur Zertifikatsabgabe fasst die Übersicht zu den CBAM-Verfahren zusammen.

EU-EHS

EU-EHS (EU-Emissionshandelssystem, englisch EU ETS) ist das Cap-and-Trade-System für Treibhausgase nach Richtlinie 2003/87/EG, dessen Auktionspreise die Referenzgröße für den Preis von CBAM-Zertifikaten bilden. EU-EHS-Zertifikate und CBAM-Zertifikate sind dabei rechtlich getrennte Instrumente und dürfen nicht verwechselt werden. Wie EU-ETS und CBAM genau zusammenhängen, erklärt die Wissensseite.

Graue Emissionen

Graue Emissionen (Art. 3 Nr. 22 CBAM-VO) sind die Summe aus direkten und, soweit einschlägig, indirekten Treibhausgasemissionen, die bei der Herstellung einer CBAM-Ware entstehen. Sie bilden die Bemessungsgrundlage für die Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate. Fehlen verifizierte Herstellerdaten, dürfen Einführer ersatzweise die von der Kommission veröffentlichten Standardwerte verwenden. Eine vollständige Anleitung, wie Sie CBAM-Emissionen berechnen, bietet die Berechnungsseite.

Indirekte Emissionen

Indirekte Emissionen (Art. 3 Nr. 34 CBAM-VO) sind Emissionen aus der Erzeugung des Stroms, der während der Herstellung einer CBAM-Ware verbraucht wird. Bepreist werden sie nur bei Zement und Düngemitteln, bei Stahl, Aluminium und Wasserstoff bleiben sie unberücksichtigt. Die Höhe hängt von der CO2-Intensität des Strommixes im Produktionsland ab. Auch wer indirekte Emissionen berechnen muss, findet die passende Methode auf der Berechnungsseite.

Indirekter Zollvertreter

Der indirekte Zollvertreter meldet CBAM-Waren im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Einführers zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Ist der vertretene Einführer nicht in der EU niedergelassen, muss der indirekte Zollvertreter selbst den Status als zugelassener CBAM-Anmelder erlangen (Art. 5 Abs. 2 CBAM-VO). Bei einem in der EU niedergelassenen Einführer kann der indirekte Zollvertreter diese Rolle ablehnen, dann bleiben alle CBAM-Pflichten beim Einführer selbst.

KN-Code

Der KN-Code (Kombinierte Nomenklatur) ist der achtstellige Warencode des EU-Zollrechts, der bestimmt, ob eine Ware unter Anhang I der CBAM-Verordnung fällt. Nicht die Handelsbezeichnung, sondern ausschließlich der KN-Code entscheidet über die CBAM-Pflicht. Die vollständige Liste aller CBAM-KN-Codes je Sektor findet sich in der Warenübersicht.

Nichtpräferenzieller Ursprung

Der nichtpräferenzielle Ursprung (Art. 59 f. Unionszollkodex) bestimmt, in welchem Land eine Ware für CBAM-Zwecke als hergestellt gilt, unabhängig von präferenziellen Handelsabkommen. Waren mit Ursprung in der Schweiz sind wegen der Verknüpfung von Schweizer und EU-Emissionshandelssystem von CBAM befreit, jedoch nur, wenn der Ursprung tatsächlich in der Schweiz liegt und nicht nur der Versandweg dort verläuft. Schweizer Unternehmen, die selbst in die EU importieren, unterliegen als Einführer trotzdem vollständig den CBAM-Pflichten. Details zu CBAM und die Schweiz erklärt die Länderseite anhand von Praxisbeispielen.

Omnibus-Verordnung

Die Omnibus-Verordnung, amtlich Verordnung (EU) 2025/2083 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems, vereinfachte die CBAM-Pflichten grundlegend. Zentrale Änderungen sind die De-minimis-Schwelle von 50 Tonnen, die Verschiebung der ersten CBAM-Erklärung auf den 30. September 2027 und die Absenkung der Quartalshaltepflicht von 80 auf 50 Prozent. Alle Einzeländerungen der Omnibus-Verordnung (EU) 2025/2083 fasst die Themenseite zusammen.

Prüfstelle

Die Prüfstelle, im Verordnungstext auch Prüfer genannt (Art. 18 CBAM-VO), ist die akkreditierte Stelle, die graue Emissionen von Produktionsanlagen in Drittländern nach Delegierter Verordnung (EU) 2025/2551 verifiziert. Für jede erste Prüfperiode ist ein physischer Vor-Ort-Besuch bei der Anlage vorgeschrieben. Prüfstellen dürfen keine wirtschaftliche Verbindung zur geprüften Anlage haben und müssen sich ab dem 1. September 2026 im CBAM-Register registrieren. Alle Anforderungen an CBAM-Prüfstellen erklärt die Berechnungsseite.

Sanktionen

CBAM-Sanktionen betragen in der definitiven Phase 100 EUR pro Tonne CO2e nicht abgegebener Zertifikate (Art. 26 CBAM-VO) und das Drei- bis Fünffache bei unzulässiger Einfuhr ohne Zulassung. In Deutschland verhängt die DEHSt diese Sanktionen direkt auf Grundlage der Verordnung, ein deutscher Bußgeldtatbestand existiert dafür nicht. Im vorangegangenen Übergangszeitraum betrugen die Sanktionen 10 bis 50 EUR pro Tonne, mit Eskalation bis 100 EUR bei wiederholten Verstößen. Wie CBAM-Sanktionen im Einzelfall berechnet werden, zeigt die Verfahrensseite.

Standardwerte

Standardwerte (Art. 3 Nr. 27 CBAM-VO) sind von der Kommission veröffentlichte durchschnittliche Emissionsintensitäten je Ursprungsland und Warenart, die Einführer ohne verifizierte Herstellerdaten verwenden dürfen. Sie tragen ab 2027 einen Sicherheitsaufschlag von 10 Prozent, der in den Folgejahren weiter steigt, mit Ausnahme von Düngemitteln. Wer eigene verifizierte Emissionsdaten beschafft, zahlt meist weniger als bei CBAM-Standardwerten.

Übergangszeitraum

Der Übergangszeitraum umfasste die Zeit vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025, in der Einführer ausschließlich quartalsweise CBAM-Berichte ohne Zertifikatspflicht einreichen mussten. Er endete mit dem Beginn der definitiven Phase am 1. Januar 2026. Der vollständige CBAM-Zeitplan mit allen Fristen bis zur ersten CBAM-Erklärung 2027 ist auf der Zeitplan-Seite dargestellt.

Vorläuferstoff

Ein Vorläuferstoff, auch Vormaterial genannt (Anhang IV CBAM-VO), ist eine in Anhang I der CBAM-Verordnung gelistete Ware, die als Ausgangsstoff einer anderen gelisteten Ware dient, wodurch ihre grauen Emissionen in die Endware einfließen. Zementklinker ist ein klassischer Vorläuferstoff für Portlandzement, ebenso wie Stahlrohlinge für Stahlrohre. Waren ohne solche Vorläuferstoffe gelten als einfache Waren, alle anderen als komplexe Waren. Am Beispiel CBAM Zement lässt sich die Vorläuferstoff-Berechnung anschaulich nachvollziehen.

Zollamt Österreich (AnEH)

Zollamt Österreich ist die österreichische zuständige Behörde für CBAM nach § 7 CBAM-Vollzugsgesetz 2023, operative Aufgaben übernimmt darin das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH), Kontakt: cbam@bmf.gv.at. Anders als in Deutschland, wo die DEHSt zuständig ist, hat das österreichische Umweltbundesamt keine CBAM-Zuständigkeit. Registrierungsablauf und Fristen für CBAM in Österreich erklärt die Länderseite.

Zoll-Portal

Das Zoll-Portal ist der deutsche Zugang zum CBAM-Register über den Dienst "EU-Trader-Portal und CBAM-Portal". Voraussetzungen sind ein ELSTER-Konto, ein Geschäftskundenkonto im Zoll-Portal sowie eine EORI-Nummer. Ein eigenständiges CBAM-Login existiert in Deutschland nicht, jeder Zugriff läuft über diesen einen Portalweg. Den vollständigen Ablauf über Zoll-Portal und CBAM-Register beschreibt die Verfahrensseite.

Zugelassener CBAM-Anmelder

Der zugelassene CBAM-Anmelder (Art. 3 Nr. 17 CBAM-VO) ist eine in der EU niedergelassene Person, der die Behörde nach Prüfung erlaubt hat, CBAM-Erklärungen einzureichen und CBAM-Zertifikate abzugeben. Seit dem 1. Januar 2026 dürfen nur zugelassene Anmelder CBAM-Waren oberhalb der 50-Tonnen-Schwelle einführen, für Strom und Wasserstoff gilt die Pflicht unabhängig von der Menge. Wer ohne Zulassung importiert, riskiert einen Einfuhrstopp und Sanktionen vom Drei- bis Fünffachen des Regelsatzes. Voraussetzungen und Pflichten als zugelassener CBAM-Anmelder erklärt die Verfahrensseite.

Weiterführende Ressourcen zu CBAM-Begriffen

Welche praktischen Werkzeuge helfen bei der Anwendung dieser Begriffe? Drei Ressourcen vertiefen die Berechnungs- und Vergleichsaspekte dieses Glossars:

  • Der CBAM-Rechner berechnet CBAM-Kosten aus Standardwerten und dem aktuellen Zertifikatspreis.
  • Die Übersicht CBAM-Software im Vergleich zeigt Anbieter für zugelassene CBAM-Anmelder bei CBAM-Erklärung und Zertifikatsverwaltung.
  • Das Lieferanten-Fragebogen-Muster strukturiert die Abfrage grauer Emissionen bei Vorlieferanten.

Häufig gestellte Fragen zum CBAM-Glossar

Was ist der Unterschied zwischen CBAM-Bericht und CBAM-Erklärung?

Der CBAM-Bericht war die quartalsweise Meldung des Übergangszeitraums von 2023 bis 2025 ohne Zertifikatspflicht, während die CBAM-Erklärung die jährliche Meldung der definitiven Phase ist und erstmals am 30. September 2027 für das Jahr 2026 fällig wird. Beide Begriffe werden in der Praxis häufig verwechselt, bezeichnen aber unterschiedliche Pflichten zu unterschiedlichen Zeiträumen.

Ist CBAM eine Steuer oder ein Zoll?

Nein, CBAM ist weder eine Steuer noch ein Zoll, sondern ein zertifikatbasierter Mechanismus, der den Importpreis an den Preis des EU-EHS koppelt. Einführer kaufen CBAM-Zertifikate entsprechend den grauen Emissionen ihrer Waren und geben diese jährlich mit der CBAM-Erklärung ab.

Was bedeutet die CBAM-Nummer offiziell?

Die umgangssprachlich als CBAM-Nummer bezeichnete Kennung ist offiziell die CBAM-Kontonummer, die nach positiver Entscheidung über den Antrag auf Zulassung im CBAM-Register vergeben wird. Sie ist weder mit der EORI-Nummer noch mit einem Registerzugang identisch und muss bei der Zollanmeldung mit der TARIC-Codierung Y128 angegeben werden.

Wo finde ich die amtliche deutsche CBAM-Terminologie?

Die amtliche deutsche Terminologie steht im deutschsprachigen Text der Verordnung (EU) 2023/956 auf EUR-Lex sowie in den Praxisleitfäden von DEHSt, Zollamt Österreich und SECO/BAZG. Dieses Glossar fasst 30 dieser Begriffe zusammen und verweist bei jedem Eintrag auf die vertiefende Seite mit dem praktischen Verfahren.

Datenquellen: Verordnung (EU) 2023/956 · Verordnung (EU) 2025/2083 (Omnibus) · DVO 2025/2621 · EU-ETS-Daten via EEX. Keine Rechtsberatung.